Begründung:
Der Kläger ist Marketingleiter des S***** Institutes Wien GmbH; in dieser Funktion betreut er in- und ausländische Kunden, Spitäler und Ärzte. Er unterhielt mehrere Jahre lang eine außereheliche Beziehung zur Beklagten, welche im gleichen Betrieb in Wien wie er beschäftigt war; er ist der Vater des am 26.11.1990 von der Beklagten geborenen Kindes. Kurz nach dessen Zeugung (März 1990) begann die Beziehung sich abzukühlen; der Kläger zog sich von der Beklagten zurück.
Die Beklagte wollte die Beendigung des Verhältnisses ganz einfach nicht zur Kenntnis nehmen und versuchte mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln, den Kläger zurückzugewinnen.
Mit der Behauptung, die Beklagte greife in der Absicht, seine Ehe auseinanderzubringen und ihn zurückzugewinnen, ständig in sein Berufs- und Privatleben und in das seiner Ehegattin und seiner ehelichen Kinder durch im einzelnen geschilderte Handlungen ein, begehrt der Kläger zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen,
1. den Kläger in seinem Haus in M*****, in seinem Auto mit dem polizeilichen Kennzeichen W*****, oder an seiner Arbeitsstelle beim S***** Institut Wien GmbH, *****, unter den jeweils zugewiesenen Telefonanschlußnummern anzurufen oder anrufen zu lassen; an den Kläger und seine Kinder Christine N***** und Elisabeth N***** Telefaxschreiben, Schreiben, Telegramme selbst oder durch beauftragte Dritte zu versenden;
2. den Kläger und seine Kinder Christine N***** und Elisabeth N***** beim Haus in M*****, oder sonst wo immer, den Kläger insbesondere an seinem Arbeitsplatz, bei beruflichen Veranstaltungen, in Hotels oder sonstigen gastronomischen Lokalen selbst oder durch Dritte zu beobachten, zu verfolgen, zu besuchen, anzusprechen, anzurufen oder wie immer sonst mit ihnen in Kontakt zu treten;
3. den Kläger zu fotografieren oder zu filmen;
4. Informationen persönlicher Art oder intimer Art bezüglich des Klägers gegenüber seiner Gattin Agathe N***** und seinen Kindern Christine N***** und Elisabeth N*****, gegenüber den Verwandten und Bekannten des Klägers und seiner Ehegattin sowie seiner Kinder Christine und Elisabeth N*****, gegenüber dem S***** Institut Wien GmbH und dessen Dienstnehmern und Organen, ebenso gegenüber der Muttergesellschaft "I*****" in L*****, deren Dienstnehmern und Organen und Kunden zu verbreiten;
5. Bilder oder Kopien von Bildern, die den Kläger abbilden, zu plakatieren, zu versenden, zu verfälschen, in andere Bilder, insbesondere Pornofotos/-anzeigen zu kopieren, Bilder mit einem Abbild des Klägers sohin zu verfälschen;
6. schriftlich, bildlich oder mündlich, selbst oder durch Dritte zu behaupten, der Kläger sei "wahnsinnig", er habe zwei Ehefrauen von Primarärzten pornographische Bilder übermittelt und sie zur Aufnahme von außerehelichen geschlechtlichen Beziehungen aufgefordert;
7. die Dienstgeberin des Klägers aufzufordern, die Firma vom Kläger als "perverse Existenz" zu säubern.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Das Verhältnis zwischen den Streitteilen sei bis Dezember 1991 aufrecht gewesen. Längere Zeit habe der Kläger keinen Unterhalt für das gemeinsame Kind gezahlt und die Beklagte mit ungerechtfertigten Klagen und Anzeigen verfolgt. Im Hinblick auf Verhältnisse des Klägers zu anderen Frauen habe sie ihre Beziehung zu ihm nicht aufrechterhalten wollen. Was die einzelnen gegen sie erhobenen Vorwürfe angehe, so hätte sie zwar gewiß genug Grund, gegen den Kläger vorzugehen; sie sei dazu aber nicht imstande. Richtig sei nur, daß sie fallweise in der Absicht, das dem gemeinsamen Kind schuldig zu sein, Kontakt mit dem Kläger gesucht habe; sie habe den Kläger aber nie in unzumutbarer Weise belästigt. Die einzelnen Vorwürfe entsprächen nicht der Wahrheit.
Der Erstrichter erließ die einstweilige Verfügung. Zusätzlich zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hielt er noch für bescheinigt:
Die Beklagte überwacht den Kläger oder läßt ihn überwachen. Sie verfolgt ihn und reist ihm nach; sie belästigt ihn nahezu täglich mit Telefonaten zu Hause, an seinem Arbeitsplatz und im Auto. Sie hat den Kopf des Klägers in einen Ausschnitt aus einem Porno-Magazin kopiert und dieses pornografische Bildwerk an den Dienstgeber sowie an Mitarbeiter und Untergebene des Klägers verschickt.
In einem Brief an den Vorgesetzten des Klägers warnte sie vor dem "wahnsinnigen" Kläger und behauptete, dieser habe zwei Ehefrauen von Primarärzten sein "Porträt" geschickt. Anfang März 1992 brachte sie ferner das genannte "Porträt" in der Höhe des Firmensitzes auf einem Wahlplakatständer an oder ließ es dort ankleben. Sie droht, das Bildwerk an Kunden der Dienstgeberin des Klägers und insbesondere auch an deren Muttergesellschaft in Frankreich zu senden.
Die Dienstgeberin des Klägers stellte ihm die Auflösung des Dienstverhältnisses in Aussicht, falls ihr Schaden erwachse und eine weitere Zusammenarbeit unmöglich oder untragbar werde.
Die Beklagte übermittelte den Schwiegereltern des Klägers Fotos, welche ihn mit einer anderen Frau zeigen. Ebenso belästigt sie die Gattin des Klägers durch Anrufe und Telefax. Sie tritt auch unmittelbar an die beiden ehelichen Kinder des Klägers heran und mengt sich so unzulässig in sein Privat- und Familienleben ein.
Rechtlich meinte der Erstrichter, daß zu den Persönlichkeitsrechten ua das Recht zähle, sein Leben vor unerwünschten Belästigungen eines Dritten zu schützen; dieses Recht erstrecke sich auch auf die Kinder. Der Kläger habe ferner ein Recht auf Unterlassung des Verbreitens oder Veröffentlichens "einkopierter" pornografischer Bilder. Die einstweilige Verfügung sei zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens - nämlich des Verlustes der Existenz des Klägers und der Beeinträchtigung seiner Ehe - notwendig.
Das Rekursgericht verbot der Beklagten unter Abweisung des Mehrbegehrens,
1. den Kläger, insbesondere in seinem Haus in M*****, in seinem Auto mit dem polizeilichen Kennzeichen W*****, oder an seiner Arbeitsstelle S***** Institut Wien GmbH, ***** unter den jeweils zugewiesenen Telefonanschlußnummern anzurufen;
2. den Kläger, insbesondere an seinem Arbeitsplatz, bei beruflichen Veranstaltungen, in Hotels oder gastronomischen Lokalen, selbst oder durch Dritte zu beobachten oder zu verfolgen;
3. Informationen intimer Art bezüglich des Klägers, insbesondere durch einen von der Beklagten in Auftrag gegebenen Detektivbericht erlangte Informationen über eine außereheliche Beziehung des Klägers, weiterzugeben, und zwar insbesondere an die Schwiegereltern des Klägers;
4. das verfälschte Bildnis des Klägers, insbesondere das in Pornofotos/Pornoanzeigen einkopierte Bildnis des Klägers, öffentlich auszustellen oder auf eine andere Art, wodurch es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, zu verbreiten;
5. selbst oder durch Dritte zu behaupten, der Kläger sei "wahnsinnig", er habe zwei Ehefrauen von Primarärzten pornographische Bilder übermittelt und sie zur Aufnahme von außerehelichen geschlechtlichen Beziehungen aufgefordert;
6. die Dienstgeberin des Klägers aufzufordern, die Firma vom Kläger als "perverse Existenz" zu säubern.
Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als das Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbdenklichen Beweiswürdigung. Während das Verbreiten ehrenrühriger und herabsetzender Behauptungen unter § 1330 ABGB und das Verbreiten des verfälschten Bildnisses unter § 78 UrhG fielen, fehlten Bestimmungen, welche die übrigen hier festgestellten Tatbestände ausdrücklich regelten. § 16 ABGB billige jedoch jeder Person angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte zu. Die damit nach herrschender Auffassung verbrieften Persönlichkeitsrechte sollten dem einzelnen Achtung und Unversehrtheit sichern. Welche Persönlichkeitsrechte das sind, sei aus den übrigen Bestimmungen des ABGB sowie aus anderen Gesetzen abzuleiten. Demnach sei das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereiches und seiner Geheimsphäre zu bejahen. Wie weit der Schutz reicht, sei auf Grund einer Interessenabwägung zu bestimmen. Das Interesse des gemeinsamen Kindes könne es zwar erfordern, daß die außereheliche Mutter mit dem außerehelichen Vater Kontakt hält; ein solcher Kontakt müsse aber nicht telefonisch oder persönlich und schon gar nicht in dem hier festgestellten Ausmaß geschehen. Notwendige Mitteilungen könne die Beklagte dem Kläger auch schriftlich oder - bei Dringlichkeit - telegrafisch zukommen lassen. Dem Adressaten einer schriftlichen Mitteilung stehe es frei, diese zur Kenntnis zu nehmen oder nicht. Das schließe es aus, im Senden von Schreiben, Telegrammen oder Telefax eine - unerbetenen Anrufen gleichzuhaltende - unzulässige Störung der Privatsphäre zu sehen. Der Sicherungsantrag sei daher insoweit unberechtigt, als er sich auch gegen schriftliche Mitteilungen richtet.Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als das Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbdenklichen Beweiswürdigung. Während das Verbreiten ehrenrühriger und herabsetzender Behauptungen unter Paragraph 1330, ABGB und das Verbreiten des verfälschten Bildnisses unter Paragraph 78, UrhG fielen, fehlten Bestimmungen, welche die übrigen hier festgestellten Tatbestände ausdrücklich regelten. Paragraph 16, ABGB billige jedoch jeder Person angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte zu. Die damit nach herrschender Auffassung verbrieften Persönlichkeitsrechte sollten dem einzelnen Achtung und Unversehrtheit sichern. Welche Persönlichkeitsrechte das sind, sei aus den übrigen Bestimmungen des ABGB sowie aus anderen Gesetzen abzuleiten. Demnach sei das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereiches und seiner Geheimsphäre zu bejahen. Wie weit der Schutz reicht, sei auf Grund einer Interessenabwägung zu bestimmen. Das Interesse des gemeinsamen Kindes könne es zwar erfordern, daß die außereheliche Mutter mit dem außerehelichen Vater Kontakt hält; ein solcher Kontakt müsse aber nicht telefonisch oder persönlich und schon gar nicht in dem hier festgestellten Ausmaß geschehen. Notwendige Mitteilungen könne die Beklagte dem Kläger auch schriftlich oder - bei Dringlichkeit - telegrafisch zukommen lassen. Dem Adressaten einer schriftlichen Mitteilung stehe es frei, diese zur Kenntnis zu nehmen oder nicht. Das schließe es aus, im Senden von Schreiben, Telegrammen oder Telefax eine - unerbetenen Anrufen gleichzuhaltende - unzulässige Störung der Privatsphäre zu sehen. Der Sicherungsantrag sei daher insoweit unberechtigt, als er sich auch gegen schriftliche Mitteilungen richtet.
Etwas anderes gelte aber für die persönlichen Kontakte: Ob es eine unzulässige Störung der Privatsphäre ist, wenn die Beklagte die ehelichen Kinder des Klägers aufsucht, könne dahingestellt bleiben, weil der Kläger in diesem Zusammenhang nur behauptet habe, daß die Beklagte die Schule der Kinder aufsuche und Kontakte mit deren Lehrern aufnehme, nicht aber, daß sie die Kinder besuche. Das diesbezügliche Unterlassungsbegehren sei somit schon mangels ausreichender Behauptung und Bescheinigung unberechtigt. Das gleiche gelte für das Begehren, der Beklagten zu verbieten, die ehelichen Kinder des Klägers zu verfolgen, anzusprechen, anzurufen udgl. Was die an den Kläger gerichteten Anrufe der Beklagten betrifft, sei im Punkt 1. des Unterlassungsausspruches durch Aufnahme des Wortes "insbesondere" klarzustellen gewesen, daß Anrufe auch dann untersagt sind, wenn sie den Kläger weder zu Hause noch im Auto noch an seinem Arbeitsplatz erreichen. Das Beobachten und Verfolgen des Klägers bedeute einen unzulässigen Eingriff in seinen Privatbereich. Insoweit berufe sich die Beklagte nur auf das Fehlen von Wiederholungsgefahr, ohne das aber schlüssig zu begründen. Unter den hier gegebenen Umständen seien auch unerwünschte Besuche und unerwünschtes Ansprechen des Klägers ein unzulässiger Eingriff in seine Privatsphäre; für das darauf gerichtete Unterlassungsgebot fehle es aber an den erforderlichen Behauptungen und Feststellungen. Das Erstgericht habe nur festgestellt, daß die Beklagte den Kläger verfolge und ihm nachreise, nicht aber, daß sie ihn besuche und anspreche. Daß die Beklagte den Kläger ohne dessen Einverständnis fotografiert oder gefilmt hätte, sei weder behauptet noch festgestellt worden. Auch das darauf gerichtete Unterlassungsgebot sei daher nicht berechtigt.
Zum Verbreiten von Informationen persönlicher oder intimer Art bezüglich des Klägers habe dieser behauptet, die Beklagte habe seinen Schwiegereltern eine Mappe mit kompromittierenden Fotos gesandt und in Briefen an seine ehelichen Kinder auf seine Vaterschaft zum Kind der Beklagten hingewiesen. Zu prüfen sei daher nur, ob damit das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt wurde. Der Geheimbereich einer Person sei geschützt, weil er für die Entfaltung der Persönlichkeit unentbehrlich sei. Geheimnisse seien Gedanken, Meinungen, Empfindungen, Gegebenheiten, Handlungen und sonstige Tatsachen, die der einzelne verborgen hält und an denen er erkennbar einen Geheimhaltungswillen sowie ein objektives Geheimhaltungsinteresse hat. Unterhalte ein in aufrechter Ehe Lebender eine außereheliche Beziehung, so sei anzunehmen, daß er daran interessiert ist, die Tatsache seiner außerehelichen Beziehung geheimzuhalten. Außereheliche Beziehungen Verheirateter verstießen gegen die anerkannten Moralvorstellungen; an der Tatsache solcher Beziehungen bestehe ein objektives Geheimhaltungsinteresse. Die Beklagte habe daher mit der beanstandeten Mitteilung an die Schwiegereltern des Klägers eine Information weitergegeben, die den Geheimbereich des Klägers betrifft. Die Weitergabe "geheimer" Informationen sei jedenfalls dann rechtswidrig, wenn die Information unbefugt erlangt wurde. Das treffe hier zu, stammten doch die den Schwiegereltern des Klägers übermittelten Fotos - wie ergänzend festgestellt werde - aus einem im Auftrag der Beklagten erstellten Detektivbericht. Die Beklagte habe den Kläger überwachen lassen und dadurch Informationen über dessen Zusammentreffen mit einer anderen Frau erlangt. Soweit die Beklagte geltend mache, daß sie die Informationen innerhalb der Familie weitergegeben habe, sei dem zu erwidern, daß außereheliche Beziehungen des Klägers die Beklagte nicht berechtigten, die Schwiegereltern des Klägers davon zu unterrichten. Ganz abgesehen davon, daß zwischen den Schwiegereltern des Klägers und der Beklagten keine familiären Beziehungen bestehen, könne selbst das Bestehen solcher Beziehungen die Weitergabe intimer Informationen grundsätzlich nicht rechtfertigen. Die Information, daß der Kläger Vater des außerehelichen Kindes der Beklagten ist, sei eine Information persönlicher Art. Der Kläger habe nicht behauptet, daß er die Tatsache seiner außerehelichen Vaterschaft vor seinen ehelichen Kindern verborgen halte. Die Zuordnung dieser Tatsache zum Geheimbereich des Klägers müsse auch am Fehlen eines objektiven Geheimhaltungsinteresses scheitern; die außereheliche Vaterschaft des Klägers sei offenbar festgestellt, sie sei daher kein "Geheimnis" mehr. Daß dies gegenüber seinen ehelichen Kindern nicht zuträfe, habe der Kläger nicht behauptet. Der Beklagten sei daher nur zu untersagen gewesen, Informationen intimer Art über den Kläger weiterzugeben. Das Rekursgericht habe dem Unterlassungsgebot insoweit eine Fassung gegeben, welche die Weitergabe solcher Informationen allgemein untersagt, ohne daß es notwendig wäre, die verschiedenen Personen und Personenkreise anzuführen.Zum Verbreiten von Informationen persönlicher oder intimer Art bezüglich des Klägers habe dieser behauptet, die Beklagte habe seinen Schwiegereltern eine Mappe mit kompromittierenden Fotos gesandt und in Briefen an seine ehelichen Kinder auf seine Vaterschaft zum Kind der Beklagten hingewiesen. Zu prüfen sei daher nur, ob damit das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt wurde. Der Geheimbereich einer Person sei geschützt, weil er für die Entfaltung der Persönlichkeit unentbehrlich sei. Geheimnisse seien Gedanken, Meinungen, Empfindungen, Gegebenheiten, Handlungen und sonstige Tatsachen, die der einzelne verborgen hält und an denen er erkennbar einen Geheimhaltungswillen sowie ein objektives Geheimhaltungsinteresse hat. Unterhalte ein in aufrechter Ehe Lebender eine außereheliche Beziehung, so sei anzunehmen, daß er daran interessiert ist, die Tatsache seiner außerehelichen Beziehung geheimzuhalten. Außereheliche Beziehungen Verheirateter verstießen gegen die anerkannten Moralvorstellungen; an der Tatsache solcher Beziehungen bestehe ein objektives Geheimhaltungsinteresse. Die Beklagte habe daher mit der beanstandeten Mitteilung an die Schwiegereltern des Klägers eine Information weitergegeben, die den Geheimbereich des Klägers betrifft. Die Weitergabe "geheimer" Informationen sei jedenfalls dann rechtswidrig, wenn die Information unbefugt erlangt wurde. Das treffe hier zu, stammten doch die den Schwiegereltern des Klägers übermittelten Fotos - wie ergänzend festgestellt werde - aus einem im Auftrag der Beklagten erstellten Detektivbericht. Die Beklagte habe den Kläger überwachen lassen und dadurch Informationen über dessen Zusammentreffen mit einer anderen Frau erlangt. Soweit die Beklagte geltend mache, daß sie die Informationen innerhalb der Familie weitergegeben habe, sei dem zu erwidern, daß außereheliche Beziehungen des Klägers die Beklagte nicht berechtigten, die Schwiegereltern des Klägers davon zu unterrichten. Ganz abgesehen davon, daß zwischen den Schwiegereltern des Klägers und der Beklagten keine familiären Beziehungen bestehen, könne selbst das Bestehen solcher Beziehungen die Weitergabe intimer Informationen grundsätzlich nicht rechtfertigen. Die Information, daß der Kläger Vater des außerehelichen Kindes der Beklagten ist, sei eine Information persönlicher "Art". Der Kläger habe nicht behauptet, daß er die Tatsache seiner außerehelichen Vaterschaft vor seinen ehelichen Kindern verborgen halte. Die Zuordnung dieser Tatsache zum Geheimbereich des Klägers müsse auch am Fehlen eines objektiven Geheimhaltungsinteresses scheitern; die außereheliche Vaterschaft des Klägers sei offenbar festgestellt, sie sei daher kein "Geheimnis" mehr. Daß dies gegenüber seinen ehelichen Kindern nicht zuträfe, habe der Kläger nicht behauptet. Der Beklagten sei daher nur zu untersagen gewesen, Informationen intimer Art über den Kläger weiterzugeben. Das Rekursgericht habe dem Unterlassungsgebot insoweit eine Fassung gegeben, welche die Weitergabe solcher Informationen allgemein untersagt, ohne daß es notwendig wäre, die verschiedenen Personen und Personenkreise anzuführen.
Punkt 5. des Unterlassungsbegehrens gründe sich auf § 78 UrhG; es sei aber nur in bezug auf das Verbot des Verbreitens eines verfälschten Bildnisses des Klägers berechtigt. Daß die Beklagte auch unverfälschte Bildnisse des Klägers verbreitet hätte, sei weder behauptet noch festgestellt worden.Punkt 5. des Unterlassungsbegehrens gründe sich auf Paragraph 78, UrhG; es sei aber nur in bezug auf das Verbot des Verbreitens eines verfälschten Bildnisses des Klägers berechtigt. Daß die Beklagte auch unverfälschte Bildnisse des Klägers verbreitet hätte, sei weder behauptet noch festgestellt worden.
Mit den dem Punkt 6. des Unterlassungsbegehrens zugrunde liegenden Behauptungen habe die Beklagte gegen § 1330 Abs 2 ABGB verstoßen, da diese Behauptungen, wie ergänzend festgestellt werde, unwahr seien. Die Fotomontage stammte von der Beklagten; sie könne nicht vom Kläger verschickt worden sein. Der Kläger sei nicht wahnsinnig. Da die Beklagte die Fotomontage hergestellt habe und den Kläger kenne, habe ihr die Unwahrheit ihrer Anschuldigung bekannt sein müssen. Daß die Beklagte die genannten Behauptungen "bildlich oder mündlich" aufgestellt hätte, sei freilich weder behauptet noch festgestellt worden. Die Aufforderung der Beklagten, "die Firma vom Kläger als 'perverse Existenz' zu säubern", sei - wie ergänzend festgestellt werde - in dem von der Beklagten stammenden Schreiben vom 18.2.1992 enthalten. Die darin enthaltene Behauptung sei grob ehrenrührig und verstoße gegen § 1330 Abs 1 ABGB.Mit den dem Punkt 6. des Unterlassungsbegehrens zugrunde liegenden Behauptungen habe die Beklagte gegen Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB verstoßen, da diese Behauptungen, wie ergänzend festgestellt werde, unwahr seien. Die Fotomontage stammte von der Beklagten; sie könne nicht vom Kläger verschickt worden sein. Der Kläger sei nicht wahnsinnig. Da die Beklagte die Fotomontage hergestellt habe und den Kläger kenne, habe ihr die Unwahrheit ihrer Anschuldigung bekannt sein müssen. Daß die Beklagte die genannten Behauptungen "bildlich oder mündlich" aufgestellt hätte, sei freilich weder behauptet noch festgestellt worden. Die Aufforderung der Beklagten, "die Firma vom Kläger als 'perverse Existenz' zu säubern", sei - wie ergänzend festgestellt werde - in dem von der Beklagten stammenden Schreiben vom 18.2.1992 enthalten. Die darin enthaltene Behauptung sei grob ehrenrührig und verstoße gegen Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB.
Gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses wendet sich der Revisionsrekurs der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß der Sicherungsantrag zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.