Rechtssatz RS0107550
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107550
Entscheidungsdatum
27.11.2019
Rechtssatz
Der Anspruch des Nachbarn, eine auf sein Grundstück gerichtete, nicht betriebsbereite Überwachungskamera so einzustellen, dass hievon sein Grundstück nicht umfasst ist, ist berechtigt, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass die Überwachungskamera unbemerkt in Betrieb gesetzt werden könnte.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 89/97g
Entscheidungstext OGH 14.05.1997 7 Ob 89/97g
- 7 Ob 150/97b
Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 150/97b
Auch; Beisatz: Setzt als selbstverständlich Handlungsfähigkeit des auf Unterlassung Belangten voraus. (T1)
- 6 Ob 231/16p
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 231/16p
Auch
- 3 Ob 195/17y
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 195/17y
Auch; Beisatz: Hier: Verpixelung. (T2)
- 6 Ob 150/19f
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 150/19f
Beisatz: Es ist auf den Überwachungsdruck abzustellen, den der Überwachte empfindet, sodass es nicht darauf ankommt, wie die Kamera konkret eingestellt ist und wie scharf die Aufnahme tatsächlich ist. Abzustellen ist dabei auf den Eindruck, der sich für einen „unbefangenen, objektiven Betrachter“ bei Betrachtung der Kamera ergibt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107550
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Dokumentnummer
JJR_19970514_OGH0002_0070OB00089_97G0000_001