Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Hauptmieter einer im Parterre des Hauses Graz, K*****, gelegenen Wohnung, die Beklagte ist Eigentümerin dieses Hauses. Sie ließ von einem konzessionierten Unternehmen in diesem Haus eine Videoanlage mit Langzeitaufzeichnung, bestehend aus 4 Videokameras, 8 Bewegungsmeldern, durch welche mit Beginn der Videoaufzeichnung im Haus das Licht für drei Minuten automatisch eingeschaltet wird, und einem Scheinwerfer zur Ausleuchtung des Eingangsbereiches vor dem Haus installieren.
Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, die gesamte Videoanlage zu entfernen. Mit dieser Anlage seien lückenlose Aufzeichnungen über das Kommen und Gehen "in der Wohnung" des Klägers möglich. Die Anlage sei offensichtlich zu dem Zweck errichtet worden zu überprüfen, von wem und wie oft die Wohnung des Klägers betreten werde. Durch diese Überwachung werde der Kläger in seiner Privatsphäre verletzt, vor allem bestehe kein Grund, eine Überwachungskamera direkt gegenüber dem Wohnungseingang des Klägers zu installieren und diesen damit zu überwachen.
Die Beklagte wandte ein, die von einer Fachfirma installierte Anlage diene keineswegs der Überwachung von Mietern wie dem Kläger, sondern zum Schutz ihres Eigentums und der sich im Haus rechtmäßig aufhaltenden Personen. Die Beklagte, die eine Wohnung im ersten Stock unregelmäßig benütze, habe häufig fremde Personen im Stiegenhaus angetroffen. Trotz Installierung einer Gegensprechanlage im Jahr 1991 seien zwei Wohnungen im Haus aufgebrochen worden, weshalb sie sich mit der Überwachungsanlage schützen wolle. Ein Eingriff in die Privatsphäre des Klägers liege nicht vor, jedenfalls sei im Zuge einer Güter- und Interessenabwägung ihr Interesse höher zu bewerten.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte, sowohl die im Treppenaufgang zum Hochparterre als auch die im Treppenaufgang zum ersten Obergeschoß des Hauses montierten Überwachungskameras zu entfernen und wies das Mehrbegehren auf Entfernung von zwei weiteren Überwachungskameras, der 8 Bewegungsmelder und des Scheinwerfers unter Zugrundelegung folgender Feststellungen ab.
Das Haus Graz, K*****, liegt kurz nach der G***** stadtauswärts, etwa einen halben Kilometer vom Messeeingang und Fußballplatz des SK Sturm-Graz entfernt. Aufgrund von Vorgärten ist von der Straße her keine direkte Sichtmöglichkeit auf den Eingang des Hauses gegeben. Im Haus wohnen einschließlich der Beklagten vier Parteien. Drei weitere Wohnungen des Hauses stehen leer. Der Kläger ist Mieter einer Wohnung im Parterre links nach dem Hauseingang. Die Beklagte hält sich teilweise in ihrer Wohnung im ersten Stock des Hauses und teilweise in der Wohnung ihres Lebensgefährten außerhalb von Graz auf. 3-4 mal wöchentlich kommt sie zu unterschiedlichen Zeiten nach Graz. In solchen Fällen kehrt sie des Nachts oft allein nach Hause zurück. Im Haus ist seit 1991 eine Gegensprechanlage und eine selbstschließende Türe eingebaut. Die Kellertüre und Kellerfenster wurden vor kurzem saniert und gesichert. Der Postbote und der Zeitungsausträger besitzen einen Schlüssel für das Haus. Das Personal der Müllabfuhr muß dieses nicht betreten, weil alle Kübel vor dem Haus stehen.
Im Jahr 1991 wurde die im zweiten Stock links vom Stiegenaufgang liegende leere Wohnung aufgebrochen, dies nach Installation der Gegensprechanlage. Die Wohnungstüre wurde bei diesem Vorfall erheblich beschädigt, es konnte nichts gestohlen werden, da die Wohnung leer stand. Vor einiger Zeit wurde auch in die im zweiten Stock rechts gelegene Wohnung eingebrochen. Die Beklagte begegnet immer wieder hausfremden Personen im Stiegenhaus. Mehrere Male traten große Verschmutzungen (gebrauchte Kondome, Exkremente usw) im Bereich des Stiegenhauses und des Kellers auf. Vor diesem Hintergrund entschloß sich die Beklagte, die unter zumindest überdurchschnittlichen "Kriminalitätsängsten" leidet, zu weiteren Sicherheitsvorkehrungen im Haus. Ob die Möglichkeit, durch eine Videoanlage auch Mieter observieren zu können, ein weiteres Motiv für die Einrichtung der Bewachungsanlage darstellte, kann nicht festgestellt werden.
Im Juni 1995 erteilte die Beklagte der S***** GesmbH & Co KG den Auftrag, eine Überwachungsanlage zu installieren, mit der vor allem eine abschreckende Wirkung erzielt werden sollte. Das Unternehmen hatte eine solche Überwachungsanlage bisher noch in keinem Miethaus in Graz eingebaut. Die Position der Videokameras und Bewegungsmelder war ausschließlich den Fachleuten überlassen. Die gesamte Anlage besteht aus 4 Videokameras, 8 Bewegungsmeldern und einem normalen Stiegenhauslicht, daß sich bei Bewegung einschaltet. Die Zentrale dieser Überwachungsanlage befindet sich in der Wohnung der Beklagten. Ein Langzeitrekorder, der mit einem Monitor verbunden ist, zeichnet die Bilder aller 4 Überwachungskameras auf. Diese können jederzeit mit Datum und Uhrzeit wiedergegeben werden. Über dem Haustor ist deutlich sichtbar ein Scheinwerfer angebracht, der mit einem Bewegungsmelder gekoppelt ist. Links davon ist die erste Überwachungskamera installiert, die Bilder von allen Personen, die das Haus durch das Haustor betreten, wiedergibt. Durch die Reaktion des Bewegungsmelders schaltet sich das Stiegenhauslicht für ca 3 Minuten ein. Im Vorraum hinter dem Haustor, der durch eine Glasflügeltür vom übrigen Stiegenhaus abgetrennt ist, befinden sich neben dieser Glasflügeltür eine weitere Kamera (zweite Kamera) und 2 Bewegungsmelder, die, wie alle Bewegungsmelder, zur Abschreckung mit einem kleinen, punktförmigen, roten Licht ausgestattet sind. Im Parterre befindet sich gegenüber dem Wohnungseingang des Klägers ein Bewegungsmelder, der das Stiegenhauslicht einschaltet. Im Halbgeschoß bei der Wendung der Treppe zum ersten Obergeschoß wurde die dritte Kamera installiert, die den Platz am Fuß der Treppe, von dem aus man in die im Parterre gelegenen Wohnungen gelangt, überwacht. Die Wohnungstür des Klägers befindet sich im Bildbereich. Ein weiterer Bewegungsmelder ist im ersten Obergeschoß über der Wohnung eines anderen Mieters angebracht. Die vierte Kamera wurde über der Dachbodentreppe eingerichtet und nimmt die Situation am Vorplatz zwischen den beiden Wohnungen im zweiten Obergeschoß auf.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, das Klagebegehren sei insbesondere unter dem Aspekt des § 16 ABGB zu prüfen, nach dem jedem ein Recht auf Achtung seines Privatbereiches zukomme. Eine fortdauernde unerwünschte Überwachung stelle eine Verletzung der Geheimsphäre dar. Auch Art 8 MRK schütze die Privatsphäre. Dabei sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem Interesse am Schutz des Eigentums und der körperlichen Unversehrtheit der Beklagten stehe das Interesse des Klägers an seiner Privatsphäre gegenüber. Der Eingreifer habe bei seinen Schutz jedenfalls das schonendste Mittel zu wählen. Die 8 Bewegungsmelder und der Scheinwerfer führten nicht zu einer Beschränkung in der Bewegungsfreiheit des Klägers sowie zur seiner Überwachung und Verfolgung. Hingegen werde durch die Überwachungskamera, die den Wohnungseingangsbereich des Klägers aufnehme, dessen Privatsphäre in einem Maß beeinträchtigt und beschränkt, daß der Anspruch der Beklagten insoweit zurücktrete, als sie eine Überwachung des Hauses auch auf eine andere Art durchführen könnte. Insoweit sei nicht das schonendste Mittel gewählt worden. Die vor der Haustür und im Vorraum links der Glasflügeltür installierten Videokameras griffen zwar ebenfalls in die Privatsphäre des Klägers ein, jedoch noch in keinem unverhältnismäßigen Ausmaß, weil durch die Aufnahmen mit diesen Kameras noch nicht festgestellt werden könne, zu welcher Wohnung eine das Haus betretende Person zu gehen beabsichtige. Auch die im zweiten Geschoß und im Dachbodenbereich installierten Kameras beeinträchtigten den Kläger nicht. Als Ergebnis der Interessenabwägung habe die Beklagte daher sowohl die Überwachungskamera im Treppenaufgang zum Hochparterre als auch jene im Aufgang zum ersten Obergeschoß zu entfernen. Die weiteren Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen könnten hingegen verbleiben.Rechtlich führte das Erstgericht aus, das Klagebegehren sei insbesondere unter dem Aspekt des Paragraph 16, ABGB zu prüfen, nach dem jedem ein Recht auf Achtung seines Privatbereiches zukomme. Eine fortdauernde unerwünschte Überwachung stelle eine Verletzung der Geheimsphäre dar. Auch Artikel 8, MRK schütze die Privatsphäre. Dabei sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem Interesse am Schutz des Eigentums und der körperlichen Unversehrtheit der Beklagten stehe das Interesse des Klägers an seiner Privatsphäre gegenüber. Der Eingreifer habe bei seinen Schutz jedenfalls das schonendste Mittel zu wählen. Die 8 Bewegungsmelder und der Scheinwerfer führten nicht zu einer Beschränkung in der Bewegungsfreiheit des Klägers sowie zur seiner Überwachung und Verfolgung. Hingegen werde durch die Überwachungskamera, die den Wohnungseingangsbereich des Klägers aufnehme, dessen Privatsphäre in einem Maß beeinträchtigt und beschränkt, daß der Anspruch der Beklagten insoweit zurücktrete, als sie eine Überwachung des Hauses auch auf eine andere Art durchführen könnte. Insoweit sei nicht das schonendste Mittel gewählt worden. Die vor der Haustür und im Vorraum links der Glasflügeltür installierten Videokameras griffen zwar ebenfalls in die Privatsphäre des Klägers ein, jedoch noch in keinem unverhältnismäßigen Ausmaß, weil durch die Aufnahmen mit diesen Kameras noch nicht festgestellt werden könne, zu welcher Wohnung eine das Haus betretende Person zu gehen beabsichtige. Auch die im zweiten Geschoß und im Dachbodenbereich installierten Kameras beeinträchtigten den Kläger nicht. Als Ergebnis der Interessenabwägung habe die Beklagte daher sowohl die Überwachungskamera im Treppenaufgang zum Hochparterre als auch jene im Aufgang zum ersten Obergeschoß zu entfernen. Die weiteren Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen könnten hingegen verbleiben.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, der nur die Abweisung der Verpflichtung zur Entfernung der ersten Videokamera nicht auch eines Scheinwerfers bekämpfte, keine Folge, jener der Beklagten aber insoweit, als es auch das Begehren auf Entfernung der zweiten Videokamera abwies. Es billigte die Rechtsansicht, daß geheime Bildaufnahmen im Privatbereich fortdauernde unerwünschte Überwachungen und Verfolgungen eine Verletzung der Geheimsphäre darstellten und für den jeweiligen Schutz eine Güter- und Interessenabwägung stattzufinden habe. Der Beklagten sei nicht zu verdenken, daß sie Maßnahmen zum Schutz ihres Eigentums ergriffen habe. Die installierte Überwachungsanlage erziele einen wirksamen Abschreckungseffekt. Die Videoaufzeichnung jener Personen, die sich im Haus aufgehalten hätten oder noch aufhielten, erlaubten der Klägerin die Beurteilung, ob sie beim Verlassen ihrer Wohnung durch fremde Personen in ihrem Haus gefährdet sei. Es liege ein berechtigtes Schutz- und Sicherheitsbedürfnis der Beklagten vor. Das Interesse des Klägers auf Schutz seiner Privatsphäre werde durch die sogenannte erste Kamera im Vergleich zum Schutzinteresse der Beklagten nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt, weil allein aus der Tatsache, daß eine Person das Haus betrete, noch nicht festgestellt werden könne, in welche Wohnung diese zu gehen beabsichtige. Durch die im Treppenaufgang zum Hochparterre angebrachte Kamera, zu deren Entfernung das Erstgericht die Beklagte auch verpflichtet habe, sei der Kläger in seiner Privatsphäre nicht mehr beeinträchtigt als durch die erste Kamera, zumal Personen auf anderem Weg als durch die Haustüre, etwa durch den Keller, unbefugt ins Haus gelangen könnten. Durch die Videokamera im Treppenaufgang zum ersten Obergeschoß (dritte Kamera) könne allerdings der Wohnungstürbereich des Klägers eingesehen und aufgezeichnet werden. Da damit festgestellt werden könne, wer zu welcher Zeit die Wohnung des Klägers betrete und verlasse, könne nicht mehr davon gesprochen werden, daß die Beklagte mit der Installierung dieser Kamera das schonendste Mittel gewählt habe. Es sei möglich, Videokameras so zu installieren, daß sie nur bestimmte Bereiche erfasse. Es wäre daher wohl möglich gewesen, die allgemein zugänglichen Flächen im Stiegenhaus ohne den Bereich der Wohnungstüre des Klägers zu überwachen, womit dem Sicherheitsbedürfnis der Beklagten ausreichend Genüge getan und andererseits das Interesse des Beklagten am Schutz seiner Privatsphäre berücksichtigt gewesen wäre. Ein umfassender Schutz, wie er der Beklagten vorschwebe, sei auch mit der derzeitigen Installation nicht zu erreichen, weil wichtige Bereiche des Aufganges vom Kellers mit dem bestehenden System nicht überwacht würden, obwohl das Eindringen von Einbrechern in ein Haus gerade durch Kellerräume eine häufige Vorgangsweise sei. Die Interessenabwägung hinsichtlich der dritten Kamera falle zugunsten des Klägers aus, insbesondere weil die Beklagte hier nicht das schonendste Mittel gewählt habe.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Beurteilung der Frage, inwieweit durch Überwachung eines Hauses mittels Videoanlage in die Privatsphäre eines Mieters eingegriffen werde, über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme.
Der Kläger bekämpft mit seiner Revision die Entscheidung des Berufungsgerichtes in ihrem klageabweisenden Teil, beantragt aber auch die Abänderung hinsichtlich der Entfernung eines Scheinwerfers. Diese war mangels Anfechtung in der Berufung nicht Gegenstand des Berufungsurteils. Die Revision ist daher insoweit unzulässig. Die Beklagte beantragt in ihrer Revision, das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen. Die Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.