Rechtssatz RS0107156
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107156
Entscheidungsdatum
30.01.1997
Rechtssatz
In Zeiten steigender Kriminalität durch Wohnungseinbrüche und Sachbeschädigungen und der dadurch immer häufiger angewendeten, erst in jüngerer Zeit entwickelten Überwachungsmethoden ist es einem Mieter durchaus zumutbar und dient auch seinem Schutz, daß jedenfalls der Eingang zu einem Miethaus durch Bewegungsmelder und Videokameras gesichert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107156
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19970130_OGH0002_0060OB02401_96Y0000_002