Die Haftung der Erstbeklagten steht rechtskräftig fest. § 1489 zweiter Satz zweiter Fall ABGB statuiert eine dreißigjährige Verjährungsfrist für Schadenersatzklagen, wenn der Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstanden ist. Diese lange Verjährungsfrist stellt eine vom Gesetzgeber gewollte Pönalisierung des Täters dar. Die Dauer der Verjährung ist das Resultat einer Interessenabwägung zwischen dem Verfolgungsinteresse des Geschädigten und der Sicherheit des Schädigers vor der Inanspruchnahme wegen lange zurückliegender Handlungen, die im Falle eines derart qualifizierten schuldhaften Verhaltens zu Lasten des Schädigers ausschlägt. Aufgrund des Unrechtsgehalts der Tat wird dem deliktisch strafbaren Schädiger der Einwand der Dreijahresfrist genommen. Diese Pönalisierung des Täters ist aber nur gegenüber dem Täter selbst, nicht jedoch gegen mithaftende Personen, denen eine strafbare Handlung nicht vorgeworfen werden kann, gerechtfertigt (5 Ob 179/72 = JBl 1973, 372 = EvBl 1973/88; 7 Ob 552/88 mwN). Sowohl die (überwiegende) Lehre als auch die stRsp legen § 1489 zweiter Satz ABGB dahin aus, dass für Personen, die ohne eigenes Verschulden oder kraft minderen Verschuldens mithaften, bloß die dreijährige Verjährungsfrist gilt, so nach hA auch für die juristische Person in Bezug auf ihre Funktionäre oder ihre Erfüllungsgehilfen (allgemein auch zum Meinungsstand in der historischen Entwicklung Rabl Die Anwendbarkeit der langen Verjährungsfrist des § 1489 Satz 2 zweite Alternative ABGB auf Schadenersatzansprüche gegen eine juristische Person, JBl 2002, 547 ff; 1 Ob 41/88 = SZ 61/271 = EvBl 1989/58; 7 Ob 552/88; 1 Ob 64/00v = SZ 74/14 = JBl 2001, 384 = EvBl 2001/118 = ÖBA 2001, 816 [Apathy]; M. Bydlinski in Rummel³ § 1489 ABGB Rz 5; Dehn in KBB § 1489 ABGB Rz 5; Mader/Janisch in Schwimann³ § 1489 ABGB Rz 24; Kletecka in Koziol/Welser13 I 229; aA Klang in Klang² IV 637). M. Bydlinski (in RZ 1982, 222) und ihm folgend Koziol (Österr. Haftpflichtrecht³ Rz 15/20) vertreten die Auffassung, dass in den Fällen, in denen ihre Organe oder „Repräsentanten" deliktisches Verhalten iSd § 1489 zweiter Satz ABGB setzen, auch für juristische Personen die dreißigjährige Verjährungsfrist gelte. Denn juristische Personen dürften zwar gemäß § 26 ABGB wie eine natürliche Person am Rechtsverkehr teilnehmen, benötigten hiefür aber ihnen zurechenbarer Organe. Nach der Auffassung der zitierten Autoren stelle es einen krassen Wertungswiderspruch zum Gedanken des § 26 ABGB dar, sollte der juristischen Person auf dem Gebiet der deliktischen Haftung nicht das Verhalten ihrer Organe und/oder Repräsentanten zuzurechnen und somit auch für sie die dreißigjährige Verjährungsfrist anzuwenden sein.Die Haftung der Erstbeklagten steht rechtskräftig fest. Paragraph 1489, zweiter Satz zweiter Fall ABGB statuiert eine dreißigjährige Verjährungsfrist für Schadenersatzklagen, wenn der Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstanden ist. Diese lange Verjährungsfrist stellt eine vom Gesetzgeber gewollte Pönalisierung des Täters dar. Die Dauer der Verjährung ist das Resultat einer Interessenabwägung zwischen dem Verfolgungsinteresse des Geschädigten und der Sicherheit des Schädigers vor der Inanspruchnahme wegen lange zurückliegender Handlungen, die im Falle eines derart qualifizierten schuldhaften Verhaltens zu Lasten des Schädigers ausschlägt. Aufgrund des Unrechtsgehalts der Tat wird dem deliktisch strafbaren Schädiger der Einwand der Dreijahresfrist genommen. Diese Pönalisierung des Täters ist aber nur gegenüber dem Täter selbst, nicht jedoch gegen mithaftende Personen, denen eine strafbare Handlung nicht vorgeworfen werden kann, gerechtfertigt (5 Ob 179/72 = JBl 1973, 372 = EvBl 1973/88; 7 Ob 552/88 mwN). Sowohl die (überwiegende) Lehre als auch die stRsp legen Paragraph 1489, zweiter Satz ABGB dahin aus, dass für Personen, die ohne eigenes Verschulden oder kraft minderen Verschuldens mithaften, bloß die dreijährige Verjährungsfrist gilt, so nach hA auch für die juristische Person in Bezug auf ihre Funktionäre oder ihre Erfüllungsgehilfen (allgemein auch zum Meinungsstand in der historischen Entwicklung Rabl Die Anwendbarkeit der langen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, Satz 2 zweite Alternative ABGB auf Schadenersatzansprüche gegen eine juristische Person, JBl 2002, 547 ff; 1 Ob 41/88 = SZ 61/271 = EvBl 1989/58; 7 Ob 552/88; 1 Ob 64/00v = SZ 74/14 = JBl 2001, 384 = EvBl 2001/118 = ÖBA 2001, 816 [Apathy]; M. Bydlinski in Rummel³ Paragraph 1489, ABGB Rz 5; Dehn in KBB Paragraph 1489, ABGB Rz 5; Mader/Janisch in Schwimann³ Paragraph 1489, ABGB Rz 24; Kletecka in Koziol/Welser13 römisch eins 229; aA Klang in Klang² römisch vier 637). M. Bydlinski (in RZ 1982, 222) und ihm folgend Koziol (Österr. Haftpflichtrecht³ Rz 15/20) vertreten die Auffassung, dass in den Fällen, in denen ihre Organe oder „Repräsentanten" deliktisches Verhalten iSd Paragraph 1489, zweiter Satz ABGB setzen, auch für juristische Personen die dreißigjährige Verjährungsfrist gelte. Denn juristische Personen dürften zwar gemäß Paragraph 26, ABGB wie eine natürliche Person am Rechtsverkehr teilnehmen, benötigten hiefür aber ihnen zurechenbarer Organe. Nach der Auffassung der zitierten Autoren stelle es einen krassen Wertungswiderspruch zum Gedanken des Paragraph 26, ABGB dar, sollte der juristischen Person auf dem Gebiet der deliktischen Haftung nicht das Verhalten ihrer Organe und/oder Repräsentanten zuzurechnen und somit auch für sie die dreißigjährige Verjährungsfrist anzuwenden sein.
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob dieser Rechtsansicht zuzustimmen ist. Denn selbst M. Bydlinski (aaO) erstreckt die Haftung juristischer Personen nicht auf eine Haftung für ihre Erfüllungsgehilfen, vielmehr schließt er die Anwendbarkeit der dreißigjährigen Verjährungsfrist auf den Geschäftsherrn als Haftenden für strafrechtliches Verhalten seines Erfüllungsgehilfen explizit aus (so auch ausdrücklich 7 Ob 552/88 und 1 Ob 64/00v). Entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin war die Erstbeklagte als Lehrerin im Konvent der erstbeklagten Partei nicht deren Organ.
Die zum Vorliegen der Organeigenschaft zitierten Entscheidungen sind
mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar (2 Ob 2398/96b = SZ
70/138 - Jagdleiter; 2 Ob 107/98v = RdW 1998, 664 - bauleitender
Ingenieur einer Straßenbaustelle; 3 Ob 119/99t = ZVR 2000/90 -
Hauptkameramann; vgl. auch 6 Ob 45/01p - Herausgeber einer Zeitschrift). Für die Qualifikation einer Person als Organ einer juristischen Person kommt es darauf an, dass diese Person eine Stellung innehat, vermöge der diese Person, wenn von der Satzung auch nur mittelbar berufen, so doch effektiv und in entscheidender Weise an der Leitung des Verbandswillens teilzunehmen berufen ist (3 Ob 180/03x = ecolex 2004, 524 u.a.; RIS-Justiz RS0009113; Koch in KBB, § 26 ABGB Rz 16 mwN).Hauptkameramann; vergleiche auch 6 Ob 45/01p - Herausgeber einer Zeitschrift). Für die Qualifikation einer Person als Organ einer juristischen Person kommt es darauf an, dass diese Person eine Stellung innehat, vermöge der diese Person, wenn von der Satzung auch nur mittelbar berufen, so doch effektiv und in entscheidender Weise an der Leitung des Verbandswillens teilzunehmen berufen ist (3 Ob 180/03x = ecolex 2004, 524 u.a.; RIS-Justiz RS0009113; Koch in KBB, Paragraph 26, ABGB Rz 16 mwN).
Da somit das Klagebegehren gegenüber der zweitbeklagten Partei verjährt ist, muss auf die Frage der Erfüllungsgehilfeneigenschaft der Erstbeklagten oder die Unterscheidung „bei Erfüllung" - „anlässlich der Erfüllung" nicht mehr eingegangen werden. Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 41, 50 ZPO; die zweitbeklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.Da somit das Klagebegehren gegenüber der zweitbeklagten Partei verjährt ist, muss auf die Frage der Erfüllungsgehilfeneigenschaft der Erstbeklagten oder die Unterscheidung „bei Erfüllung" - „anlässlich der Erfüllung" nicht mehr eingegangen werden. Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraphen 41, 50, ZPO; die zweitbeklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.