Rechtssatz RS0106862
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106862
Entscheidungsdatum
17.05.2023
Rechtssatz
Für die Qualifikation einer Person als Repräsentant einer juristischen Person kommt es darauf an, dass diese Person eine Stellung innehat, vermöge der diese Person, wenn von der Satzung auch nur mittelbar berufen, so doch effektiv und in entscheidender Weise an der Leitung des Verbandswillens teilzunehmen berufen ist. Die Funktion eines Flugbetriebsleiters für sich vermittelt innerhalb der Verbandsorganisation eines Luftfahrzeughalters keine solche Stellung.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 53/95
Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 53/95
Veröff: SZ 69/219
- 3 Ob 180/03x
Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 180/03x
nur: Für die Qualifikation einer Person als Repräsentant einer juristischen Person kommt es darauf an, dass diese Person eine Stellung innehat, vermöge der diese Person, wenn von der Satzung auch nur mittelbar berufen, so doch effektiv und in entscheidender Weise an der Leitung des Verbandswillens teilzunehmen berufen ist. (T1)
- 3 Ob 120/06b
Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 120/06b
nur T1; Beisatz: Ordensschwester, die in einer vom Konvent betriebenen Schule Lehrerin ist, ist kein Organ des Konvents. (T2)
- 8 Ob 98/06d
Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 Ob 98/06d
Vgl; Beisatz: Hier: Ein nur gegenüber dem ihn begleitenden Hilfsarbeiter weisungsbefugter Fahrer eines Kanalreinigungsunternehmens hat keine Repräsentantenstellung inne. (T3)
- 9 Ob 79/06t
Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 Ob 79/06t
nur T1; Beis ähnlich wie T3
- 9 ObA 45/18k
Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 ObA 45/18k
nur T1; Beisatz: Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 39 Abs 1 GewO) ist als solcher noch kein Repräsentant für Personalangelegenheiten. (T4)
- 6 Ob 186/22d
Entscheidungstext OGH 17.05.2023 6 Ob 186/22d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106862
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19961003_OGH0002_0010OB00053_9500000_007