Begründung:
Ein eingespieltes „Mitarbeiterteam" des Beklagten, bestehend aus einem Fahrer und einem Hilfsarbeiter, säuberte am 4. 11. 2004 im Auftrag des Abwasserverbandes Z***** die Kanalschächte im Gemeindegebiet von Z*****. Zum Zeitpunkt des Unfalls wurde der Kanalschacht in einer Gemeindestraße gesäubert. Dabei war es notwendig, den Straßendeckel mit einem Pickel zu öffnen und die sogenannte „Schottertasse" herauszunehmen. Im Anschluss daran wurde der Schmutz im Kanal aufgesaugt. Der Hilfsarbeiter des Beklagten führte die Arbeit nach Anweisung und unter Kontrolle des Fahrers durch. Der Arbeitsbereich in der Gemeindestraße war durch das eingeschaltete Rundlicht am LKW des Beklagten abgesichert. Der Kläger fuhr in der Gemeindestraße mit seinem Fahrrad aus Richtung Norden kommend am rechten Fahrbahnrand mit einer Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/h. Als er sich auf gleicher Höhe mit dem in Richtung Norden stehenden LKW befand, konnte er der vom Hilfsarbeiter des Beklagten in seine Fahrlinie geworfenen oder mit dem Fuß getretenen Schottertasse nicht mehr ausweichen. Er stürzte und zog sich mehrere Verletzungen zu.
Die Polizei führte einen Alkoholtest beim Hilfsarbeiter des Beklagten durch. Die Beamten nahmen deutlichen Alkoholgeruch wahr. Der Hilfsarbeiter hatte etwas mehr als eine Stunde nach dem Unfall einen Alkoholgehalt von 0,94 mg/l. Ob der Fahrer zuvor den Alkoholgeruch des Hilfsarbeiters wahrgenommen hatte, ist nicht feststellbar. Der Hilfsarbeiter wurde wegen dieses Vorfalles gemäß § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe und zur Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrages an den Kläger in Höhe von 2.000 EUR verurteilt.Die Polizei führte einen Alkoholtest beim Hilfsarbeiter des Beklagten durch. Die Beamten nahmen deutlichen Alkoholgeruch wahr. Der Hilfsarbeiter hatte etwas mehr als eine Stunde nach dem Unfall einen Alkoholgehalt von 0,94 mg/l. Ob der Fahrer zuvor den Alkoholgeruch des Hilfsarbeiters wahrgenommen hatte, ist nicht feststellbar. Der Hilfsarbeiter wurde wegen dieses Vorfalles gemäß Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe und zur Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrages an den Kläger in Höhe von 2.000 EUR verurteilt.
Der Kläger begehrt 4.000 EUR Schmerzengeld; 100 EUR an Ersatz für Sachschaden; 8,50 EUR an Selbstbehalt des Krankentransportes und 40 EUR an pauschalen Unkosten. Den Beklagten treffe ein Organisationsbzw Überwachungsverschulden. Er habe seinen Mitarbeiter trotz der bestehenden Alkoholisierung eingesetzt. Beim Hilfsarbeiter des Beklagten liege ein auffallender Mangel an Gewissenhaftigkeit vor. Dem Beklagten hätte die Möglichkeit eines Schadenseintrittes durch ein Verhalten des Hilfsarbeiters bewusst sein müssen. Der Kläger erklärte, seinen Anspruch auf Schadenersatz, insbesondere auf die Bestimmungen über die Besorgungsgehilfenhaftung und Überwachungsverschulden sowie „auf jeden erdenklichen Rechtsgrund" zu stützen.
Der Beklagte wendet ein, sein Hilfsarbeiter sei durch Alkohol nicht merklich beeinträchtigt worden. Der Beklagte sei seiner Organisations- und Überwachungspflicht nachgekommen. Der Gefahrenbereich sei abgesichert worden. Die unfallkausale Handlung des Hilfsarbeiters sei vollkommen unvermittelt gesetzt worden. Der Mitarbeiter sei stets fleißig gewesen und habe ohne Probleme gearbeitet. Von einem habituellen Hang zur Unachtsamkeit oder Untüchtigkeit könne nicht ausgegangen werden. Er habe vielmehr eine unvermittelte zufällige Reflexreaktion gesetzt. Im Übrigen treffe den Kläger ein Mitverschulden.
Mit seinem Teil- und Zwischenurteil verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von 148,50 EUR sA und sprach aus, dass das (weitere) Klagebegehren in Höhe von 4.000 EUR sA (Schmerzengeld) dem Grunde nach zu Recht bestehe.
Rechtlich erachtete das Erstgericht, dass die Voraussetzungen des § 1315 ABGB nicht vorlägen. Es habe keinerlei Anzeichen für eine habituelle Untüchtigkeit oder Gefährlichkeit des Hilfsarbeiters des Beklagten gegeben. Allerdings treffe den Beklagten eine Repräsentantenhaftung: Der Fahrer habe gegenüber dem Hilfsarbeiter des Beklagten Kontroll- und Anweisungsbefugnisse gehabt. Zwar sei die Arbeitsstelle ausreichend abgesichert gewesen. Allerdings hätte dem Fahrer die Alkoholisierung des Hilfsarbeiters auffallen müssen. Ein Mitverschulden des Klägers erachtete das Erstgericht als nicht gegeben.Rechtlich erachtete das Erstgericht, dass die Voraussetzungen des Paragraph 1315, ABGB nicht vorlägen. Es habe keinerlei Anzeichen für eine habituelle Untüchtigkeit oder Gefährlichkeit des Hilfsarbeiters des Beklagten gegeben. Allerdings treffe den Beklagten eine Repräsentantenhaftung: Der Fahrer habe gegenüber dem Hilfsarbeiter des Beklagten Kontroll- und Anweisungsbefugnisse gehabt. Zwar sei die Arbeitsstelle ausreichend abgesichert gewesen. Allerdings hätte dem Fahrer die Alkoholisierung des Hilfsarbeiters auffallen müssen. Ein Mitverschulden des Klägers erachtete das Erstgericht als nicht gegeben.
Das Berufungsgericht gab der dagegen vom Beklagten erhobenen Berufung Folge und änderte das Teil- und Zwischenurteil des Erstgerichtes im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung ab und sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil hier vorhersehbar gewesen sei, dass bei Durchführung der Kanalarbeiten ein Kontakt mit Verkehrsteilnehmern eintreten könne. Es könnte daher auch die Auffassung vertreten werden, dass der Kläger als Begünstigter von nebenvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten anzusehen sei und daher der Beklagte dem Kläger vertraglich hafte.
Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, dass das Erstgericht zutreffend - mangels habitueller Untüchtigkeit des Hilfsarbeiters des Beklagten - eine Haftung nach § 1315 ABGB verneint habe. Auch eine Repräsentantenhaftung komme nicht in Betracht, weil der Fahrer im Unternehmen des Beklagten weder eine leitende Stellung innegehabt noch eine leitende Funktion ausgeübt habe. Der Fahrer sei nur gegenüber dem Hilfsarbeiter weisungsbefugt. Der Beklagte habe über 12 Fahrzeuge verfügt und 20 Mitarbeiter beschäftigt. Die Funktion des konkret eingesetzten Fahrers komme damit etwa der Hälfte aller Arbeitnehmer des Beklagten zu. Von einer „leitenden Stellung" könne daher nicht gesprochen werden.Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, dass das Erstgericht zutreffend - mangels habitueller Untüchtigkeit des Hilfsarbeiters des Beklagten - eine Haftung nach Paragraph 1315, ABGB verneint habe. Auch eine Repräsentantenhaftung komme nicht in Betracht, weil der Fahrer im Unternehmen des Beklagten weder eine leitende Stellung innegehabt noch eine leitende Funktion ausgeübt habe. Der Fahrer sei nur gegenüber dem Hilfsarbeiter weisungsbefugt. Der Beklagte habe über 12 Fahrzeuge verfügt und 20 Mitarbeiter beschäftigt. Die Funktion des konkret eingesetzten Fahrers komme damit etwa der Hälfte aller Arbeitnehmer des Beklagten zu. Von einer „leitenden Stellung" könne daher nicht gesprochen werden.
Eine - vom Kläger allerdings nicht geltend gemachte - Haftung nach § 1313a ABGB verneinte das Berufungsgericht: Zwar bestünden nach ständiger Rechtsprechung Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten des Schuldners nicht nur gegenüber seinem Vertragspartner, sondern auch gegenüber einem bestimmten Kreis dritter Personen. Allerdings werde der Kreis der begünstigten Personen auf Dritte beschränkt, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar gewesen sei. Der Kreis der geschützten Personen sei jedoch eng zu ziehen, um die Grenze zwischen Vertrags- und Deliktshaftung nicht zu verwischen. Nicht vom Schutzbereich umfasst seien Personen, mit denen bei der Ausführung eines Werkvertrages rein gesellschaftlich oder im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt in Kontakt getreten werde. Zwar sei hier vorhersehbar gewesen, dass es bei der Durchführung der Reinigungsarbeiten zu Kontakten mit Verkehrsteilnehmern kommen könne. Das ändere jedoch nichts daran, dass es sich bei diesem Personenkreis um „die Allgemeinheit" handle. In Bezug auf diesen Personenkreis werde für das Verschulden eines Gehilfen nicht nach § 1313a ABGB, sondern lediglich im Rahmen des § 1315 ABGB gehaftet.Eine - vom Kläger allerdings nicht geltend gemachte - Haftung nach Paragraph 1313 a, ABGB verneinte das Berufungsgericht: Zwar bestünden nach ständiger Rechtsprechung Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten des Schuldners nicht nur gegenüber seinem Vertragspartner, sondern auch gegenüber einem bestimmten Kreis dritter Personen. Allerdings werde der Kreis der begünstigten Personen auf Dritte beschränkt, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar gewesen sei. Der Kreis der geschützten Personen sei jedoch eng zu ziehen, um die Grenze zwischen Vertrags- und Deliktshaftung nicht zu verwischen. Nicht vom Schutzbereich umfasst seien Personen, mit denen bei der Ausführung eines Werkvertrages rein gesellschaftlich oder im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt in Kontakt getreten werde. Zwar sei hier vorhersehbar gewesen, dass es bei der Durchführung der Reinigungsarbeiten zu Kontakten mit Verkehrsteilnehmern kommen könne. Das ändere jedoch nichts daran, dass es sich bei diesem Personenkreis um „die Allgemeinheit" handle. In Bezug auf diesen Personenkreis werde für das Verschulden eines Gehilfen nicht nach Paragraph 1313 a, ABGB, sondern lediglich im Rahmen des Paragraph 1315, ABGB gehaftet.