Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.
Die Revisionswerberin bemängelt zunächst zu Recht, dass das Erstgericht keine konkreten Feststellungen über einen Vertrag zwischen Beklagter und Bauherrn getroffen hat und entsprechende Feststellungen des Berufungsgerichts ohne Durchführung einer Beweiswiederholung oder -ergänzung erfolgt sind. Aus rechtlichen Gründen, die im Folgenden aufgezeigt werden, ist die Sache aber auch dann entscheidungsreif, wenn man hypothetisch einen solchen Vertrag unterstellt.
Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der von Franz Bydlinski („Vertragliche Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter", JBl 1960, 359) in Österreich eingeleiteten Lehre vom Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gefolgt. Die vertragliche Schadenersatzhaftung wird auf Dritte erstreckt, die der vertraglichen Hauptleistung nahestehen, weil sie ein Vertragspartner erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigt, oder an denen der Vertragspartner ein sichtbares eigenes Interesse hat, oder denen er zur Fürsorge verpflichtet ist (stRsp, zuletzt etwa 6 Ob 155/04v mit Hinweisen auf die Vorjudikatur und Literatur). Dem Geschädigten wird in diesen Fällen das Recht zuerkannt, den eigenen Schaden aus fremdem Vertrag geltend zu machen (RIS-Justiz RS0037785). Der erweiterte Schutzzweck wurde bisher überwiegend mit einer objektiven ergänzenden Vertragsauslegung nach einem zu unterstellenden Vertragswillen der Parteien begründet und - in der Literatur - auch auf den jeweiligen Schutzbereich des im Gesetz geregelten Schuldverhältnisses gestützt (6 Ob 155/04v mwN). Die objektive Auslegung des Vertrags bestimmt den begünstigten Personenkreis (4 Ob 203/00g). Soll aber die vom Gesetzgeber getroffene unterschiedliche Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht nicht aufgehoben oder verwischt werden, hat der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlicher auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, eng gezogen zu werden (RIS-Justiz RS0022814).
Die Klägerin hat sich im Verfahren erster Instanz nur ganz allgemein darauf berufen, dass ein Vertrag zwischen Bauherrn und Bauunternehmer Schutzpflichten zugunsten Dritter begründe, ohne ein Vorbringen zur konkreten Vertragsgestaltung zu erstatten (- die Bezugnahme auf vorgelegte Urkunden allein kann nach ständiger Rechtsprechung derartiges Vorbringen nicht ersetzen: RIS-Justiz RS0038037; die in der Berufung versuchte Konkretisierung ist als Verstoß gegen das Neuerungsverbot unbeachtlich -). Die Prüfung hat daher anhand der vorgenannten allgemeinen Grundsätze zu erfolgen. Zunächst scheidet der Fall der Begünstigung des Dritten durch die Zuwendung der Hauptleistung aus, zumal keinerlei vertragliches Verhältnis zwischen Bauherrn und der Klägerin besteht. Auch eine besondere Fürsorgepflicht ist nicht erkennbar, wie sie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern besteht, wo auch den Vertragspartner des Arbeitgebers gegenüber dessen Arbeitnehmern besondere Sorgfaltspflichten treffen. Soweit das Berufungsgericht unter Berufung auf die Entscheidung SZ 50/34 Sachen eines Nachbarn aufgrund deren räumlichen Naheverhältnisses zum Ort der Werkserfüllung als vom Interesse des Auftraggebers umfasst und daher in die Schutzwirkung des Werkvertrags einbezogen sah, berücksichtigt es nicht den doch erheblich unterschiedlichen Sachverhalt: Dort ging es um die Beschädigung der Wasserleitung eines unmittelbaren Anrainers, dem dadurch ein Betriebsausfall entstand. Im vorliegenden Fall stand das Klagsfahrzeug aber nicht, wie offenbar vom Berufungsgericht - ohne entsprechende Aktengrundlage - angenommen, auf einem privaten Parkplatz des benachbarten Supermarkts, sondern auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, wo jedermann parken konnte. Es kann aber nicht verallgemeinernd gesagt werden, dass ein Bauherr erkennbar in einer besonderen Rechts- oder Interessenwahrungsbeziehung zu Benützern einer öffentlichen Verkehrsfläche steht.
Selbst wenn man - wie die Klägerin - eine Übertragung der aus § 1319 ABGB erwachsenden Verpflichtungen als vom Werkvertrag umfasst sehen wollte, scheitert eine derartige Haftung an grundsätzlichen Erwägungen, die die Anwendbarkeit des § 1319 ABGB an sich ausschließen. Die Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0010100) dehnt den „Besitzer"-Begriff des § 1319 ABGB zwar relativ weit - im Sinne eines „Halters" - aus und hat auch schon den Bauführer - vor Übergabe des Werkes an den Bauherrn - als Besitzer im Sinne dieser Bestimmung beurteilt (2 Ob 282/67 = SZ 40/136; 7 Ob 215/98p). Auch wird der Begriff des „Werks" im Sinn des § 1319 ABGB einerseits weit interpretiert (Baugruben, Schächte, Kanaldeckel, Schranken, Absperrungen etc: siehe RIS-Justiz RS0029968; RS0029932), und analog sogar auf Bäume ausgedehnt (zB 1 Ob 93/00h); doch hat die Rechtsprechung - dem Gesetzeswortlaut folgend - immer auch betont (siehe zB 9 Ob 27/04t; 5 Ob 77/97b uva), dass Schadensursache eine mangelhafte Beschaffenheit des Werkes sein muss. Dies wurde auch in den schon genannten Fällen judiziert, wo Bauführer als „Besitzer" qualifiziert wurden (SZ 40/136; 7 Ob 215/98p): Dabei wurde nicht auf die Tätigkeit der Bauführung an sich, sondern ebenfalls darauf abgestellt, dass ein im Zuge der Bauführung errichtetes, sei es auch nur als Provisorium geplantes, Werk als solches mangelhaft war. Im vorliegenden Fall kann aber nicht von einem solchen Mangel des Bauwerks die Rede sein. Vielmehr wurde durch einen mechanischen Stoß mit einem Bagger eine Hausmauer gezielt zum Einsturz gebracht.Selbst wenn man - wie die Klägerin - eine Übertragung der aus Paragraph 1319, ABGB erwachsenden Verpflichtungen als vom Werkvertrag umfasst sehen wollte, scheitert eine derartige Haftung an grundsätzlichen Erwägungen, die die Anwendbarkeit des Paragraph 1319, ABGB an sich ausschließen. Die Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0010100) dehnt den „Besitzer"-Begriff des Paragraph 1319, ABGB zwar relativ weit - im Sinne eines „Halters" - aus und hat auch schon den Bauführer - vor Übergabe des Werkes an den Bauherrn - als Besitzer im Sinne dieser Bestimmung beurteilt (2 Ob 282/67 = SZ 40/136; 7 Ob 215/98p). Auch wird der Begriff des „Werks" im Sinn des Paragraph 1319, ABGB einerseits weit interpretiert (Baugruben, Schächte, Kanaldeckel, Schranken, Absperrungen etc: siehe RIS-Justiz RS0029968; RS0029932), und analog sogar auf Bäume ausgedehnt (zB 1 Ob 93/00h); doch hat die Rechtsprechung - dem Gesetzeswortlaut folgend - immer auch betont (siehe zB 9 Ob 27/04t; 5 Ob 77/97b uva), dass Schadensursache eine mangelhafte Beschaffenheit des Werkes sein muss. Dies wurde auch in den schon genannten Fällen judiziert, wo Bauführer als „Besitzer" qualifiziert wurden (SZ 40/136; 7 Ob 215/98p): Dabei wurde nicht auf die Tätigkeit der Bauführung an sich, sondern ebenfalls darauf abgestellt, dass ein im Zuge der Bauführung errichtetes, sei es auch nur als Provisorium geplantes, Werk als solches mangelhaft war. Im vorliegenden Fall kann aber nicht von einem solchen Mangel des Bauwerks die Rede sein. Vielmehr wurde durch einen mechanischen Stoß mit einem Bagger eine Hausmauer gezielt zum Einsturz gebracht.
Somit verbleibt als Haftungsgrundlage nur ein Delikt der Beklagten, sei es durch unsachgemäße Handhabung (was hier aber nicht behauptet wurde) oder durch unzureichende Verkehrssicherung. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die Beklagte eine juristische Person ist. Eine solche haftet für den Schaden, der infolge Verschuldens eines Besorgungsgehilfen entstanden ist, im Allgemeinen nur im Rahmen des § 1315 ABGB oder bei einem dem Organ bzw einem Repräsentanten der juristischen Person anzulastenden Überwachungsverschulden oder Organisationsmangel (stRsp RIS-Justiz RS0009171). Ausgehend von der Feststellung, dass der Geschäftsführer der Beklagten, der gleichzeitig Bauleiter war, die Baustelle regelmäßig, nämlich täglich besuchte und dabei keine Unregelmäßigkeiten wahrnahm, ist ein Überwachungsverschulden dieses Organs nicht zu erkennen. Auch der von der geschädigten Klägerin zu beweisende Organisationsmangel liegt nicht vor. Die Beklagte beauftragte im Hinblick auf herabstürzende Teile konkrete Personen mit der Absicherung der Baustelle. Die Klägerin brachte zwar vor, dass die Anzahl der Personen nicht ausreichend gewesen sei, vermochte aber nicht darzulegen, weshalb der objektiv eindeutige Hinweis des eingesetzten Hilfsarbeiters, sich mit dem Auto zu entfernen, durch den Einsatz weiterer Personen zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Auch durfte der mit dem Organisationsablauf befasste Geschäftsführer damit rechnen, dass der seit Jahren in seiner Funktion eingesetzte Arbeitnehmer „hartnäckigen" Personen, die seinen Zeichen nicht Folge leisteten, entsprechende wörtliche Warnhinweise geben würde, zumal der Sicherungsposten der deutschen Sprache ausreichend mächtig war. Soweit die Klägerin im Rahmen der Berufung darauf hinwies, dass die Beklagte nicht versucht habe, eine Ausdehnung des Halteverbots auf umliegende Bereiche zu erwirken, wurde ein derartiges Vorbringen und insbesondere ein darauf beruhender Sorgfaltsverstoß im Verfahren erster Instanz gar nicht ins Treffen geführt und ist daher als unzulässige Neuerung unbeachtlich. Für eine allfällige Repräsentantenhaftung bieten sich ebensowenig Anhaltspunkte: Für die Qualifikation einer Person als Repräsentant einer juristischen Person kommt es darauf an, dass diese Person eine Stellung innehat, vermöge der diese Person, wenn von der Satzung auch nur mittelbar berufen, so doch effektiv und in entscheidender Weise an der Leitung des Verbandswillens teilzunehmen berufen ist (RIS-Justiz RS0106862). Diese Voraussetzungen treffen auf einen Baggerführer, der einen ihn unterstützenden Hilfsarbeiter zur Absicherung einteilt, nicht zu (siehe den vergleichbaren Fall 8 Ob 98/06d).Somit verbleibt als Haftungsgrundlage nur ein Delikt der Beklagten, sei es durch unsachgemäße Handhabung (was hier aber nicht behauptet wurde) oder durch unzureichende Verkehrssicherung. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die Beklagte eine juristische Person ist. Eine solche haftet für den Schaden, der infolge Verschuldens eines Besorgungsgehilfen entstanden ist, im Allgemeinen nur im Rahmen des Paragraph 1315, ABGB oder bei einem dem Organ bzw einem Repräsentanten der juristischen Person anzulastenden Überwachungsverschulden oder Organisationsmangel (stRsp RIS-Justiz RS0009171). Ausgehend von der Feststellung, dass der Geschäftsführer der Beklagten, der gleichzeitig Bauleiter war, die Baustelle regelmäßig, nämlich täglich besuchte und dabei keine Unregelmäßigkeiten wahrnahm, ist ein Überwachungsverschulden dieses Organs nicht zu erkennen. Auch der von der geschädigten Klägerin zu beweisende Organisationsmangel liegt nicht vor. Die Beklagte beauftragte im Hinblick auf herabstürzende Teile konkrete Personen mit der Absicherung der Baustelle. Die Klägerin brachte zwar vor, dass die Anzahl der Personen nicht ausreichend gewesen sei, vermochte aber nicht darzulegen, weshalb der objektiv eindeutige Hinweis des eingesetzten Hilfsarbeiters, sich mit dem Auto zu entfernen, durch den Einsatz weiterer Personen zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Auch durfte der mit dem Organisationsablauf befasste Geschäftsführer damit rechnen, dass der seit Jahren in seiner Funktion eingesetzte Arbeitnehmer „hartnäckigen" Personen, die seinen Zeichen nicht Folge leisteten, entsprechende wörtliche Warnhinweise geben würde, zumal der Sicherungsposten der deutschen Sprache ausreichend mächtig war. Soweit die Klägerin im Rahmen der Berufung darauf hinwies, dass die Beklagte nicht versucht habe, eine Ausdehnung des Halteverbots auf umliegende Bereiche zu erwirken, wurde ein derartiges Vorbringen und insbesondere ein darauf beruhender Sorgfaltsverstoß im Verfahren erster Instanz gar nicht ins Treffen geführt und ist daher als unzulässige Neuerung unbeachtlich. Für eine allfällige Repräsentantenhaftung bieten sich ebensowenig Anhaltspunkte: Für die Qualifikation einer Person als Repräsentant einer juristischen Person kommt es darauf an, dass diese Person eine Stellung innehat, vermöge der diese Person, wenn von der Satzung auch nur mittelbar berufen, so doch effektiv und in entscheidender Weise an der Leitung des Verbandswillens teilzunehmen berufen ist (RIS-Justiz RS0106862). Diese Voraussetzungen treffen auf einen Baggerführer, der einen ihn unterstützenden Hilfsarbeiter zur Absicherung einteilt, nicht zu (siehe den vergleichbaren Fall 8 Ob 98/06d).
Auch eine Haftung für Besorgungsgehilfen nach § 1315 ABGB scheidet aus: Aus einem Verhalten des Besorgungsgehilfen ergibt sich dann eine habituelle Untüchtigkeit, wenn es ihm an den für seine Tätigkeit notwendigen Kenntnissen überhaupt fehlt und auch ein auffallender Mangel an Gewissenhaftigkeit vorliegt, der Besorgungsgehilfe also nicht geeignet ist, entsprechend den fundamentalen Kenntnissen seines Tätigkeitsbereiches zu arbeiten (RIS-Justiz RS0107261) oder wenn er infolge persönlicher Eigenschaften, etwa aus Hang zur Nachlässigkeit oder Nichtbeachtung der Vorschriften über die Ausübung seines Berufes nicht geeignet ist (RIS-Justiz RS0028885). Selbst grob fahrlässiges Verhalten lässt allein noch nicht auf Untüchtigkeit schließen (2 Ob 107/98v). Legt man diese Maßstäbe auf den konkret mit der Sicherung beauftragten Mitarbeiter der Beklagten an, kann von einer habituellen Untüchtigkeit nicht die Rede sein, wenngleich als Reaktion auf die Hartnäckigkeit des Lenkers des Fahrzeuges der Klägerin wohl ein zusätzlicher mündlicher Zuruf erforderlich gewesen wäre.Auch eine Haftung für Besorgungsgehilfen nach Paragraph 1315, ABGB scheidet aus: Aus einem Verhalten des Besorgungsgehilfen ergibt sich dann eine habituelle Untüchtigkeit, wenn es ihm an den für seine Tätigkeit notwendigen Kenntnissen überhaupt fehlt und auch ein auffallender Mangel an Gewissenhaftigkeit vorliegt, der Besorgungsgehilfe also nicht geeignet ist, entsprechend den fundamentalen Kenntnissen seines Tätigkeitsbereiches zu arbeiten (RIS-Justiz RS0107261) oder wenn er infolge persönlicher Eigenschaften, etwa aus Hang zur Nachlässigkeit oder Nichtbeachtung der Vorschriften über die Ausübung seines Berufes nicht geeignet ist (RIS-Justiz RS0028885). Selbst grob fahrlässiges Verhalten lässt allein noch nicht auf Untüchtigkeit schließen (2 Ob 107/98v). Legt man diese Maßstäbe auf den konkret mit der Sicherung beauftragten Mitarbeiter der Beklagten an, kann von einer habituellen Untüchtigkeit nicht die Rede sein, wenngleich als Reaktion auf die Hartnäckigkeit des Lenkers des Fahrzeuges der Klägerin wohl ein zusätzlicher mündlicher Zuruf erforderlich gewesen wäre.
Letztlich stützt die Klägerin ihren Anspruch auch darauf, dass es sich bei einer Abbruchstelle um einen „gefährlichen Betrieb" handle. „Gefährliche Betriebe" sind solche, bei welchen infolge ihrer allgemeinen Beschaffenheit die Interessen Dritter schon dadurch in einer das normale Ausmaß der im modernen Leben stets bestehenden Gefährdung wesentlich übersteigenden Art gefährdet werden (RIS-Justiz RS0029913). Der Begriff des gefährlichen Betriebes darf aber nicht zu weit ausgedehnt werden. Die in den Haftpflichtgesetzen verankerte Gefährdungshaftung kann kraft Analogie zwar auch auf die gleichartigen gefährlichen Betriebe ausgedehnt werden, doch bleibt deren analoge Anwendung auf solche Betriebe beschränkt, die die Interessen Dritter nicht bloß infolge zufälliger konkreter Umstände, sondern wegen ihrer allgemeinen Beschaffenheit in besonderem Maß gefährden. Eine allzu großzügige Handhabung des Ähnlichkeitsschlusses kommt somit in diesem Zusammenhang nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0072345, insbesondere [T1]). In diesem Sinne wurde judiziert, dass weder eine Baustelle an sich (RIS-Justiz RS0072350), noch der Betrieb eines Baggers auf einer Baustelle (RIS-Justiz RS0029235; JBl 1986, 525) als „gefährlicher Betrieb" zu werten sind, auf den die Grundsätze der Gefährdungshaftung analog anzuwenden wären. Auch im vorliegenden Fall waren die Gefahren durch die vorgenommenen bzw angeordneten Absicherungsmaßnahmen beherrschbar und daher nicht außergewöhnlich.
Die Sache ist daher zur Entscheidung reif, ohne dass dem Berufungsgericht die Erledigung der Beweisrüge aufgetragen werden müsste:
Hinsichtlich der begehrten Feststellung, dass die Einrichtung einer Halteverbotszone nicht beantragt worden sei, wurde schon oben ausgeführt, dass ein entsprechendes Sachvorbringen gar nicht erstattet worden war.
Nicht maßgeblich ist auch, welche Bedeutung der Lenker des Klagsfahrzeuges der wegweisenden Bewegung des Mitarbeiters der Beklagten zumaß. Abgesehen davon, dass er festgestelltermaßen darin eine Warnung erkennen konnte, kommt es dabei auf eine objektive Betrachtung an, das heißt, wie ein durchschnittlicher Lenker in einer solchen Situation reagieren würde.
Ohne Belang ist letztlich auch die bekämpfte Feststellung, dass das Klagsfahrzeug vor einem Einfahrtstor gestanden ist bzw die alternativ begehrte Feststellung, dass das Fahrzeug in keiner Halte- oder Parkverbotszone stand. Der Verbotszweck des § 24 Abs 3 lit b StVO dient zunächst ohnehin nicht der Abwehr von Gefahren, die von einem Nachbargebäude drohen, sodass ein Rechtswidrigkeitszu- sammenhang nicht gegeben und im Falle einer allfälligen Haftung der Beklagten ohne Bedeutung wäre. Auf Grund der oben dargelegten Erwägungen wäre es aber auch ohne jeden Einfluss auf das rechtliche Ergebnis, wenn das Fahrzeug entsprechend der StVO abgestellt worden wäre.Ohne Belang ist letztlich auch die bekämpfte Feststellung, dass das Klagsfahrzeug vor einem Einfahrtstor gestanden ist bzw die alternativ begehrte Feststellung, dass das Fahrzeug in keiner Halte- oder Parkverbotszone stand. Der Verbotszweck des Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, StVO dient zunächst ohnehin nicht der Abwehr von Gefahren, die von einem Nachbargebäude drohen, sodass ein Rechtswidrigkeitszu- sammenhang nicht gegeben und im Falle einer allfälligen Haftung der Beklagten ohne Bedeutung wäre. Auf Grund der oben dargelegten Erwägungen wäre es aber auch ohne jeden Einfluss auf das rechtliche Ergebnis, wenn das Fahrzeug entsprechend der StVO abgestellt worden wäre.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO, hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren auch auf Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.