Nach dem festgestellten Sachverhalt kam es am 22. April 1964 um 6 Uhr früh im 10. Wiener Gemeindebezirk auf der Kreuzung Quellenstraße-Senefeldergasse zu einem Verkehrsunfall, bei dem der von Johann B, gelenkte LKW.-Zug des Klägers beschädigt wurde. Auf der genannten Kreuzung wurden Straßenbauarbeiten von der beklagten Partei, einer Gesellschaft m. b. H., durchgeführt worden. Über die Fahrbahn der Quellenstraße wurde eine Künette gegraben, die mit Balken abgedeckt war, um den ungestörten Verkehr in der Quellenstraße zu ermöglichen. Als B. mit dem LKW-Zug über diese Abdeckung fuhr, stellte sich ein Balken auf und stemmte sich gegen die hintere Radachse. Diese riß ab und das Fahrzeug wurde schwer beschädigt. Die Arbeiten hatte der Polier der beklagten Partei Arnold H. zu beaufsichtigen. Der von der Staatsanwaltschaft gegen diesen erhobene Strafantrag wurde zurückgezogen und das Verfahren gemäß § 227 StPO. eingestellt. Der Kläger gab die Erklärung ab, daß er als Privatbeteiligter die Anklage aufrecht erhalte. Der Staatsanwalt trat in dieses Verfahren nicht ein. Über diesen Antrag wurde, soweit aus den Strafakten ersichtlich, noch nicht entschieden.Nach dem festgestellten Sachverhalt kam es am 22. April 1964 um 6 Uhr früh im 10. Wiener Gemeindebezirk auf der Kreuzung Quellenstraße-Senefeldergasse zu einem Verkehrsunfall, bei dem der von Johann B, gelenkte LKW.-Zug des Klägers beschädigt wurde. Auf der genannten Kreuzung wurden Straßenbauarbeiten von der beklagten Partei, einer Gesellschaft m. b. H., durchgeführt worden. Über die Fahrbahn der Quellenstraße wurde eine Künette gegraben, die mit Balken abgedeckt war, um den ungestörten Verkehr in der Quellenstraße zu ermöglichen. Als B. mit dem LKW-Zug über diese Abdeckung fuhr, stellte sich ein Balken auf und stemmte sich gegen die hintere Radachse. Diese riß ab und das Fahrzeug wurde schwer beschädigt. Die Arbeiten hatte der Polier der beklagten Partei Arnold H. zu beaufsichtigen. Der von der Staatsanwaltschaft gegen diesen erhobene Strafantrag wurde zurückgezogen und das Verfahren gemäß Paragraph 227, StPO. eingestellt. Der Kläger gab die Erklärung ab, daß er als Privatbeteiligter die Anklage aufrecht erhalte. Der Staatsanwalt trat in dieses Verfahren nicht ein. Über diesen Antrag wurde, soweit aus den Strafakten ersichtlich, noch nicht entschieden.
Mit der vorliegenden Klage machte der Kläger Schadenersatzansprüche gegen die beklagte Partei in der Höhe der Reparaturkosten, der Abschleppkosten und des Verdienstentganges von zusammen 373.546 S geltend und nahm die Haftung der beklagten Partei als des verantwortlichen Bauführers nach § 1319 ABGB. wegen unsachgemäßer Abdeckung der Künette in Anspruch.Mit der vorliegenden Klage machte der Kläger Schadenersatzansprüche gegen die beklagte Partei in der Höhe der Reparaturkosten, der Abschleppkosten und des Verdienstentganges von zusammen 373.546 S geltend und nahm die Haftung der beklagten Partei als des verantwortlichen Bauführers nach Paragraph 1319, ABGB. wegen unsachgemäßer Abdeckung der Künette in Anspruch.
Die beklagte Partei bestritt, begehrte Klagsabweisung und wendete ein, daß die Arbeiten sachgemäß durchgeführt worden seien, und sich der Unfall nur deshalb ereignet habe, weil B. die als gefährlich bezeichnete Stelle mit seinem überschweren Fahrzeug und mit einer überhöhten Geschwindigkeit befahren habe. Die Überdeckungsarbeiten seien als Provisorium erkennbar gewesen und B. hätte vorsichtiger fahren müssen. Er sei daher jedenfalls mitschuldig. Auch sei die Künette samt Überdeckung bereits an den Bauherrn, die Gemeinde Wien, übergeben worden, sodaß sie nicht mehr hatte. Die Beklagte sei eine juristische Person und könne nur durch ihre Organe handeln. Ein Verschulden der Organe liege nicht vor. Es seien geeignete und ausreichende Kontrollmaßnahmen getroffen worden. Der Polier H. sei keine untüchtige oder gefährliche Person. Sie hafte daher weder nach § 1319 ABGB. noch nach § 1315 ABGB.Die beklagte Partei bestritt, begehrte Klagsabweisung und wendete ein, daß die Arbeiten sachgemäß durchgeführt worden seien, und sich der Unfall nur deshalb ereignet habe, weil B. die als gefährlich bezeichnete Stelle mit seinem überschweren Fahrzeug und mit einer überhöhten Geschwindigkeit befahren habe. Die Überdeckungsarbeiten seien als Provisorium erkennbar gewesen und B. hätte vorsichtiger fahren müssen. Er sei daher jedenfalls mitschuldig. Auch sei die Künette samt Überdeckung bereits an den Bauherrn, die Gemeinde Wien, übergeben worden, sodaß sie nicht mehr hatte. Die Beklagte sei eine juristische Person und könne nur durch ihre Organe handeln. Ein Verschulden der Organe liege nicht vor. Es seien geeignete und ausreichende Kontrollmaßnahmen getroffen worden. Der Polier H. sei keine untüchtige oder gefährliche Person. Sie hafte daher weder nach Paragraph 1319, ABGB. noch nach Paragraph 1315, ABGB.
Demgegenüber behauptete der Kläger, daß die Arbeiten im Zeitpunkt des Unfalles noch nicht von der Gemeinde Wien als Bauherrn übernommen worden seien und daß das Verschulden der Organe der beklagten Partei wegen der mangelhaften Betriebsorganisation und der damit verbundenen mangelhaften Beaufsichtigung und Überprüfung der Bauarbeiten gegeben sei. Der Polier H. habe so viele Agenden über gehabt, daß er nicht in der Lage gewesen sei, den besonders gefährlichen Künettenübergang bei seiner Errichtung zu überwachen und die fertige Abdeckung zu kontrollieren. H. sei aber auch als eine untüchtige Person anzusehen, weil anders ein derartiger Fall nicht hätte unterlaufen dürfen. Ein Verschulden des Johann B. sei nicht gegeben, weil er nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei.
Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil, daß der Anspruch des Klägers dem Gründe nach zu Recht bestehe. Es stellte fest, daß die Künette samt Überdeckung von der Gemeinde Wien noch nicht übernommen war; die beklagte Partei sei daher zur Zeit des Unfalles noch im Besitz des Bauwerkes im Sinne des § 1319 ABGB. gewesen. Sie treffe daher die Haftung für die Folgen des Unfalles, ohne Rücksicht darauf, ob ein Verschulden vorliege oder nicht. Auch aus dem Rechtsgrund des Verschuldens im Sinne der §§ 1295, 1311 ABGB. sei eine Haftung der beklagten Partei gegeben. Zu der Abdeckung sei ein überlanger Balken verwendet worden. Die Folgen dieser Verwendung seien auch einem Laien bekannt und müßten daher umsomehr den Arbeitern und vor allem dem Polier H. bekannt gewesen sein. Wenn dem Polier die Verwendung des ungeeigneten Balkens wegen Unaufmerksamkeit oder infolge unzeitgemäßer Teilung seiner Aufmerksamkeit entgangen sei, so treffe ihn daran ein Verschulden. Das Verschulden der Organe der beklagten Partei sei darin gelegen, daß entweder die Arbeiter über die Folgen einer solchen fehlerhaften Tätigkeit und über den Ernst der Situation nicht genügend aufgeklärt worden seien oder daß sie durch übermäßige Beanspruchung übermüdet gewesen seien oder daß der die Aufsicht führende Polier zuviel Agenden übertragen erhalten habe. In den beiden letzten Fällen läge ein Mangel in der Arbeitsorganisation vor, den die beklagte Partei als Verschulden ihrer Organe zu vertreten hätte.Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil, daß der Anspruch des Klägers dem Gründe nach zu Recht bestehe. Es stellte fest, daß die Künette samt Überdeckung von der Gemeinde Wien noch nicht übernommen war; die beklagte Partei sei daher zur Zeit des Unfalles noch im Besitz des Bauwerkes im Sinne des Paragraph 1319, ABGB. gewesen. Sie treffe daher die Haftung für die Folgen des Unfalles, ohne Rücksicht darauf, ob ein Verschulden vorliege oder nicht. Auch aus dem Rechtsgrund des Verschuldens im Sinne der Paragraphen 1295, 1311, ABGB. sei eine Haftung der beklagten Partei gegeben. Zu der Abdeckung sei ein überlanger Balken verwendet worden. Die Folgen dieser Verwendung seien auch einem Laien bekannt und müßten daher umsomehr den Arbeitern und vor allem dem Polier H. bekannt gewesen sein. Wenn dem Polier die Verwendung des ungeeigneten Balkens wegen Unaufmerksamkeit oder infolge unzeitgemäßer Teilung seiner Aufmerksamkeit entgangen sei, so treffe ihn daran ein Verschulden. Das Verschulden der Organe der beklagten Partei sei darin gelegen, daß entweder die Arbeiter über die Folgen einer solchen fehlerhaften Tätigkeit und über den Ernst der Situation nicht genügend aufgeklärt worden seien oder daß sie durch übermäßige Beanspruchung übermüdet gewesen seien oder daß der die Aufsicht führende Polier zuviel Agenden übertragen erhalten habe. In den beiden letzten Fällen läge ein Mangel in der Arbeitsorganisation vor, den die beklagte Partei als Verschulden ihrer Organe zu vertreten hätte.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, lehnte jedoch dessen Ansicht, daß eine Haftung nach § 1319 ABGB. ohne Rücksicht auf das Verschulden gegeben sei, als unrichtig ab. Vielmehr habe die beklagte Partei zu beweisen, daß sie ein Verschulden an der mangehalten Überdeckung der Künette nicht treffe. Die beklagte Partei hafte als juristische Person auch für das Verschulden ihrer Organe. Ein Verschulden dieser könnte nur darin gelegen sein, daß sie keine zur Durchführung dieser Arbeiten geeignete Person bestellt haben, wozu auch die Bestellung einer an sich fachlich geeigneten Person mit einem zu großen Aufgabenbereich gehören würde. Dafür, daß der Polier H. als eine untüchtige oder gefährliche Person anzusehen sei, seien keine Anhaltspunkte gegeben. Die Organe der beklagten Partei treffe kein Verschulden, weil sie den Polier H. nicht nur mit den Arbeiten im Zusammenhang mit der Künette, sondern noch mit weiteren Überwachungsaufgaben bezüglich anderer Aufgrabungsarbeiten betraut haben. Die Organe der beklagten Partei hätten für die Herstellung der Künettenabdeckung geeignete Maßnahmen getroffen. Die Durchführung dieser Arbeiten sei einer befugten Person anvertraut worden. Eine weitergehende Sorgfalt könne von den Organen der beklagten Partei nicht verlangt werden. Eine Haftung nach § 1318 ABGB. komme nicht in Betracht. Auch von der Übertretung einer Schutznorm könne nicht die Rede sein. Der Hinweis auf § 90 StVO. 1960 gehe ins Leere, weil die Bewilligung der Behörde für diese Arbeiten vorgelegen sei. Im übrigen würde die Haftung für die Übertretung der Schutznorm nur den Polier H. oder die Arbeiter, nicht aber die beklagte Partei als Unternehmer treffen. Es sei ohne Bedeutung, ob dem Polier ein zu großer Aufgabenbereich zugewiesen worden sei, weil er verpflichtet und berechtigt gewesen sei, mit der Beaufsichtigung der Arbeiten an der Künette und der Abdeckung derselben einen Arbeiter zu beauftragen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, lehnte jedoch dessen Ansicht, daß eine Haftung nach Paragraph 1319, ABGB. ohne Rücksicht auf das Verschulden gegeben sei, als unrichtig ab. Vielmehr habe die beklagte Partei zu beweisen, daß sie ein Verschulden an der mangehalten Überdeckung der Künette nicht treffe. Die beklagte Partei hafte als juristische Person auch für das Verschulden ihrer Organe. Ein Verschulden dieser könnte nur darin gelegen sein, daß sie keine zur Durchführung dieser Arbeiten geeignete Person bestellt haben, wozu auch die Bestellung einer an sich fachlich geeigneten Person mit einem zu großen Aufgabenbereich gehören würde. Dafür, daß der Polier H. als eine untüchtige oder gefährliche Person anzusehen sei, seien keine Anhaltspunkte gegeben. Die Organe der beklagten Partei treffe kein Verschulden, weil sie den Polier H. nicht nur mit den Arbeiten im Zusammenhang mit der Künette, sondern noch mit weiteren Überwachungsaufgaben bezüglich anderer Aufgrabungsarbeiten betraut haben. Die Organe der beklagten Partei hätten für die Herstellung der Künettenabdeckung geeignete Maßnahmen getroffen. Die Durchführung dieser Arbeiten sei einer befugten Person anvertraut worden. Eine weitergehende Sorgfalt könne von den Organen der beklagten Partei nicht verlangt werden. Eine Haftung nach Paragraph 1318, ABGB. komme nicht in Betracht. Auch von der Übertretung einer Schutznorm könne nicht die Rede sein. Der Hinweis auf Paragraph 90, StVO. 1960 gehe ins Leere, weil die Bewilligung der Behörde für diese Arbeiten vorgelegen sei. Im übrigen würde die Haftung für die Übertretung der Schutznorm nur den Polier H. oder die Arbeiter, nicht aber die beklagte Partei als Unternehmer treffen. Es sei ohne Bedeutung, ob dem Polier ein zu großer Aufgabenbereich zugewiesen worden sei, weil er verpflichtet und berechtigt gewesen sei, mit der Beaufsichtigung der Arbeiten an der Künette und der Abdeckung derselben einen Arbeiter zu beauftragen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß das erstgerichtliche Zwischenurteil wiederhergestellt wurde.