Rechtssatz RS0107261
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107261
Entscheidungsdatum
28.05.2025
Rechtssatz
Aus einem Verhalten des Besorgungsgehilfen ergibt sich dann seine habituelle Untüchtigkeit, wenn es ihm an den für seine Tätigkeit notwendigen Kenntnissen überhaupt fehlt und auch ein auffallender Mangel an Gewissenhaftigkeit vorliegt, der Besorgungsgehilfe also nicht geeignet ist, entsprechend den fundamentalen Kenntnissen seines Tätigkeitsbereiches zu arbeiten.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 45/97z
Entscheidungstext OGH 10.04.1997 2 Ob 45/97z
- 1 Ob 76/98b
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 76/98b
Ähnlich; nur: Aus einem Verhalten des Besorgungsgehilfen ergibt sich dann seine habituelle Untüchtigkeit, wenn es ihm an den für seine Tätigkeit notwendigen Kenntnissen überhaupt fehlt. (T1)
Beisatz: Dem Gehilfen selbst ist die Unkenntnis wichtiger Vorschriften (der einschlägigen Ö-Norm) anzulasten, weil ihm klar sein muss, dass angesichts der bekannten Gefahren alle denkbaren Sicherheitsvorkehrungen zu treffen bzw zu überwachen sind, sodass der habituelle Zustand der Untüchtigkeit des Gehilfen zu bejahen ist. (T2)
- 9 Ob 79/06t
Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 Ob 79/06t
- 9 Ob 74/14v
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 Ob 74/14v
Beisatz: Die Frage einer deliktischen Haftung wegen habitueller Untüchtigkeit beauftragter Unternehmen kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T3)
- 4 Ob 4/15i
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 4 Ob 4/15i
Beis wie T3; Beisatz: Es kann also nicht generell ausgesprochen werden, dass der Verstoß gegen eine bestimmte Sorgfaltspflicht, etwa eine ÖNORM, Untüchtigkeit nach § 1315 ABGB indiziert. (T4)
- 9 Ob 69/17p
Entscheidungstext OGH 30.01.2018 9 Ob 69/17p
- 6 Ob 216/21i
Entscheidungstext OGH 29.08.2022 6 Ob 216/21i
Vgl; Beis wie T3
- 3 Ob 29/25y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2025 3 Ob 29/25y
Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107261
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19970410_OGH0002_0020OB00045_97Z0000_001