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Entscheidung 9 Ob 69/17p×

Entscheidung 9 Ob 69/17p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017119 Rechtssatz 26.04.1988Zivilrecht
Die Erfüllungsübernahme ist wegen des Eigeninteresses des Hauptschuldners ein "unechter Vertrag zugunsten Dritter", für den § 1404 Satz 2 ABGB ausdrücklich anordnet, daß dem Gläubiger daraus unmittelbar kein Recht erwächst. Es ist daher gar nicht zu prüfen, …
RS0017145 Rechtssatz 18.10.1983Zivilrecht
Im Zweifel liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter dann vor, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll. Diese Beurteilung ist eine nach den Umständen des Einzelfalles zu lösende Rechtsfrage. Bei einem Eigeninteresse eines Vertragspar …
RS0017149 Rechtssatz 28.04.1982Zivilrecht
Ein echter Vertrag zugunsten Dritter liegt vor, wenn auf Grund einer Vereinbarung ein an dieser nicht beteiligter Dritter nicht nur Leistungsempfänger - in diesem Falle liegt ein sogenannter unechter Vertrag zugunsten Dritter vor - sondern Forderungsberecht …
RS0021318 Rechtssatz 25.11.1981Zivilrecht
Die Säuberungspflicht und Streupflicht ist eine gegenüber der Allgemeinheit bestehende (gesetzliche) Obliegenheit zur Verkehrssicherung. Im Verhältnis des Bestandgebers zum Bestandnehmer ist sie Vertragspflicht aus dem Grunde des § 1096 ABGB und besteht als …
RS0022481 Rechtssatz 27.06.1978Zivilrecht
Eine Haftung des Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Gläubiger des Geschäftsherrn wegen Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis kommt nicht in Betracht. Der Erfüllungsgehilfe haftet vielmehr nur dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz d …
RS0022801 Rechtssatz 23.03.1976Zivilrecht
Der Erfüllungsgehilfe haftet nur dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses rechtswidrig ist, er also deliktisch handelte, da er zum Gläubiger in keinem Schuldverhältnis steht.
RS0022814 Rechtssatz 26.11.1992Zivilrecht
Soll die vom Gesetzgeber getroffene unterschiedliche Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht nicht aufgehoben oder verwischt werden, hat der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlicher auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüc …
RS0022946 Rechtssatz 18.09.1975Zivilrecht
Zur Frage rechtswidrigen Handelns. - Die Gefährdung absolut geschützter Rechte ist grundsätzlich verboten.
RS0023377 Rechtssatz 12.06.1969Zivilrecht
Schadenersatzansprüche gegen den Hauseigentümer können nur im Fall eigenen Verschuldens seinerseits oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1315 ABGB geltend gemacht werden (JBl 1933,367).
RS0028885 Rechtssatz 06.05.1959Zivilrecht
Der Begriff der Untüchtigkeit im Sinne des § 1315 ABGB ist im Sinne des habituellen Zustandes zu verstehen, also dahin, dass Untüchtigkeit vorliegt, wenn der Besorgungsgehilfe die für eine bestimmte Arbeit erforderlichen Kenntnisse überhaupt nicht besitzt o …
RS0107261 Rechtssatz 10.04.1997Zivilrecht
Aus einem Verhalten des Besorgungsgehilfen ergibt sich dann seine habituelle Untüchtigkeit, wenn es ihm an den für seine Tätigkeit notwendigen Kenntnissen überhaupt fehlt und auch ein auffallender Mangel an Gewissenhaftigkeit vorliegt, der Besorgungsgehilfe …
RS0129705 Rechtssatz 26.06.2014Zivilrecht
Bei Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist ein schutzwürdiges Interesse des Dritten zu verneinen, wenn dieser kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den den Schaden herbeiführenden …