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Rechtssatz RS0129705×

Rechtssatz RS0129705

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129705

Entscheidungsdatum

28.05.2025

Rechtssatz

Bei Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist ein schutzwürdiges Interesse des Dritten zu verneinen, wenn dieser kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den den Schaden herbeiführenden Hauptleistungspflichtigen aus dem Vertrag mit allfälligen Schutzwirkungen zugunsten Dritter als Erfüllungsgehilfen beigezogen hat, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. Die ordnungsgemäße Erbringung der Bodenabfertigungsdienste und daher auch die ordnungsgemäße Reinigung der damit im Zusammenhang stehenden Stiegen- und Gangflächen etwa in der Abflugshalle zählen zu den vertraglichen Pflichten der Fluglinie gegenüber ihren Fluggästen. Lagert die Fluglinie diese von ihr geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise an ein drittes Unternehmen aus, so wird dieses als Erfüllungsgehilfe der Fluglinie tätig.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 53/14y
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 53/14y
  • 8 Ob 46/17y
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 46/17y
    Auch; nur: Bei Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist ein schutzwürdiges Interesse des Dritten zu verneinen, wenn dieser kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den den Schaden herbeiführenden Hauptleistungspflichtigen aus dem Vertrag mit allfälligen Schutzwirkungen zugunsten als Erfüllungsgehilfen beigezogen hat, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. (T1)
  • 9 Ob 69/17p
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 9 Ob 69/17p
    Auch
  • 2 Ob 209/17z
    Entscheidungstext OGH 29.11.2018 2 Ob 209/17z
    nur T1; Beisatz: Hier: Kein deckungsgleicher Ersatzanspruch eines Bediensteten eines Eisenbahnverkehrsunternehmens gegen ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen. (T2); Veröff: SZ 2018/102
  • 5 Ob 82/19y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 82/19y
    nur T1
  • 6 Ob 216/21i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2022 6 Ob 216/21i
    Vgl; Beisatz: Hier: Deckungsgleicher Anspruch des Untermieters gegen den Untervermieter im Rahmen einer Erfüllungsgehilfenkette für Bauleistungen. (T3)
  • 5 Ob 160/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 5 Ob 160/23z
    Beisatz wie T1
  • 3 Ob 29/25y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2025 3 Ob 29/25y
    vgl; Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129705

Im RIS seit

05.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025

Dokumentnummer

JJR_20140626_OGH0002_0080OB00053_14Y0000_001