Rechtssatz RS0129705
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129705
Entscheidungsdatum
28.05.2025
Rechtssatz
Bei Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist ein schutzwürdiges Interesse des Dritten zu verneinen, wenn dieser kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den den Schaden herbeiführenden Hauptleistungspflichtigen aus dem Vertrag mit allfälligen Schutzwirkungen zugunsten Dritter als Erfüllungsgehilfen beigezogen hat, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. Die ordnungsgemäße Erbringung der Bodenabfertigungsdienste und daher auch die ordnungsgemäße Reinigung der damit im Zusammenhang stehenden Stiegen- und Gangflächen etwa in der Abflugshalle zählen zu den vertraglichen Pflichten der Fluglinie gegenüber ihren Fluggästen. Lagert die Fluglinie diese von ihr geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise an ein drittes Unternehmen aus, so wird dieses als Erfüllungsgehilfe der Fluglinie tätig.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 53/14y
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 53/14y
- 8 Ob 46/17y
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 46/17y
Auch; nur: Bei Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist ein schutzwürdiges Interesse des Dritten zu verneinen, wenn dieser kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den den Schaden herbeiführenden Hauptleistungspflichtigen aus dem Vertrag mit allfälligen Schutzwirkungen zugunsten als Erfüllungsgehilfen beigezogen hat, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. (T1)
- 9 Ob 69/17p
Entscheidungstext OGH 30.01.2018 9 Ob 69/17p
Auch
- 2 Ob 209/17z
Entscheidungstext OGH 29.11.2018 2 Ob 209/17z
nur T1; Beisatz: Hier: Kein deckungsgleicher Ersatzanspruch eines Bediensteten eines Eisenbahnverkehrsunternehmens gegen ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen. (T2); Veröff: SZ 2018/102
- 5 Ob 82/19y
Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 82/19y
nur T1
- 6 Ob 216/21i
Entscheidungstext OGH 29.08.2022 6 Ob 216/21i
Vgl; Beisatz: Hier: Deckungsgleicher Anspruch des Untermieters gegen den Untervermieter im Rahmen einer Erfüllungsgehilfenkette für Bauleistungen. (T3)
- 5 Ob 160/23z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 5 Ob 160/23z
Beisatz wie T1
- 3 Ob 29/25y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2025 3 Ob 29/25y
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129705
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20140626_OGH0002_0080OB00053_14Y0000_001