Begründung:
Am 28.3.1994 ereignete sich auf der Heutal-Landesstraße im Zug von Kanalbauarbeiten der zweitbeklagten Partei ein Unfall, bei dem der Kläger als Mopedlenker auf einer aufgefrästen, unabgesicherten Asphaltfläche zu Sturz kam.
Der Kläger begehrt zuletzt den Ersatz seines Sachschadens sowie Schmerzengeld in der Höhe von zusammen S 82.901 mit der Begründung, es sei durch den Erstbeklagten, einen untüchtigen und gefährlichen Besorgungsgehilfen der zweitbeklagten Partei eine Gefahrenstelle geschaffen worden; überdies sei diese Gefahrenstelle nicht umgehend von Leuten der zweitbeklagten Partei nach deren Rückkehr von der Mittagspause abgesichert worden.
Dem Erstbeklagten konnten die Klage und der hierüber ergangene Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden. Die zweitbeklagte Partei erhob gegen den Zahlungsbefehl Einspruch und wendete ein, die Firma D***** mit den Fräsarbeiten beauftragt zu haben, der Erstbeklagte sei Arbeitnehmer dieses Unternehmens. Die straßenpolizeilich vorgeschriebenen Absicherungen seien entsprechend dem Fortschritt der Fräsarbeiten bescheidgemäß vorgenommen worden. Um 12.15 Uhr sei dem Erstbeklagten mitgeteilt worden, daß sämtliche Fräsarbeiten über die Mittagspause einzustellen seien. Entgegen diesem ausdrücklichen Auftrag habe der Erstbeklagte die Fräsarbeiten weiter fortgesetzt, ohne daß dies den Leuten der zweitbeklagten Partei erkennbar gewesen wäre. Die Firma D***** sei ein anerkanntes und mit der Durchführung von Fräsarbeiten regelmäßig betrautes Unternehmen, die zweitbeklagte Partei habe auch keine Hinweise auf eine Untüchtigkeit oder Gefährlichkeit des Erstbeklagten bei der Ausführung der Fräsarbeiten gehabt.
Die zweitbeklagte Partei bestritt das Klagebegehren auch der Höhe nach und erhob den Einwand des Mitverschuldens des Klägers.
Das Erstgericht wies das gegen die zweitbeklagte Partei gerichtete Klagebegehren ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Die zweitbeklagte Partei war von der Gemeinde Unken mit Kanalverlegungsarbeiten beauftragt worden. Sie beauftragte den Fräsunternehmer D***** mit dem Auffräsen der Asphaltdecke. D***** entsandte am 28.3.1994 den elfmal ua wegen § 8 MilStG, Diebstahls, Fälschung technischer Aufzeichnungen, sittlicher Gefährdung Jugendlicher, öffentlicher unzüchtiger Handlungen und zweimal im Jahre 1983 wegen fahrlässiger Körperverletzung vorbestraften Erstbeklagten; der Erstbeklagte arbeitete zu diesem Zeitpunkt erstmals mit den Bediensteten der zweitbeklagten Partei, welche die Bauleitung hatte, zusammen. Den Leuten der zweitbeklagten Partei war der Erstbeklagte bis dahin unbekannt, über seine (Un-)Zuverlässigkeit und allfällige vergangene Fehlleistungen wußten sie nichts. Nachdem der Erstbeklagte mit seiner Maschine eingetroffen war, wurde ihm vom Polier der zweitbeklagten Partei mitgeteilt, wo die Arbeiten zu beginnen seien. Der Polier sagte ihm, man werde zunächst bei Straßenkilometer 0,35 beginnen. Die Arbeiten des Erstbeklagten und der Bediensteten der zweitbeklagten Partei müßten koordiniert ausgeführt werden. Zunächst zeichneten letztere auf die Fahrbahn die zu bearbeitenden Stellen ein, dann fräste der Erstbeklagte eine 1,5 m breite Künette aus, indem er die Asphaltdecke in körniges Material von 0 bis 22 mm Korngröße verwandelte, das durch eine im Abstand von etwa 10 m nachfahrende, von einem Bediensteten der zweitbeklagten Partei gesteuerte Walze wieder provisorisch eingeebnet wurde, um das Befahren durch Fahrzeuge zu ermöglichen. Eine Fräsmaschine schafft innerhalb von 30 Minuten jedenfalls 100 m. Das aufgefräste körnige Material ragt aufgrund seiner geringeren Dichte etwa 5 cm über die gewöhnliche Asphaltdecke hinaus. Während das provisorisch gewalzte Material durchaus auch von einem einspurigen Fahrzeug befahren werden kann, ist das lose Material wegen der auftretenden Instabilität mit einspurigen Fahrzeugen nicht befahrbar.Die zweitbeklagte Partei war von der Gemeinde Unken mit Kanalverlegungsarbeiten beauftragt worden. Sie beauftragte den Fräsunternehmer D***** mit dem Auffräsen der Asphaltdecke. D***** entsandte am 28.3.1994 den elfmal ua wegen Paragraph 8, MilStG, Diebstahls, Fälschung technischer Aufzeichnungen, sittlicher Gefährdung Jugendlicher, öffentlicher unzüchtiger Handlungen und zweimal im Jahre 1983 wegen fahrlässiger Körperverletzung vorbestraften Erstbeklagten; der Erstbeklagte arbeitete zu diesem Zeitpunkt erstmals mit den Bediensteten der zweitbeklagten Partei, welche die Bauleitung hatte, zusammen. Den Leuten der zweitbeklagten Partei war der Erstbeklagte bis dahin unbekannt, über seine (Un-)Zuverlässigkeit und allfällige vergangene Fehlleistungen wußten sie nichts. Nachdem der Erstbeklagte mit seiner Maschine eingetroffen war, wurde ihm vom Polier der zweitbeklagten Partei mitgeteilt, wo die Arbeiten zu beginnen seien. Der Polier sagte ihm, man werde zunächst bei Straßenkilometer 0,35 beginnen. Die Arbeiten des Erstbeklagten und der Bediensteten der zweitbeklagten Partei müßten koordiniert ausgeführt werden. Zunächst zeichneten letztere auf die Fahrbahn die zu bearbeitenden Stellen ein, dann fräste der Erstbeklagte eine 1,5 m breite Künette aus, indem er die Asphaltdecke in körniges Material von 0 bis 22 mm Korngröße verwandelte, das durch eine im Abstand von etwa 10 m nachfahrende, von einem Bediensteten der zweitbeklagten Partei gesteuerte Walze wieder provisorisch eingeebnet wurde, um das Befahren durch Fahrzeuge zu ermöglichen. Eine Fräsmaschine schafft innerhalb von 30 Minuten jedenfalls 100 m. Das aufgefräste körnige Material ragt aufgrund seiner geringeren Dichte etwa 5 cm über die gewöhnliche Asphaltdecke hinaus. Während das provisorisch gewalzte Material durchaus auch von einem einspurigen Fahrzeug befahren werden kann, ist das lose Material wegen der auftretenden Instabilität mit einspurigen Fahrzeugen nicht befahrbar.
Die zweitbeklagte Partei erhielt von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, die auch eine entsprechende Verordnung erließ, bescheidmäßig den Auftrag, die Baustelle durch die Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h", "Wartepflicht bei Gegenverkehr", "Baustelle", "Fahrbahnverengung" und "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" sowie rot-weiße Planken bzw Scherengitter abzusichern.
Zunächst arbeiteten der Erstbeklagte und Bedienstete der zweitbeklagten Partei bei Straßenkilometer 0,35 in der Nähe des dort befindlichen Parkplatzes. Gegen 12.00 Uhr wandte sich der Polier der zweitbeklagten Partei an den Erstbeklagten und sagte ihm, er solle jetzt auch Mittagspause machen und die Fräsmaschine auf dem Parkplatz abstellen; anschließend werde man bei Straßenkilometer 0,45 die Arbeiten fortsetzen. Der Erstbeklagte antwortete darauf nicht und fuhr mit der Fräsmaschine Richtung Parkplatz. Der Polier der zweitbeklagten Partei entfernte sich mit den anderen Dienstnehmern einige hunderte Meter von der Baustelle, während der Erstbeklagte nicht nur bis zum Parkplatz, sondern bereits zu jener Stelle fuhr, wo er nach der Mittagspause die Arbeiten fortsetzen sollte. Hier begann er die Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m und in einer Länge von etwa 100 m aufzufräsen. Die mit dem Bescheid vorgeschriebenen Verkehrszeichen, die der Polier der zweitbeklagten Partei stets bescheidgemäß aufgestellt hatte, brachte der Erstbeklagte am nunmehrigen Arbeitsplatz nicht an, weshalb diese Baustelle gänzlich ungesichert war.
Der Kläger fuhr kurz nach 12.00 Uhr mit seinem Moped von Unken kommend Richtung Heutal; zu diesem Zeitpunkt waren die Arbeiten im Parkplatzbereich noch im Gange. Um etwa 12.55 Uhr kehrte er wieder zurück. Er fuhr mit etwa 35 bis 40 km/h und sah - zumal er nicht besonders auf die Fahrbahnoberfläche achtete - die aufgefräste Stelle erst etwa 15 m vor deren Erreichen. Die Künette war zwar nicht besonders auffällig, hätte aber bereits aus weit mehr als 20 m Entfernung und ein bis zwei Sekunden früher wahrgenommen werden können, als sie der Kläger tatsächlich bemerkte. Der Kläger hätte dann noch vor der Künette stehen bleiben können. Er bremste zwar sofort nach Wahrnehmung der Künette mit der Hinter-, nicht aber auch mit der Vorderbremse, konnte aber angesichts seiner verspäteten Wahrnehmung nicht mehr rechtzeitig anhalten und geriet in eine einige Zentimeter tiefe Rinne des an sich schon nicht befahrbaren körnigen Materials, wodurch sein Moped instabil wurde und er zu Sturz kam.
Entweder unmittelbar vor oder kurz nach dem Unfall kehrten die Arbeiter der zweitbeklagten Partei zur Baustelle nahe des Parkplatzes zurück. Der Polier merkte, daß der Erstbeklagte die Arbeiten über Mittag fortgesetzt hatte. Er teilte dies sofort dem Bauleiter mit und stellte die Verkehrszeichen in der vorgeschriebenen Weise im Bereich der neu aufgefrästen Stelle auf. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Unfall aber bereits ereignet.
Der Erstbeklagte wurde mit Urteil für schuldig erkannt, am 28.3.1994 als Fräsenfahrer dadurch, daß er entgegen den Anweisungen der bauausführenden Firma während der Mittagspause die Fräsarbeiten weiterführte, ohne daß die zur Baustellenabsicherung notwendigen Verkehrszeichen diesen Arbeiten angepaßt wurden, wodurch es zum Sturz des Klägers kam, das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB begangen zu haben.Der Erstbeklagte wurde mit Urteil für schuldig erkannt, am 28.3.1994 als Fräsenfahrer dadurch, daß er entgegen den Anweisungen der bauausführenden Firma während der Mittagspause die Fräsarbeiten weiterführte, ohne daß die zur Baustellenabsicherung notwendigen Verkehrszeichen diesen Arbeiten angepaßt wurden, wodurch es zum Sturz des Klägers kam, das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB begangen zu haben.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Meinung, daß aus einer bloßen Verkehrssicherungspflicht eine Haftung aus § 1313 a ABGB nicht abzuleiten sei. Zu § 1315 ABGB führte das Erstgericht aus, eine habituelle Untüchtigkeit des Erstbeklagten sei nicht vorgelegen, weil nur ein einmaliges Versagen gegeben gewesen sei. Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis für die tatsächliche Untüchtigkeit des Erstbeklagten nicht erbracht.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Meinung, daß aus einer bloßen Verkehrssicherungspflicht eine Haftung aus Paragraph 1313, a ABGB nicht abzuleiten sei. Zu Paragraph 1315, ABGB führte das Erstgericht aus, eine habituelle Untüchtigkeit des Erstbeklagten sei nicht vorgelegen, weil nur ein einmaliges Versagen gegeben gewesen sei. Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis für die tatsächliche Untüchtigkeit des Erstbeklagten nicht erbracht.
Im Umfang der Abweisung des Begehrens auf Zahlung von S 16.580,20 sA erwuchs diese Entscheidung mangels Anfechtung in Rechtskraft.
Das im übrigen vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Es schloß sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß der Erstbeklagte Gehilfe der zweitbeklagten Partei war, an. Die Tätigkeit, zu der er herangezogen wurde, sei jedoch im Fräsen zu sehen, nicht aber im Absichern der Baustelle; die Absicherungspflicht obliege dem Bauführer. Zur Schädigung des Klägers sei es im vorliegenden Fall deshalb gekommen, weil der Erstbeklagte ohne Wissen und Anweisung der zweitbeklagten Partei an einer noch nicht abgesicherten Baustelle weiterarbeitete, was ein positives Tun bedeute. Mit der Absicherung sei er nicht betraut worden, weshalb den Kläger die Beweislast für die Untüchtigkeit des Erstbeklagten treffe. Zu Recht habe das Erstgericht das Weiterfräsen ohne Auftrag und ohne Absicherung nicht als habituelle Unfähigkeit eines Gehilfen gewertet, weil es sich um eine Unachtsamkeit im Zuge dieser Arbeit in einem Einzelfall gehandelt habe. Der Beweis, daß die zweitbeklagte Partei kein Überwachungsverschulden treffe, habe von dieser nicht angetreten werden müssen.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht deshalb nicht für zulässig, weil es von der im wesentlichen einheitlichen Rechtsprechung ausgehen habe können und die Entscheidung über den Einzelfall hinaus keine Bedeutung habe.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren in dem noch nicht rechtskräftig abgewiesenen Umfang stattgegeben werde.
Die zweitbeklagte Partei hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, dem Rechtsmittel des Klägers keine Folge zu geben.