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Entscheidung 4 Ob 4/15i×

Entscheidung 4 Ob 4/15i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0028824 Rechtssatz 28.09.1950Zivilrecht
1) Eine einmalige Unachtsamkeit ist noch keine Untüchtigkeit. 2) Eine Person, die zur gehörigen Besorgung nur unter Leitung und Überwachung fähig ist, ist ohne diese Überwachung nur dann als untüchtig anzusehen, wenn nachgewiesen wird, daß sie nur bei orden …
RS0028871 Rechtssatz 18.12.1973Zivilrecht
Dem Haftenden muß die Untüchtigkeit des Besorgungsgehilfen nicht bekannt gewesen sein (SZ 22/110, 24/136). Hier konzessionierter Elektroinstallateur als Besorgungsgehilfe.
RS0028885 Rechtssatz 06.05.1959Zivilrecht
Der Begriff der Untüchtigkeit im Sinne des § 1315 ABGB ist im Sinne des habituellen Zustandes zu verstehen, also dahin, dass Untüchtigkeit vorliegt, wenn der Besorgungsgehilfe die für eine bestimmte Arbeit erforderlichen Kenntnisse überhaupt nicht besitzt o …
RS0028925 Rechtssatz 02.04.1952Zivilrecht
Einmaliges Versagen einer sonst tüchtigen Person begründet noch nicht deren Untüchtigkeit. (Es muss ein habitueller Zustand vorliegen.)
RS0034327 Rechtssatz 04.04.1990Zivilrecht
Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung …
RS0034951 Rechtssatz 09.12.1924Zivilrecht
Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkte zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist.
RS0107261 Rechtssatz 10.04.1997Zivilrecht
Aus einem Verhalten des Besorgungsgehilfen ergibt sich dann seine habituelle Untüchtigkeit, wenn es ihm an den für seine Tätigkeit notwendigen Kenntnissen überhaupt fehlt und auch ein auffallender Mangel an Gewissenhaftigkeit vorliegt, der Besorgungsgehilfe …