Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
Auszugehen ist davon, dass sich der Kläger nur auf eine Vertragshaftung, nicht aber auf Deliktshaftung stützt und keinen Sachverhalt releviert, aus dem sich eine Handlungspflicht der Beklagten unabhängig vom Schneeräumungsvertrag ableiten ließe. Die Haftung der beklagten Gesellschafter für die in der Zwischenzeit gelöschte OEG ist unstrittig.
Wenn sich ein Vermieter zur Erfüllung seiner Verpflichtung, das Mietobjekt im brauchbarem Zustand zu erhalten (§ 1096 ABGB) eines Werkunternehmers bedient und bei der Werkherstellung Dritte geschädigt werden, stellt sich die Frage, ob diese gegen den Unternehmer Vertragshaftung geltend machen können, obwohl sie zu ihm in keiner Vertragsbeziehung stehen. Eine derartige Haftung wird in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen bejaht.Wenn sich ein Vermieter zur Erfüllung seiner Verpflichtung, das Mietobjekt im brauchbarem Zustand zu erhalten (Paragraph 1096, ABGB) eines Werkunternehmers bedient und bei der Werkherstellung Dritte geschädigt werden, stellt sich die Frage, ob diese gegen den Unternehmer Vertragshaftung geltend machen können, obwohl sie zu ihm in keiner Vertragsbeziehung stehen. Eine derartige Haftung wird in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen bejaht.
Die oberstgerichtliche Rechtsprechung ist der von Franz Bydlinski (Vertragliche Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter, JBl 1960, 359) in Österreich eingeleiteten Lehre vom Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter gefolgt. Die vertragliche Schadenersatzhaftung wird auf Dritte erstreckt, die der vertraglichen Hauptleistung nahe stehen, weil sie ein Vertragspartner erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigt oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er zur Fürsorge verpflichtet ist (SZ 62/173; SZ 64/76 mwN uva; Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 94 zu § 1295 ABGB; Reischauer in Rummel ABGB II2 Rz 30 zu § 1295). Dem Geschädigten wird das Recht zuerkannt, den eigenen Schaden aus fremdem Vertrag geltend zu machen (RIS-Justiz RS0037785). Hauptursache für die Anerkennung der Schutzwirkung war die Unzulänglichkeit der Deliktshaftung, insbesondere der ungenügende Schutz des § 1315 ABGB (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II12 135). Der erweiterte Schutzzweck wurde bisher überwiegend mit einer objektiven ergänzenden Vertragsauslegung nach einem zu unterstellenden Vertragswillen der Parteien begründet (1 Ob 2317/96h = JBl 1997, 315). Er wird neuerdings auch auf den jeweiligen Schutzbereich des im Gesetz geregelten Schuldverhältnisses gestützt (Koziol/Welser aaO 137 mwN). Die objektive Auslegung des Vertrages bestimmt den begünstigten Personenkreis (4 Ob 203/00g). In einer Reihe von Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass Werkverträge von Bauunternehmen Schutzwirkungen gegenüber Familienangehörigen und Mietern des Auftraggebers auslösen (5 Ob 521/91 = SZ 64/76; 6 Ob 276/98a; 7 Ob 271/00d).Die oberstgerichtliche Rechtsprechung ist der von Franz Bydlinski (Vertragliche Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter, JBl 1960, 359) in Österreich eingeleiteten Lehre vom Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter gefolgt. Die vertragliche Schadenersatzhaftung wird auf Dritte erstreckt, die der vertraglichen Hauptleistung nahe stehen, weil sie ein Vertragspartner erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigt oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er zur Fürsorge verpflichtet ist (SZ 62/173; SZ 64/76 mwN uva; Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 94 zu Paragraph 1295, ABGB; Reischauer in Rummel ABGB II2 Rz 30 zu Paragraph 1295,). Dem Geschädigten wird das Recht zuerkannt, den eigenen Schaden aus fremdem Vertrag geltend zu machen (RIS-Justiz RS0037785). Hauptursache für die Anerkennung der Schutzwirkung war die Unzulänglichkeit der Deliktshaftung, insbesondere der ungenügende Schutz des Paragraph 1315, ABGB (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II12 135). Der erweiterte Schutzzweck wurde bisher überwiegend mit einer objektiven ergänzenden Vertragsauslegung nach einem zu unterstellenden Vertragswillen der Parteien begründet (1 Ob 2317/96h = JBl 1997, 315). Er wird neuerdings auch auf den jeweiligen Schutzbereich des im Gesetz geregelten Schuldverhältnisses gestützt (Koziol/Welser aaO 137 mwN). Die objektive Auslegung des Vertrages bestimmt den begünstigten Personenkreis (4 Ob 203/00g). In einer Reihe von Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass Werkverträge von Bauunternehmen Schutzwirkungen gegenüber Familienangehörigen und Mietern des Auftraggebers auslösen (5 Ob 521/91 = SZ 64/76; 6 Ob 276/98a; 7 Ob 271/00d).
In der Entscheidung 6 Ob 250/01k hat der Senat zum Problem der abzulehnenden uferlosen Ausweitung der Vertragshaftung aus dem Titel der Schutzwirkungen ausgeführt, dass die nach dem Gesetz bestehende unterschiedliche Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht (vgl nur die unterschiedlichen Beweislastregeln und den Umfang der Schadenersatzansprüche) nicht aufgehoben oder verwischt werden dürfen. Der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlicher auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, müsse eng gezogen werden. Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages sei ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers. Ein solches sei zu verneinen, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz habe (1 Ob 601/92 = JBl 1994, 331 [Karollus]; 1 Ob 2317/96h = JBl 1997, 315; 3 Ob 71/97f und 7 Ob 178/99y; 7 Ob 236/98a; 4 Ob 325/98t). Dort wurden jeweils auf vertragliche Schutzwirkungen gestützte Ansprüche Dritter wegen ihrer eigenen Ansprüche gegen einen der Vertragspartner verneint (1 Ob 93/00h mwN).In der Entscheidung 6 Ob 250/01k hat der Senat zum Problem der abzulehnenden uferlosen Ausweitung der Vertragshaftung aus dem Titel der Schutzwirkungen ausgeführt, dass die nach dem Gesetz bestehende unterschiedliche Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht vergleiche nur die unterschiedlichen Beweislastregeln und den Umfang der Schadenersatzansprüche) nicht aufgehoben oder verwischt werden dürfen. Der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlicher auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, müsse eng gezogen werden. Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages sei ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers. Ein solches sei zu verneinen, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz habe (1 Ob 601/92 = JBl 1994, 331 [Karollus]; 1 Ob 2317/96h = JBl 1997, 315; 3 Ob 71/97f und 7 Ob 178/99y; 7 Ob 236/98a; 4 Ob 325/98t). Dort wurden jeweils auf vertragliche Schutzwirkungen gestützte Ansprüche Dritter wegen ihrer eigenen Ansprüche gegen einen der Vertragspartner verneint (1 Ob 93/00h mwN).
Der Vermieter hat nicht nur Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Mieter, sondern - vor allem soweit es um Gefahrenquellen geht, die mit der Beschaffenheit des Mietobjekts in Zusammenhang stehen - auch gegenüber jenen Personen, die im Zuge der Erfüllung der Vermieterpflichten gefährdet werden und der Interessensphäre des Mieters nahestehen. Dies wurde für Familienangehörige und Hausangestellte bejaht, für Personen, mit denen der Mieter gesellschaftlich oder im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt in Kontakt kommt aber verneint, insbesondere für Gäste, Lieferanten, Handwerker und Paketzusteller (2 Ob 335/97x mwN). Der Schutzbereich der Mietverträge ist hier aber gar nicht entscheidungswesentlich, weil weder die Nebenintervenientin noch die Beklagten Vertragspartner der Mietverträge des Hauseigentümers sind und der Hauseigentümer nicht geklagt ist.
Um einen Postbediensteten, der eine Paketzustellung zu besorgen hatte, ging es auch in der Entscheidung SZ 64/76. Der Oberste Gerichtshof verneinte auch dort eine Vertragshaftung wegen der Schutzwirkungen eines vom Hauseigentümer abgeschlossenen Vertrages. Es ging um einen Werkvertrag mit einem Baumeister über Umbauarbeiten. Das Berufungsgericht argumentiert gegen die Begründung und das Ergebnis der zitierten oberstgerichtlichen Entscheidungen mit der Erwägung, dass der Hauseigentümer gegenüber dem Briefträger im Interesse der Mieter verpflichtet sei, für einen gefahrlosen Zugang zur Hausbrieffachanlage zu sorgen. Es hat dabei offensichtlich den Schutzzweck der hier nicht relevanten Mietverträge im Auge. Die Frage ist aber hier nur im Bezug auf die Werkverträge zu untersuchen.
Die objektive Vertragsauslegung der beiden Schneeräumungsverträge (Hauseigentümer mit Nebenintervenientin; Nebenintervenientin mit der OEG) ergibt zunächst zweifelsfrei, dass vom Schutzzweck der Verträge jedenfalls der Liegenschaftseigentümer selbst, seine Mieter und deren Mitbewohner erfasst sind. Gegen die Einbeziehung auch der Postzusteller in den geschützten Personenkreis spricht das Argument der uferlosen Ausweitung der Vertragshaftung. Der Zweck der Räumungsverträge, nämlich die Schaffung eines schneegeräumten und gegen Glatteis durch Streuung gesicherten Zuganges zum Haus begünstigt aber grundsätzlich jeden, der das Haus betreten will. Es kann also erwogen werden, alle Personen in den Schutzbereich des Vertrages einzubeziehen, die voraussehbar den Zugang zum Haus regelmäßig betreten werden und dazu auch verpflichtet sind (Postbedienstete; Leute der Müllabfuhr), dann also, wenn dieser Sachverhalt den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss bekannt war und darauf hingewiesen wurde. Es ist aber auch mit einer Ausdehnung des Schutzbereiches des Räumungsvertrages für den Kläger nichts gewonnen:
Die Lehre von Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber einem der Vertragsleistung nahestehenden Dritten dient nicht dazu, dem Erfüllungsgehilfen die Vertragshaftung mit den Folgen der Beweislastumkehr des § 1298 ABGB aufzubürden (RIS-Justiz RS0017043). Der Vertrag zwischen dem Geschäftsherrn und dem Gehilfen entfaltet grundsätzlich keine Schutzwirkungen zugunsten des geschädigten Gläubigers (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II12 336). Der Gehilfe haftet nur deliktisch. Da eine generelle Pflicht, Schädigungen anderer durch Tätigwerden zu verhindern, nicht besteht, kommt eine Haftung des Erfüllungsgehilfen für die Unterlassung einer Vertragspflicht dem Gläubiger des Schuldners gegenüber, für den der Erfüllungsgehilfe tätig ist, nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0028458). Der Erfüllungsgehilfe haftet also nur dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses (hier des Schneeräumungsvertrages) rechtswidrig (deliktisch) war (8 Ob 75/97f mwN; RIS-Justiz RS0022481), worauf sich der Kläger gerade nicht beruft. Ein eigener deckungsgleicher Anspruch aus Vertragsverletzung oder wegen Verletzung vertraglicher Schutzpflichten gegen den Geschäftsherrn hindert die Geltendmachung der Vertragshaftung gegen den Gehilfen (6 Ob 246/02y). Daraus folgt, dass auch dann, wenn man den Postzusteller als in den Schutzbereich des zwischen dem Hauseigentümer und der Nebenintervenientin abgeschlossenen Schneeräumungsvertrages einbezogen erachtete, der Kläger dann höchstens die Nebenintervenientin, nicht aber deren Erfüllungsgehilfen (die OEG bzw nunmehr die Beklagten) in Anspruch nehmen könnte.Die Lehre von Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber einem der Vertragsleistung nahestehenden Dritten dient nicht dazu, dem Erfüllungsgehilfen die Vertragshaftung mit den Folgen der Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB aufzubürden (RIS-Justiz RS0017043). Der Vertrag zwischen dem Geschäftsherrn und dem Gehilfen entfaltet grundsätzlich keine Schutzwirkungen zugunsten des geschädigten Gläubigers (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II12 336). Der Gehilfe haftet nur deliktisch. Da eine generelle Pflicht, Schädigungen anderer durch Tätigwerden zu verhindern, nicht besteht, kommt eine Haftung des Erfüllungsgehilfen für die Unterlassung einer Vertragspflicht dem Gläubiger des Schuldners gegenüber, für den der Erfüllungsgehilfe tätig ist, nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0028458). Der Erfüllungsgehilfe haftet also nur dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses (hier des Schneeräumungsvertrages) rechtswidrig (deliktisch) war (8 Ob 75/97f mwN; RIS-Justiz RS0022481), worauf sich der Kläger gerade nicht beruft. Ein eigener deckungsgleicher Anspruch aus Vertragsverletzung oder wegen Verletzung vertraglicher Schutzpflichten gegen den Geschäftsherrn hindert die Geltendmachung der Vertragshaftung gegen den Gehilfen (6 Ob 246/02y). Daraus folgt, dass auch dann, wenn man den Postzusteller als in den Schutzbereich des zwischen dem Hauseigentümer und der Nebenintervenientin abgeschlossenen Schneeräumungsvertrages einbezogen erachtete, der Kläger dann höchstens die Nebenintervenientin, nicht aber deren Erfüllungsgehilfen (die OEG bzw nunmehr die Beklagten) in Anspruch nehmen könnte.
Da das Klagebegehren nicht zu Recht besteht, braucht nicht mehr auf die Revisionsausführung zum Thema der Unmöglichkeit der Erfüllung der Räumverpflichtung, zur Frage in welche Spähre die unterlassene Schlüsselübergabe fällt sowie zum Vorwurf schuldhaften Verhaltens, weil sich die Beklagten nicht um eine Schlüsselübergabe bemühten, eingegangen zu werden.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren auf den §§ 19, 41 und 50 Abs 1 ZPO. Zu den Verfahrenskosten erster Instanz ist zu bemerken, dass dort, wo im Kostenverzeichnis der beiden Beklagten von geringeren Ansätzen als nach dem RAT ausgegangen wird, diese Ansätze der Kostenberechnung zugrunde gelegt wurden. Für die beiden letzten Tagsatzungen verzeichnete der Erstbeklagte überhöhte Ansätze. Für den Widerspruch gegen das Versäumungsurteil waren der Zweitbeklagten keine Kosten zuzusprechen, weil der Widerspruch in der (honorierten) Tagsatzung vom 6. 3. 2001 erfolgte. Die verzeichneten Kosten für die frustrierte Tagsatzung vom 9. 4. 2001 waren ebenfalls nicht zuzusprechen, weil die Rechtsvertreterin der Zweitbeklagten von der Verlegung der Tagsatzung verständigt worden war. Für den Antrag vom 12. 3. 2002 (ON 39) war der Zweitbeklagten nur der einfache Einheitssatz zuzusprechen. Die von ihr verzeichneten Sachverständigengebühren waren (noch) nicht zuzusprechen, weil nach der Aktenlage nicht ersichtlich ist, ob die Sachverständigengebühren aus von der Zweitbeklagten erlegten Vorschüssen ausbezahlt wurden.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz beruht auf Paragraph 41, ZPO, hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren auf den Paragraphen 19, 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Zu den Verfahrenskosten erster Instanz ist zu bemerken, dass dort, wo im Kostenverzeichnis der beiden Beklagten von geringeren Ansätzen als nach dem RAT ausgegangen wird, diese Ansätze der Kostenberechnung zugrunde gelegt wurden. Für die beiden letzten Tagsatzungen verzeichnete der Erstbeklagte überhöhte Ansätze. Für den Widerspruch gegen das Versäumungsurteil waren der Zweitbeklagten keine Kosten zuzusprechen, weil der Widerspruch in der (honorierten) Tagsatzung vom 6. 3. 2001 erfolgte. Die verzeichneten Kosten für die frustrierte Tagsatzung vom 9. 4. 2001 waren ebenfalls nicht zuzusprechen, weil die Rechtsvertreterin der Zweitbeklagten von der Verlegung der Tagsatzung verständigt worden war. Für den Antrag vom 12. 3. 2002 (ON 39) war der Zweitbeklagten nur der einfache Einheitssatz zuzusprechen. Die von ihr verzeichneten Sachverständigengebühren waren (noch) nicht zuzusprechen, weil nach der Aktenlage nicht ersichtlich ist, ob die Sachverständigengebühren aus von der Zweitbeklagten erlegten Vorschüssen ausbezahlt wurden.