Entscheidungsgründe:
Die Beklagten führten 1996 im Hof des ÖGB-Hauses am Südtiroler Platz in Innsbruck Bauarbeiten durch. Ihre Lastkraftwagen mußten dabei häufig einen Durchgang passieren, der durch einen Schranken versperrt war. Um nicht immer wieder den Hausmeister des ÖGB-Hauses ersuchen zu müssen, den Schranken zu öffnen, montierte der Arbeitnehmer der Beklagten Andreas G***** mit Erlaubnis des Hausmeisters den Schranken ab. Die ein paar Zentimeter aus den Boden ragenden Schrauben des Schrankensockels wurden aus Sicherheitsgründen mit einem Holzbrett abgedeckt. Am 18. 9. 1996 stolperte die Klägerin, die ein Cafe im Hof des ÖGB-Hauses aufsuchen wollte, über dieses Holzbrett. Sie kam zu Sturz, wobei sie sich ihre linke Hand verstauchte und ihr Smaragdring beschädigt wurde.
Mit der Behauptung, seitens der Beklagten seien "die entsprechenden Verkehrssicherungspflichten verletzt worden", weil der zur Abdeckung verwendete ca 25 cm lange, 10 cm hohe und 15 cm breite Holzpflock weder farblich noch sonst durch irgendeine Kennzeichnung hervorgehoben gewesen sei, begehrt die Klägerin von den Beklagten zur ungeteilten Hand ihre Schäden ersetzt, die sie in der Klage mit 71.300 S bezifferte (63.300 S für den beschädigten Edelstein und 8.000 S an Schmerzensgeld).
Die Beklagten beantragten Klageabweisung und wendeten zunächst ein:
Sie seien ihrer Verkehrssicherungspflicht ausreichend nachgekommen, da sie die kaum sichtbaren, aus dem Boden hervorstehenden Schrauben durch für jedermann leicht erkennbare Bretter abgesichert hätten, die über Monate hinaus an der selben Stelle gelegen seien. Von der Klägerin habe erwartet werden können, daß sie vor ihre eigenen Füße blicke. Sie habe offenbar jegliche Sorgfalt und Vorsicht unterlassen und daher das Alleinverschulden am gegenständlichen Unfall zu verantworten.
Später brachten die Beklagten noch vor, die Streitteile seien in keinem wie immer gearteten Vertragsverhältnis gestanden. Die Beklagten seien nicht verpflichtet gewesen, für die Absicherung des Weges Sorge zu tragen; sie hätten "auch keinen Verkehr eröffnet". Wenn der Zeuge G***** aus reinem Entgegenkommen gegenüber dem Hausmeister den Schranken entfernt habe, begründe dies keine Haftung der beklagten Parteien.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 40.730 S statt. Das Mehrbegehren von 30.570 S wies es ab. Es führte dazu in rechtlicher Hinsicht aus, da die Bretter zur Abdeckung des Schrankensockels ihrerseits Unebenheiten gebildet hätten, mit denen in dem relativ dunkeln und zum Unfallszeitpunkt sehr schmalen Durchgang nicht habe gerechnet werden müssen, wären die Beklagten verpflichtet gewesen, auf diese geschaffenen Unebenheiten durch eine Warnleuchte oder ein Warnschild aufmerksam zu machen oder von vornherein die Schrauben abzuschneiden. Der die ungenügende Absicherung vornehmende Mitarbeiter der Beklagten sei hiebei nicht nur für den Hausmeister oder andere am Bau befindliche Firmen tätig geworden, sondern habe damit auch die Arbeit der Beklagten erleichtert, sodaß diese gemäß § 1313a ABGB für sein Verschulden hafteten. Der Schadenersatzbetrag für den Ring errechne sich mit 37.730 S, für die erlittenen Schmerzen sei ein Schmerzengeldbetrag von 3.000 S angemessen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 40.730 S statt. Das Mehrbegehren von 30.570 S wies es ab. Es führte dazu in rechtlicher Hinsicht aus, da die Bretter zur Abdeckung des Schrankensockels ihrerseits Unebenheiten gebildet hätten, mit denen in dem relativ dunkeln und zum Unfallszeitpunkt sehr schmalen Durchgang nicht habe gerechnet werden müssen, wären die Beklagten verpflichtet gewesen, auf diese geschaffenen Unebenheiten durch eine Warnleuchte oder ein Warnschild aufmerksam zu machen oder von vornherein die Schrauben abzuschneiden. Der die ungenügende Absicherung vornehmende Mitarbeiter der Beklagten sei hiebei nicht nur für den Hausmeister oder andere am Bau befindliche Firmen tätig geworden, sondern habe damit auch die Arbeit der Beklagten erleichtert, sodaß diese gemäß Paragraph 1313 a, ABGB für sein Verschulden hafteten. Der Schadenersatzbetrag für den Ring errechne sich mit 37.730 S, für die erlittenen Schmerzen sei ein Schmerzengeldbetrag von 3.000 S angemessen.
Während die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil erfolglos blieb, änderte das Berufungsgericht die Entscheidung der ersten Instanz in teilweiser Stattgebung der Berufung der Beklagten dahin ab, daß es diese zur ungeteilten Hand schuldig erkannte, der Klägerin 27.153,33 S sA zu zahlen und das Mehrbegehren nach Zuspruch weiterer 44.146,67 S sA abwies. Das Berufungsgericht beurteilte den eingangs - soweit hier noch wesentlich zusammengefaßt - wiedergegebenen Sachverhalt dahin, die Beklagten hätten im Rahmen ihrer Bautätigkeiten und der damit im Zusammenhang stehenden (Vorbereitungs-)Arbeiten im Durchgang des ÖGB-Hauses (Entfernen eines Schrankens, um die Zufahrt der LKW zur Baustelle zu ermöglichen bzw zu erleichtern) Schutzpflichten zugunsten dritter Personen getroffen, insbesondere solcher Personen, die wie die Klägerin durch den Verbindungsgang zu dem im Hof des ÖGB-Hauses befindlichen Cafe gelangen wollten. Die Beklagten seien daher verpflichtet gewesen, bei Ausführung der ihnen übertragenen Bauarbeiten darauf zu achten, daß Passanten, die im unmittelbaren Nahbereich der Baustelle vorbeikamen, durch die Bautätigkeiten nicht gefährdet und verletzt würden. Den Beklagten sei erkennbar gewesen, daß dritte Personen (Passanten) im Gefahrenbereich sein würden, habe doch der Angestellte der Beklagten eine - im Ergebnis zwar unzureichende - Absicherung der gegenständlichen Gefahrenquelle vorgenommen. Am Schutz der Passanten des Verbindungsdurchganges habe auch ein offensichtliches eigenes Interesse der Hauseigentümer ÖGB und Restitutionsfond der freien Gewerkschaften bestanden, die für den sicheren Zustand des Durchganges im Sinne des § 1319 ABGB zu haften hätten. Es habe daher ein eminentes Interesse des Werkbestellers daran bestanden, daß auch die bauausführenden Unternehmen tunlichst dafür sorgten, daß die im unmittelbaren Gefahrenbereich befindlichen Benützer des Durchgangs im Zuge der Bauarbeiten nicht gefährdet oder verletzt würden. Der der Klägerin zugefügte Schaden liege daher im Schutzbereich des zwischen der Beklagten und deren Auftraggeber geschlossenen Werkvertrages. Damit hafteten die Beklagten für das Verschulden ihres Angestellten im Sinne der Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB. Aber auch die Klägerin treffe ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls von 1/3, weil sie den Weg unmittelbar vor sich nicht beobachtet habe, was einem durchschnittlich sorgfältigen Menschen möglich und zumutbar gewesen wäre. Der zu Recht bestehende Klagsbetrag errechne sich daher mit 27.153,33 S.Während die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil erfolglos blieb, änderte das Berufungsgericht die Entscheidung der ersten Instanz in teilweiser Stattgebung der Berufung der Beklagten dahin ab, daß es diese zur ungeteilten Hand schuldig erkannte, der Klägerin 27.153,33 S sA zu zahlen und das Mehrbegehren nach Zuspruch weiterer 44.146,67 S sA abwies. Das Berufungsgericht beurteilte den eingangs - soweit hier noch wesentlich zusammengefaßt - wiedergegebenen Sachverhalt dahin, die Beklagten hätten im Rahmen ihrer Bautätigkeiten und der damit im Zusammenhang stehenden (Vorbereitungs-)Arbeiten im Durchgang des ÖGB-Hauses (Entfernen eines Schrankens, um die Zufahrt der LKW zur Baustelle zu ermöglichen bzw zu erleichtern) Schutzpflichten zugunsten dritter Personen getroffen, insbesondere solcher Personen, die wie die Klägerin durch den Verbindungsgang zu dem im Hof des ÖGB-Hauses befindlichen Cafe gelangen wollten. Die Beklagten seien daher verpflichtet gewesen, bei Ausführung der ihnen übertragenen Bauarbeiten darauf zu achten, daß Passanten, die im unmittelbaren Nahbereich der Baustelle vorbeikamen, durch die Bautätigkeiten nicht gefährdet und verletzt würden. Den Beklagten sei erkennbar gewesen, daß dritte Personen (Passanten) im Gefahrenbereich sein würden, habe doch der Angestellte der Beklagten eine - im Ergebnis zwar unzureichende - Absicherung der gegenständlichen Gefahrenquelle vorgenommen. Am Schutz der Passanten des Verbindungsdurchganges habe auch ein offensichtliches eigenes Interesse der Hauseigentümer ÖGB und Restitutionsfond der freien Gewerkschaften bestanden, die für den sicheren Zustand des Durchganges im Sinne des Paragraph 1319, ABGB zu haften hätten. Es habe daher ein eminentes Interesse des Werkbestellers daran bestanden, daß auch die bauausführenden Unternehmen tunlichst dafür sorgten, daß die im unmittelbaren Gefahrenbereich befindlichen Benützer des Durchgangs im Zuge der Bauarbeiten nicht gefährdet oder verletzt würden. Der der Klägerin zugefügte Schaden liege daher im Schutzbereich des zwischen der Beklagten und deren Auftraggeber geschlossenen Werkvertrages. Damit hafteten die Beklagten für das Verschulden ihres Angestellten im Sinne der Erfüllungsgehilfenhaftung nach Paragraph 1313 a, ABGB. Aber auch die Klägerin treffe ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls von 1/3, weil sie den Weg unmittelbar vor sich nicht beobachtet habe, was einem durchschnittlich sorgfältigen Menschen möglich und zumutbar gewesen wäre. Der zu Recht bestehende Klagsbetrag errechne sich daher mit 27.153,33 S.