Soweit die beklagte Partei inhaltlich den Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem ihre Berufung wegen Nichtigkeit zurückgewiesen wurde, bekämpft, ist der darin zu erblickende Rekurs gemäß § 519 Abs 1 ZPO unzulässig (SZ 24/115 uva; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1979).Soweit die beklagte Partei inhaltlich den Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem ihre Berufung wegen Nichtigkeit zurückgewiesen wurde, bekämpft, ist der darin zu erblickende Rekurs gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO unzulässig (SZ 24/115 uva; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1979).
Im übrigen ist ihre Revision nicht berechtigt.
Die Verwaltung öffentlicher Gebäude erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Schadenersatzansprüche, die mit schuldhafter Pflichtverletzung bei der Verwaltung öffentlicher Gebäude begründet werden, unterliegen daher, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, nicht dem Amtshaftungsgesetz (SZ 51/2; JBl 1965, 469 ua, zuletzt 1 Ob 2/81; Schragel, AHG2 84, 117, 265).
Die Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten fällt in den Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Schragel aaO 117; vgl Soergel-Glaser12 Rz 137 zu § 839 BGB). Es gilt als allgemein anerkannte Regel, daß derjenige, der einen Verkehr auf Straßen, Grundstücken oder Gebäuden eröffnet oder zuläßt, im Rahmen des Zumutbaren - auch unabhängig vom Bestehen besonderer vertraglicher Verpflichtungen - die befugten Verkehrsteilnehmer vor Gefahren zu schützen oder zumindest zu warnen hat. Er hat daher die Anlagen in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu erhalten (JBl 1980, 590 mwN; 1 Ob 35/79; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 57 mwN in FN 1; Schragel aaO; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 1294; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 34 zu § 1295). Verkehrspflichtig ist derjenige, der eine in seiner Sphäre bestehende Gefahr beherrschen kann (von Bar, Verkehrspflichten 122). Diese allgemeine Verkehrssicherungspflicht entspringt dem Deliktsrecht, so daß eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen fürDie Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten fällt in den Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Schragel aaO 117; vergleiche Soergel-Glaser12 Rz 137 zu Paragraph 839, BGB). Es gilt als allgemein anerkannte Regel, daß derjenige, der einen Verkehr auf Straßen, Grundstücken oder Gebäuden eröffnet oder zuläßt, im Rahmen des Zumutbaren - auch unabhängig vom Bestehen besonderer vertraglicher Verpflichtungen - die befugten Verkehrsteilnehmer vor Gefahren zu schützen oder zumindest zu warnen hat. Er hat daher die Anlagen in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu erhalten (JBl 1980, 590 mwN; 1 Ob 35/79; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 57 mwN in FN 1; Schragel aaO; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 1294,; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 34 zu Paragraph 1295,). Verkehrspflichtig ist derjenige, der eine in seiner Sphäre bestehende Gefahr beherrschen kann (von Bar, Verkehrspflichten 122). Diese allgemeine Verkehrssicherungspflicht entspringt dem Deliktsrecht, so daß eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen für
Gehilfen - auch im Falle von öffentlichen Gebäuden - nur nach § 1315 ABGB eintritt (JBl 1982, 258; JBl 1980, 590; Harrer aaO Rz 40; Koziol aaO 61, 66 f).Gehilfen - auch im Falle von öffentlichen Gebäuden - nur nach Paragraph 1315, ABGB eintritt (JBl 1982, 258; JBl 1980, 590; Harrer aaO Rz 40; Koziol aaO 61, 66 f).
Es ist heute allerdings unbestritten, daß umfassende Schutz- und Sorgfaltspflichten bereits mit der Aufnahme (privaten) rechtsgeschäftlichen Kontaktes entstehen (SZ 59/109; SZ 58/69 mwN; Koziol aaO 70 f). Der Geschäftsherr haftet bei Vorliegen eines solchen vorvertraglichen und damit gesetzlichen Schuldverhältnisses für das Verhalten seiner Gehilfen nicht nach § 1315 ABGB, sondern, weil bereits in der Aufnahme rechtsgeschäftlichen Kontaktes eine rechtliche Sonderbeziehung gesehen wird, nach § 1313 a ABGB (SZ 60/36; RdW 1986, 271; SZ 57/94; SZ 52/135; SZ 52/90; SZ 51/111; vgl. Reischauer in Rummel2 Rz 14 vor §§ 918 ff ABGB; Koziol aaO 71; Fikentscher, Schuldrecht7 328; Flume, Das Rechtsgeschäft3 797). Dies gilt dann auch für Sorgfaltsverletzungen, die ohne Vorliegen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses bloße Verletzungen allgemeiner Verkehrssicherungspflichten begründen könnten. Es wurde daher bereits mehrfach ausgesprochen, daß ein Geschäftsinhaber bei Anbahnung eines geschäftlichen Kontaktes seinen potentiellen Kunden gegenüber bereits wegen Verletzung vorvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten haftet (SZ 52/135 - nicht gestreuter Eingangsbereich eines Gasthauses; JBl 1979, 654 - Absturz eines Kippfensters; SZ 51/111 - Sturz in nicht abgesicherten Montageschacht einer Rolltreppe; vgl. Mertens in Münchener Kommentar2 Rz 179 zu § 823 BGB). Diese von der Rechtsgeschäftslehre entwickelten und von der Rechtsprechung übernommenen Grundsätze des vorvertraglichen Schuldverhältnisses wurden bei Aufnahme von Kontakten zur allfälligen Begründung eines öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisses sinngemäß auch für dem öffentlichen Recht unterliegende Verträge übernommen und bei schuldhafter Verletzung dieser im öffentlichen Recht wurzelnden Schutz- und Sorgfaltspflichten Haftung nach dem Amtshaftungsgesetz bejaht (SZ 60/36).Es ist heute allerdings unbestritten, daß umfassende Schutz- und Sorgfaltspflichten bereits mit der Aufnahme (privaten) rechtsgeschäftlichen Kontaktes entstehen (SZ 59/109; SZ 58/69 mwN; Koziol aaO 70 f). Der Geschäftsherr haftet bei Vorliegen eines solchen vorvertraglichen und damit gesetzlichen Schuldverhältnisses für das Verhalten seiner Gehilfen nicht nach Paragraph 1315, ABGB, sondern, weil bereits in der Aufnahme rechtsgeschäftlichen Kontaktes eine rechtliche Sonderbeziehung gesehen wird, nach Paragraph 1313, a ABGB (SZ 60/36; RdW 1986, 271; SZ 57/94; SZ 52/135; SZ 52/90; SZ 51/111; vergleiche Reischauer in Rummel2 Rz 14 vor Paragraphen 918, ff ABGB; Koziol aaO 71; Fikentscher, Schuldrecht7 328; Flume, Das Rechtsgeschäft3 797). Dies gilt dann auch für Sorgfaltsverletzungen, die ohne Vorliegen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses bloße Verletzungen allgemeiner Verkehrssicherungspflichten begründen könnten. Es wurde daher bereits mehrfach ausgesprochen, daß ein Geschäftsinhaber bei Anbahnung eines geschäftlichen Kontaktes seinen potentiellen Kunden gegenüber bereits wegen Verletzung vorvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten haftet (SZ 52/135 - nicht gestreuter Eingangsbereich eines Gasthauses; JBl 1979, 654 - Absturz eines Kippfensters; SZ 51/111 - Sturz in nicht abgesicherten Montageschacht einer Rolltreppe; vergleiche Mertens in Münchener Kommentar2 Rz 179 zu Paragraph 823, BGB). Diese von der Rechtsgeschäftslehre entwickelten und von der Rechtsprechung übernommenen Grundsätze des vorvertraglichen Schuldverhältnisses wurden bei Aufnahme von Kontakten zur allfälligen Begründung eines öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisses sinngemäß auch für dem öffentlichen Recht unterliegende Verträge übernommen und bei schuldhafter Verletzung dieser im öffentlichen Recht wurzelnden Schutz- und Sorgfaltspflichten Haftung nach dem Amtshaftungsgesetz bejaht (SZ 60/36).
Voraussetzung für die Haftung des Geschäftsherrn für seine Erfüllungsgehilfen nach § 1313 a ABGB ist das Vorliegen einer rechtlichen Sonderverbindung (Harrer aaO Rz 9 zu § 1313 a; Koziol aaO 336; vgl. Heinrichs in Palandt50 339; Mertens aaO; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts14 I 296; Medicus, Allgemeiner Teil des BGB4 Rz 889). In der österreichischen Rechtsprechung und Lehre wird schon seit langem davon ausgegangen, daß diese rechtliche Sonderverbindung nicht im Privatrecht begründet sein muß. Eine zur Anwendung der Vorschrift des § 1313 a ABGB führende Sonderverbindung wird vielmehr auch dann angenommen, wenn die Beziehung zwischen Geschädigtem und Geschäftsherrn im öffentlichen Recht begründet ist, der Inhalt dieser Rechtsbeziehungen sich aber mit sonst privatrechtlichen deckt (MietSlg. 27.229, 22.190; DREvBl. 1940/272; DREvBl. 1938/448; ZBl. 1931/272; SZ 11/32; SZ 9/69; SZ 8/10; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 1313 a; Harrer aaO Rz 9 zu § 1313 a; Klang in ZBl. 1931, 641 f; vgl. Wolff in Klang2 VI 90; Wilburg in ZBl. 1930, 644; Hanau in Münchener Kommentar2 Rz 9 zu § 278 BGB; Larenz aaO 303; Esser-Schmidt, Schuldrecht6 I 395). In der deutschen Rechtsprechung wird die sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des vertraglichen Schuldrechtes, nämlich des der Vorschrift des § 1313 a ABGB entsprechenden § 278 BGB daran geknüpft, daß ein besonderes enges Verhältnis des einzelnen zur öffentlichen Verwaltung begründet worden ist und mangels gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechtes vorliegt (BGHZ 61, 7, 11; BGHZ 59, 303, 305; BGHZ 54, 299, 303). Schragel aaO 119 nimmt daher eine weitergehende, an § 1313 a ABGB zu orientierende Haftung des Verkehrspflichtigen dann an, wenn Personen in ein öffentliches Gebäude zur Teilnahme an einer Amtshandlung (als Partei, Zeuge, Sachverständige und ähnlichem) geladen wurden. Dieser Gedanke ist aber verallgemeinerungsfähig. Ebenso wie besondere nicht der Allgemeinheit, sondern einzelnen Personen gegenüber bestehende Verkehrssicherungspflichten schon dann angenommen werden, wenn - wie bei Betreten eines Kaufhauses oder einer Gastwirtschaft - ein rechtsgeschäftlicher Kontakt aufgenommen werden soll, liegt eine im öffentlichen Recht wurzelnde Sonderbeziehung zum Verkehrspflichtigen dann vor, wenn jemand etwa nicht bloß deshalb ein öffentliches Gebäude betritt, um es wegen seiner kulturellen Bedeutung zu besichtigen oder sonstige, nur private Interessen zu verfolgen, sondern auch wenn er das Gebäude aufsucht, um eine dort untergebrachte, im hoheitlichen Bereich agierende Dienststelle in Anspruch zu nehmen, sei es, weil er dazu gesetzlich verpflichtet ist, sei es aber auch nur deshalb, um die Behörde im eigenen Interesse, etwa zur Anbringung von Protokollaranträgen, Einholung von Rechtsauskünften oder aus ähnlichen Gründen aufzusuchen. In beiden Fällen besteht ein besonders enges Verhältnis, ein spezieller sozialer Kontakt des einzelnen zur Behörde, der die allgemeinen, der Öffentlichkeit gegenüber bestehenden Verkehrssicherungspflichten zu Pflichten gleichen Inhaltes ihm gegenüber werden läßt. Es wäre auch nicht einzusehen, daß der Verkehrssicherungspflichtige bei Verletzung seiner Pflichten nur dann für seinen Gehilfen nach § 1313 a ABGB haften sollte, wenn jemand im vorvertraglichen Kontakt (etwa anläßlich der Benützung des Amtsgebäudes zwecks Aushandelns oder Abschlusses eines Vertrages im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung) geschädigt wird, nicht aber dann, wenn er einer ihn treffenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nachkommt und zur Regelung eines ihn betreffenden, aber im öffentlichen Recht wurzelnden Rechtsverhältnisses vorsprechen oder Anträge stellen will. In beiden Fällen ist daher eine rechtliche Sonderverbindung anzunehmen, die bei Schädigung durch einen Gehilfen zur Anwendung des § 1313 a ABGB führt. Es kann nicht bezweifelt werden, daß die beklagte Partei als Mieterin des Gebäudes, in dem sich der Unfall der Klägerin wegen einer durch Unvorsichtigkeit einer Reinigungsfrau rutschigen Stelle des Fußbodens ereignete, verkehrspflichtig ist. Sie haftet dann aber für das Verschulden dieser Bedienerin als ihrer Erfüllungsgehilfin wie für eigenes, ohne daß auf die Frage einzugehen wäre, ob auch ein Organisationsverschulden eines eigenen Repräsentanten vorliegt.Voraussetzung für die Haftung des Geschäftsherrn für seine Erfüllungsgehilfen nach Paragraph 1313, a ABGB ist das Vorliegen einer rechtlichen Sonderverbindung (Harrer aaO Rz 9 zu Paragraph 1313, a; Koziol aaO 336; vergleiche Heinrichs in Palandt50 339; Mertens aaO; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts14 römisch eins 296; Medicus, Allgemeiner Teil des BGB4 Rz 889). In der österreichischen Rechtsprechung und Lehre wird schon seit langem davon ausgegangen, daß diese rechtliche Sonderverbindung nicht im Privatrecht begründet sein muß. Eine zur Anwendung der Vorschrift des Paragraph 1313, a ABGB führende Sonderverbindung wird vielmehr auch dann angenommen, wenn die Beziehung zwischen Geschädigtem und Geschäftsherrn im öffentlichen Recht begründet ist, der Inhalt dieser Rechtsbeziehungen sich aber mit sonst privatrechtlichen deckt (MietSlg. 27.229, 22.190; DREvBl. 1940/272; DREvBl. 1938/448; ZBl. 1931/272; SZ 11/32; SZ 9/69; SZ 8/10; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 1313, a; Harrer aaO Rz 9 zu Paragraph 1313, a; Klang in ZBl. 1931, 641 f; vergleiche Wolff in Klang2 römisch sechs 90; Wilburg in ZBl. 1930, 644; Hanau in Münchener Kommentar2 Rz 9 zu Paragraph 278, BGB; Larenz aaO 303; Esser-Schmidt, Schuldrecht6 römisch eins 395). In der deutschen Rechtsprechung wird die sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des vertraglichen Schuldrechtes, nämlich des der Vorschrift des Paragraph 1313, a ABGB entsprechenden Paragraph 278, BGB daran geknüpft, daß ein besonderes enges Verhältnis des einzelnen zur öffentlichen Verwaltung begründet worden ist und mangels gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechtes vorliegt (BGHZ 61, 7, 11; BGHZ 59, 303, 305; BGHZ 54, 299, 303). Schragel aaO 119 nimmt daher eine weitergehende, an Paragraph 1313, a ABGB zu orientierende Haftung des Verkehrspflichtigen dann an, wenn Personen in ein öffentliches Gebäude zur Teilnahme an einer Amtshandlung (als Partei, Zeuge, Sachverständige und ähnlichem) geladen wurden. Dieser Gedanke ist aber verallgemeinerungsfähig. Ebenso wie besondere nicht der Allgemeinheit, sondern einzelnen Personen gegenüber bestehende Verkehrssicherungspflichten schon dann angenommen werden, wenn - wie bei Betreten eines Kaufhauses oder einer Gastwirtschaft - ein rechtsgeschäftlicher Kontakt aufgenommen werden soll, liegt eine im öffentlichen Recht wurzelnde Sonderbeziehung zum Verkehrspflichtigen dann vor, wenn jemand etwa nicht bloß deshalb ein öffentliches Gebäude betritt, um es wegen seiner kulturellen Bedeutung zu besichtigen oder sonstige, nur private Interessen zu verfolgen, sondern auch wenn er das Gebäude aufsucht, um eine dort untergebrachte, im hoheitlichen Bereich agierende Dienststelle in Anspruch zu nehmen, sei es, weil er dazu gesetzlich verpflichtet ist, sei es aber auch nur deshalb, um die Behörde im eigenen Interesse, etwa zur Anbringung von Protokollaranträgen, Einholung von Rechtsauskünften oder aus ähnlichen Gründen aufzusuchen. In beiden Fällen besteht ein besonders enges Verhältnis, ein spezieller sozialer Kontakt des einzelnen zur Behörde, der die allgemeinen, der Öffentlichkeit gegenüber bestehenden Verkehrssicherungspflichten zu Pflichten gleichen Inhaltes ihm gegenüber werden läßt. Es wäre auch nicht einzusehen, daß der Verkehrssicherungspflichtige bei Verletzung seiner Pflichten nur dann für seinen Gehilfen nach Paragraph 1313, a ABGB haften sollte, wenn jemand im vorvertraglichen Kontakt (etwa anläßlich der Benützung des Amtsgebäudes zwecks Aushandelns oder Abschlusses eines Vertrages im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung) geschädigt wird, nicht aber dann, wenn er einer ihn treffenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nachkommt und zur Regelung eines ihn betreffenden, aber im öffentlichen Recht wurzelnden Rechtsverhältnisses vorsprechen oder Anträge stellen will. In beiden Fällen ist daher eine rechtliche Sonderverbindung anzunehmen, die bei Schädigung durch einen Gehilfen zur Anwendung des Paragraph 1313, a ABGB führt. Es kann nicht bezweifelt werden, daß die beklagte Partei als Mieterin des Gebäudes, in dem sich der Unfall der Klägerin wegen einer durch Unvorsichtigkeit einer Reinigungsfrau rutschigen Stelle des Fußbodens ereignete, verkehrspflichtig ist. Sie haftet dann aber für das Verschulden dieser Bedienerin als ihrer Erfüllungsgehilfin wie für eigenes, ohne daß auf die Frage einzugehen wäre, ob auch ein Organisationsverschulden eines eigenen Repräsentanten vorliegt.
Ein Mitverschulden kann der Klägerin nicht angelastet werden. Bei Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liegt ein Mitverschulden nur dann vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig hätte erkennen können, daß Anhaltspunkte für eine solche Verletzung bestehen und wenn er dann weiters die Möglichkeit gehabt hätte, sich darauf einzustellen. Nur erkennbaren Gefahrenstellen muß grundsätzlich ausgewichen werden (ZVR 1984/122; 7 Ob 576/84, 8 Ob 57/85). Solche Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden. Nicht der Gang, sondern ein Klosett wurde gereinigt. Durch verspritzte Flüssigkeit ist der Gang nur deshalb rutschgefährlich geworden, weil die Reinigungsfrau den Kübel nicht in dem zu reinigenden WC, sondern auf dem Gang noch dazu auf der gegenüberliegenden Seite auf einer Bank abstellte und bei ihrer Tätigkeit dadurch Reinigungswasser auf den Fußboden gelangte. Die Vornahme von Arbeiten, die zur Rutschgefährlichkeit führen kann, war für die Klägerin - auch wegen der in der Nähe befindlichen Gangkrümmung - daher weder erkennbar, noch bestanden bei dieser Sachlage Anhaltspunkte, daß die Erfüllungsgehilfin der beklagten Partei die dieser obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte.
Die Angemessenheit des global bemessenen Schmerzengeldes ist zu bejahen. Die Höhe des zuerkannten Schmerzengeldes entspricht dem, was der Oberste Gerichtshof bei vergleichbaren Schmerzperioden zuerkannte (vgl. Nr. 1777 und 1782 in Jarosch-Müller-Piegler, Schmerzengeld5).Die Angemessenheit des global bemessenen Schmerzengeldes ist zu bejahen. Die Höhe des zuerkannten Schmerzengeldes entspricht dem, was der Oberste Gerichtshof bei vergleichbaren Schmerzperioden zuerkannte vergleiche Nr. 1777 und 1782 in Jarosch-Müller-Piegler, Schmerzengeld5).
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 392 Abs 2, 52 Abs 2, 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 392, Absatz 2, 52, Absatz 2, 41, 50, ZPO.