Wie die zweite Instanz selbst dargelegt hat, können ihre Ausführungen darüber, dass dem Beklagten kein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 170 StGB und insoweit auch „keine rechtswidrige, schuldhafte Körperverletzung des Anton M*****“ angelastet werden könne, unerörtert bleiben, wenn eine Haftung des Beklagten nach dem Ingerenzprinzip bejaht wird. Das Bestehen sogenannter Verkehrssicherungspflichten, deren schuldhafte Verletzung Ersatzpflichten auslöst, wird heute ganz allgemein anerkannt (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 57). Nach ihren Grundgedanken ist derjenige, der eine Gefahrenlage herbeiführt, auch verpflichtet, sie zu beseitigen. Es ist daher jeder für gefährliche Zustände in seiner Sphäre verantwortlich (Koziol aaO 59 f). Wer eine Gefahrenquelle geschaffen hat, muss Schädigungen durch diese verhindern. Das maßgebende Moment für die Erhöhung der Pflichten, insbesondere jener zu positivem Tun, ist hier die vorhergehende Verursachung der Gefahrensituation (Koziol aaO, 61 f, und die dort zitierte Rechtsprechung; JBl 1981, 206; MietSlg 32.225 ua). Die „verpflichtende Vorhandlung“, durch die eine (bisher nicht bestehende) „Gefahrenquelle“ geschaffen wird, kann in der Errichtung eines gefährlichen Werks oder einer sonstigen gefährlichen Anlage im weitesten Sinn, aber auch darin bestehen, dass jemand zu einer Handlung verleitet wird, durch die er in eine gefährliche Situation kommt. Voraussetzung der Verantwortlichkeit ist es, dass durch die „Vorhandlung“ die nahe Gefahr eines Schadenseintritts herbeigeführt wird (JBl 1981, 206). Das Berufungsgericht hat in zutreffender Weise die Ansicht vertreten, dass der Beklagte dadurch, dass er in grob fahrlässiger, geradezu unglaublich leichtsinniger Weise das Feuer im Küchenherd mit einem Benzin-Öl-Gemisch anzufachen versuchte und den unverschlossenen Benzinkanister neben den Herd stellte, wobei es in der Folge zu einem Brand in der Küche kam, eine „Gefahrenquelle“ geschaffen hat und daher verpflichtet gewesen wäre, Schädigungen durch diese zu verhindern. Der Beklagte hätte daher seinen Nachbarn Anton M*****, den er bat, ihm zu helfen, weil es in seiner Küche brenne, unbedingt auch auf den offenen, mehrere Liter Benzingemisch enthaltenden Kanister aufmerksam machen müssen, als dieser in Entsprechung seiner Bitte zum Haus des Beklagten lief. Zieht der Beklagte (unter Hinweis auf Koziol aaO 63) die Zumutbarkeit einer entsprechenden Warnung in Zweifel, weil er sich (wegen des von ihm verursachten Brandes) in einer „Notlage“ befunden habe und überdies alkoholisiert gewesen sei, übersieht er, dass nach § 1297 ABGB vermutet wird, dass jeder, der den Verstandesgebrauch besitzt, eines solchen Grades des Fließes und der Aufmerksamkeit fähig sei, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Beklagte entgegen dieser gesetzlichen Vermutung die gewöhnlichen Fähigkeiten nicht hat oder dass er doch im Zeitpunkt des Schadenerseignisses an einer Bewusstseinsstörung gelitten hat und daher unzurechnungsfähig war (Koziol aaO I 329 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wieso der Beklagte nicht damit habe rechnen können, dass Anton M***** auf seine Bitte, ihm zu helfen, weil es in seiner Küche brenne, tatsächlich sofort zu Hilfe eilen werde, ist unerfindlich. Das Ersuchen um Hilfe wäre doch andernfalls unsinnig gewesen. Ob die Kleidung des Anton M***** etwa (nur) durch den Luftzug von den Flammen erfasst wurde und zu brennen begann, der beim Öffnen der Küchentür entstand, ist bei der gegebenen Sachlage keine Frage der Kausaltität, sondern eines allfälligen Mitverschuldens des Anton M*****. Es ist nicht zweifelhaft, dass es ohne die Handlung des Beklagten zu den weiteren Folgen nicht gekommen wäre, sodass weder von einer „Unterbrechung des Kausalzusammenhangs“ (vgl Koziol Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 61 f) noch auch vom Fehlen der Adäquanz (weil etwa der Beklagte mit der Handlungsweise des Anton M***** nicht habe rechnen können, vgl Koziol2 I 147 f, EvBl 1967/239, JBl 1974, 372) gesprochen werden kann.Wie die zweite Instanz selbst dargelegt hat, können ihre Ausführungen darüber, dass dem Beklagten kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 170, StGB und insoweit auch „keine rechtswidrige, schuldhafte Körperverletzung des Anton M*****“ angelastet werden könne, unerörtert bleiben, wenn eine Haftung des Beklagten nach dem Ingerenzprinzip bejaht wird. Das Bestehen sogenannter Verkehrssicherungspflichten, deren schuldhafte Verletzung Ersatzpflichten auslöst, wird heute ganz allgemein anerkannt (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 57). Nach ihren Grundgedanken ist derjenige, der eine Gefahrenlage herbeiführt, auch verpflichtet, sie zu beseitigen. Es ist daher jeder für gefährliche Zustände in seiner Sphäre verantwortlich (Koziol aaO 59 f). Wer eine Gefahrenquelle geschaffen hat, muss Schädigungen durch diese verhindern. Das maßgebende Moment für die Erhöhung der Pflichten, insbesondere jener zu positivem Tun, ist hier die vorhergehende Verursachung der Gefahrensituation (Koziol aaO, 61 f, und die dort zitierte Rechtsprechung; JBl 1981, 206; MietSlg 32.225 ua). Die „verpflichtende Vorhandlung“, durch die eine (bisher nicht bestehende) „Gefahrenquelle“ geschaffen wird, kann in der Errichtung eines gefährlichen Werks oder einer sonstigen gefährlichen Anlage im weitesten Sinn, aber auch darin bestehen, dass jemand zu einer Handlung verleitet wird, durch die er in eine gefährliche Situation kommt. Voraussetzung der Verantwortlichkeit ist es, dass durch die „Vorhandlung“ die nahe Gefahr eines Schadenseintritts herbeigeführt wird (JBl 1981, 206). Das Berufungsgericht hat in zutreffender Weise die Ansicht vertreten, dass der Beklagte dadurch, dass er in grob fahrlässiger, geradezu unglaublich leichtsinniger Weise das Feuer im Küchenherd mit einem Benzin-Öl-Gemisch anzufachen versuchte und den unverschlossenen Benzinkanister neben den Herd stellte, wobei es in der Folge zu einem Brand in der Küche kam, eine „Gefahrenquelle“ geschaffen hat und daher verpflichtet gewesen wäre, Schädigungen durch diese zu verhindern. Der Beklagte hätte daher seinen Nachbarn Anton M*****, den er bat, ihm zu helfen, weil es in seiner Küche brenne, unbedingt auch auf den offenen, mehrere Liter Benzingemisch enthaltenden Kanister aufmerksam machen müssen, als dieser in Entsprechung seiner Bitte zum Haus des Beklagten lief. Zieht der Beklagte (unter Hinweis auf Koziol aaO 63) die Zumutbarkeit einer entsprechenden Warnung in Zweifel, weil er sich (wegen des von ihm verursachten Brandes) in einer „Notlage“ befunden habe und überdies alkoholisiert gewesen sei, übersieht er, dass nach Paragraph 1297, ABGB vermutet wird, dass jeder, der den Verstandesgebrauch besitzt, eines solchen Grades des Fließes und der Aufmerksamkeit fähig sei, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Beklagte entgegen dieser gesetzlichen Vermutung die gewöhnlichen Fähigkeiten nicht hat oder dass er doch im Zeitpunkt des Schadenerseignisses an einer Bewusstseinsstörung gelitten hat und daher unzurechnungsfähig war (Koziol aaO I 329 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wieso der Beklagte nicht damit habe rechnen können, dass Anton M***** auf seine Bitte, ihm zu helfen, weil es in seiner Küche brenne, tatsächlich sofort zu Hilfe eilen werde, ist unerfindlich. Das Ersuchen um Hilfe wäre doch andernfalls unsinnig gewesen. Ob die Kleidung des Anton M***** etwa (nur) durch den Luftzug von den Flammen erfasst wurde und zu brennen begann, der beim Öffnen der Küchentür entstand, ist bei der gegebenen Sachlage keine Frage der Kausaltität, sondern eines allfälligen Mitverschuldens des Anton M*****. Es ist nicht zweifelhaft, dass es ohne die Handlung des Beklagten zu den weiteren Folgen nicht gekommen wäre, sodass weder von einer „Unterbrechung des Kausalzusammenhangs“ vergleiche Koziol Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 61 f) noch auch vom Fehlen der Adäquanz (weil etwa der Beklagte mit der Handlungsweise des Anton M***** nicht habe rechnen können, vergleiche Koziol2 I 147 f, EvBl 1967/239, JBl 1974, 372) gesprochen werden kann.
Die Frage, ob ein eigenes Verschulden des Anton M***** daran, dass seine Kleidung von den Flamen erfasst wurde, gegeben ist, hat das Berufungsgericht in zutreffender Weise verneint. Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinn voraus. Schon eine Sorglosigkeit des Geschädigten gegenüber den eigenen Gütern (worunter auch die Gesundheit fällt), mit der er sich in eine Lage bringt, in der sich das Verhalten eines anderen für ihn schädigend auswirken kann, führt dazu, dass der Geschädigte weniger schutzwürdig erscheint, sodass dem Schädiger nicht mehr der Ersatz des ganzen Schadens aufzuerlegen ist (SZ 51/188, ZVR 1978/111, 7 Ob 626/81 ua; Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts6 I 344). Bei Unterlassung von Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit ist der Vorwurf des Mitverschuldens begründet, wenn sich bereits ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise dahin gebildet hat, dass jeder Einsichtige und Vernünftige solche Schutzmaßnahmen anzuwenden pflegt; der Geschädigte hat sich „verkehrsgerecht“ zu verhalten. Bei Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liegt ein Mitverschulden daher nur dann vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen könnte, dass Anhaltspunkte für eine solche Verletzung bestehen und die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen (1 Ob 784/83). Welche Sorgfalt Anton M***** bei der von ihm beabsichtigten Hilfeleistung unterlassen, inwiefern er sich in sorgfaltswidriger Weise der Selbstgefährdung ausgesetzt und welche zusinnbare Möglichkeiten er gehabt habe, sich „verkehrsgerecht“ zu verhalten, führt der Beklagte nicht aus. Wollte Anton M***** helfen, musste er zunächst einen Überblick über die Sachlage gewinnen. Von der Größe der ihm drohenden Gefahr konnte er nichts wissen, weil ihm der Beklagte verschwiegen hatte, dass ein Kanister mit Benzin in der Küche stehe; er konnte sich daher auch auf sie nicht einstellen.Die Frage, ob ein eigenes Verschulden des Anton M***** daran, dass seine Kleidung von den Flamen erfasst wurde, gegeben ist, hat das Berufungsgericht in zutreffender Weise verneint. Mitverschulden im Sinne des Paragraph 1304, ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinn voraus. Schon eine Sorglosigkeit des Geschädigten gegenüber den eigenen Gütern (worunter auch die Gesundheit fällt), mit der er sich in eine Lage bringt, in der sich das Verhalten eines anderen für ihn schädigend auswirken kann, führt dazu, dass der Geschädigte weniger schutzwürdig erscheint, sodass dem Schädiger nicht mehr der Ersatz des ganzen Schadens aufzuerlegen ist (SZ 51/188, ZVR 1978/111, 7 Ob 626/81 ua; Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts6 I 344). Bei Unterlassung von Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit ist der Vorwurf des Mitverschuldens begründet, wenn sich bereits ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise dahin gebildet hat, dass jeder Einsichtige und Vernünftige solche Schutzmaßnahmen anzuwenden pflegt; der Geschädigte hat sich „verkehrsgerecht“ zu verhalten. Bei Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liegt ein Mitverschulden daher nur dann vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen könnte, dass Anhaltspunkte für eine solche Verletzung bestehen und die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen (1 Ob 784/83). Welche Sorgfalt Anton M***** bei der von ihm beabsichtigten Hilfeleistung unterlassen, inwiefern er sich in sorgfaltswidriger Weise der Selbstgefährdung ausgesetzt und welche zusinnbare Möglichkeiten er gehabt habe, sich „verkehrsgerecht“ zu verhalten, führt der Beklagte nicht aus. Wollte Anton M***** helfen, musste er zunächst einen Überblick über die Sachlage gewinnen. Von der Größe der ihm drohenden Gefahr konnte er nichts wissen, weil ihm der Beklagte verschwiegen hatte, dass ein Kanister mit Benzin in der Küche stehe; er konnte sich daher auch auf sie nicht einstellen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Höhe des zugesprochenen Schmerzengeldes hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt. Die Vermutung des Beklagten, die zweite Instanz habe nicht nur die Schmerzen des Verstorbenen, sondern auch „das Leid der Klägerin über den Tod ihres Mannes abzugelten versucht“, entbehrt jeder Grundlage. Das Berufungsgericht ist bei der Anwendung des ihm bei der Bemessung des Schmerzengeldes zustehenden Ermessens (vgl Fasching IV 327) nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen.Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Höhe des zugesprochenen Schmerzengeldes hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukommt. Die Vermutung des Beklagten, die zweite Instanz habe nicht nur die Schmerzen des Verstorbenen, sondern auch „das Leid der Klägerin über den Tod ihres Mannes abzugelten versucht“, entbehrt jeder Grundlage. Das Berufungsgericht ist bei der Anwendung des ihm bei der Bemessung des Schmerzengeldes zustehenden Ermessens vergleiche Fasching römisch vier 327) nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen.
Der Revision des Beklagten war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.