Rechtssatz RS0022470
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022470
Entscheidungsdatum
30.10.2008
Rechtssatz
Die "verpflichtende Vorhandlung" durch die eine (bisher nicht bestehende) "Gefahrenquelle" geschaffen wird, kann nicht nur in der Errichtung eines gefährlichen Werkes (vgl § 1319 ABGB) oder einer sonstigen gefährlichen "Anlage" im weitesten Sinn, sondern auch darin bestehen, dass jemand zu einer Handlung verleitet wird, durch die er in eine gefährliche Lage kommt. Eine Schadenersatzpflicht kann sich hier nicht nur aus der Verleitung, sondern auch aus der Unterlassung der notwendigen Unterstützung in der folgenden Gefahrensituation ergeben. Voraussetzung der Verantwortlichkeit ist jedoch, dass durch die Vorhandlung die nahe Gefahr eines Schadeneintritts herbeigeführt wird (hier: Sturz in einen Bach bei Abwehr unerwünschter Zärtlichkeiten).Die "verpflichtende Vorhandlung" durch die eine (bisher nicht bestehende) "Gefahrenquelle" geschaffen wird, kann nicht nur in der Errichtung eines gefährlichen Werkes vergleiche Paragraph 1319, ABGB) oder einer sonstigen gefährlichen "Anlage" im weitesten Sinn, sondern auch darin bestehen, dass jemand zu einer Handlung verleitet wird, durch die er in eine gefährliche Lage kommt. Eine Schadenersatzpflicht kann sich hier nicht nur aus der Verleitung, sondern auch aus der Unterlassung der notwendigen Unterstützung in der folgenden Gefahrensituation ergeben. Voraussetzung der Verantwortlichkeit ist jedoch, dass durch die Vorhandlung die nahe Gefahr eines Schadeneintritts herbeigeführt wird (hier: Sturz in einen Bach bei Abwehr unerwünschter Zärtlichkeiten).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 560/79
Entscheidungstext OGH 16.10.1979 4 Ob 560/79
Veröff: JBl 1981,206
- 7 Ob 576/84
Entscheidungstext OGH 20.06.1984 7 Ob 576/84
Beisatz: Hier: Brandverursacher macht den zur Hilfe herbeigeholten Nachbarn nicht auf Kanister mit Benzin aufmerksam, der in der Folge explodiert. (T1)
- 7 Ob 524/90
Entscheidungstext OGH 28.06.1990 7 Ob 524/90
Veröff: JBl 1991,387 = VersR 1991,1163
- 6 Ob 81/98z
Entscheidungstext OGH 19.03.1998 6 Ob 81/98z
Beisatz: Hier: Verkauf von Feuerwerkskörpern samt Zündhölzern an Minderjährige. (T2)
- 2 Ob 193/04b
Entscheidungstext OGH 23.09.2004 2 Ob 193/04b
Auch
- 2 Ob 44/08x
Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 44/08x
nur: Die "verpflichtende Vorhandlung" durch die eine (bisher nicht bestehende) "Gefahrenquelle" geschaffen wird, kann auch darin bestehen, dass jemand zu einer Handlung verleitet wird, durch die er in eine gefährliche Lage kommt. (T3); nur: Voraussetzung der Verantwortlichkeit ist jedoch, dass durch die Vorhandlung die nahe Gefahr eines Schadeneintritts herbeigeführt wird. (T4); Beisatz: Hier: Handzeichen eines Kfz-Lenkers gegenüber Kindern zur Überquerung der Fahrbahn. (T5); Veröff: SZ 2008/158
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022470
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19791016_OGH0002_0040OB00560_7900000_001