Die Revision der beklagten Parteien ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und auch teilweise berechtigt; hingegen ist die Revision der Klägerin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Die Revision der beklagten Parteien ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und auch teilweise berechtigt; hingegen ist die Revision der Klägerin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.
Zur Revision der Klägerin:
Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, sie habe aufgrund ihres Alters noch nicht über die Einsichtsfähigkeit verfügt, die erforderlich gewesen wäre, um die für Kinder überaus seltene und gefährliche Verkehrslage überblicken zu können. Es dürfe ihr daher kein Mitverschulden angelastet werden. Mit dieser Argumentation spricht sie weder die den zweitinstanzlichen Zulassungsausspruch begründende, noch eine sonstige Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung an:
Die Beurteilung der Einsichtsfähigkeit unmündiger Minderjähriger und der sich daran knüpfenden Frage, ob ein Mitverschulden des Unmündigen im Rahmen des § 1310 ABGB ausnahmsweise gerechtfertigt ist, richtet sich stets nach den Umständen des konkreten Einzelfalls (RIS-Justiz RS0027020) und wirft, von einer groben Fehlbeurteilung abgesehen, keine erhebliche Rechtsfrage auf (allgemein zur Verschuldensabwägung vgl RIS-Justiz RS0042405, RS0087606).Die Beurteilung der Einsichtsfähigkeit unmündiger Minderjähriger und der sich daran knüpfenden Frage, ob ein Mitverschulden des Unmündigen im Rahmen des Paragraph 1310, ABGB ausnahmsweise gerechtfertigt ist, richtet sich stets nach den Umständen des konkreten Einzelfalls (RIS-Justiz RS0027020) und wirft, von einer groben Fehlbeurteilung abgesehen, keine erhebliche Rechtsfrage auf (allgemein zur Verschuldensabwägung vergleiche RIS-Justiz RS0042405, RS0087606).
Den Vorinstanzen ist, wie in den Ausführungen zur Revision der beklagten Parteien noch näher darzustellen sein wird, keine derartige Fehlbeurteilung unterlaufen, durch die sich die Klägerin beschwert erachten kann.
Da in der Revision der Klägerin keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird, ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.Da in der Revision der Klägerin keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt wird, ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Revision der beklagten Parteien:
I. Zum Verschulden des Erstbeklagten:römisch eins. Zum Verschulden des Erstbeklagten:
1.) Vorauszuschicken ist, dass sich der Erstbeklagte im Kreuzungsbereich den Angehörigen zweier verschiedener Gruppen von Verkehrsteilnehmern, nämlich einer Radfahrerin und einer Rollschuhfahrerin, gegenübersah. Während ein Fahrrad gemäß § 2 Abs 1 Z 22 StVO als Fahrzeug gilt, hat der Oberste Gerichtshof die rechtliche Qualifikation von Rollschuhen bereits dahin klargestellt, dass es sich dabei um Sportgeräte bzw Fortbewegungsmittel für Personen, nicht aber um Fahrzeuge handelt und Rollschuhfahrer demnach keine Fahrzeuglenker sind (2 Ob 171/04t = ZVR 2005/19).1.) Vorauszuschicken ist, dass sich der Erstbeklagte im Kreuzungsbereich den Angehörigen zweier verschiedener Gruppen von Verkehrsteilnehmern, nämlich einer Radfahrerin und einer Rollschuhfahrerin, gegenübersah. Während ein Fahrrad gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, StVO als Fahrzeug gilt, hat der Oberste Gerichtshof die rechtliche Qualifikation von Rollschuhen bereits dahin klargestellt, dass es sich dabei um Sportgeräte bzw Fortbewegungsmittel für Personen, nicht aber um Fahrzeuge handelt und Rollschuhfahrer demnach keine Fahrzeuglenker sind (2 Ob 171/04t = ZVR 2005/19).
§ 88a Abs 1 StVO verbietet - von den in Z 1 bis 4 angeführten Ausnahmen abgesehen - das Befahren der Fahrbahn mit Rollschuhen in Längsrichtung. Ansonsten gelten für Rollschuhfahrer, je nachdem, welche Verkehrsfläche sie benützen, die Verhaltensvorschriften für Radfahrer oder Fußgänger. Außerhalb von Radfahranlagen haben Rollschuhfahrer die für Fußgänger geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten (§ 88a Abs 3 letzter Satz StVO). Diese sind in § 76 StVO festgelegt (zur sinngemäßen Anwendung dieser Bestimmung auf Rollschuhfahrer vgl etwa Dittrich/Stolzlechner, StVO3 § 88a Rz 18 ff; Grundtner, 20. StVO-Nov: Rollschuhfahren, ZVR 2000, 74 [76 f]). Da im Unfallbereich keine Radfahranlage vorhanden war, hatte die Klägerin beim Überqueren der Fahrbahn die für Fußgänger geltenden Vorschriften zu beachten. Für die Radfahrerin galten hingegen die Vorrangbestimmungen des § 19 StVO.Paragraph 88 a, Absatz eins, StVO verbietet - von den in Ziffer eins bis 4 angeführten Ausnahmen abgesehen - das Befahren der Fahrbahn mit Rollschuhen in Längsrichtung. Ansonsten gelten für Rollschuhfahrer, je nachdem, welche Verkehrsfläche sie benützen, die Verhaltensvorschriften für Radfahrer oder Fußgänger. Außerhalb von Radfahranlagen haben Rollschuhfahrer die für Fußgänger geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten (Paragraph 88 a, Absatz 3, letzter Satz StVO). Diese sind in Paragraph 76, StVO festgelegt (zur sinngemäßen Anwendung dieser Bestimmung auf Rollschuhfahrer vergleiche etwa Dittrich/Stolzlechner, StVO3 Paragraph 88 a, Rz 18 ff; Grundtner, 20. StVO-Nov: Rollschuhfahren, ZVR 2000, 74 [76 f]). Da im Unfallbereich keine Radfahranlage vorhanden war, hatte die Klägerin beim Überqueren der Fahrbahn die für Fußgänger geltenden Vorschriften zu beachten. Für die Radfahrerin galten hingegen die Vorrangbestimmungen des Paragraph 19, StVO.
2.) Ursprünglich gründete sich der Schutz von Kindern im Straßenverkehr im Wesentlichen auf die in § 3 StVO verankerte Ausnahme der Kinder vom Vertrauensgrundsatz. Mit der durch die 6. StVO-Novelle neu geschaffenen, später erweiterten Bestimmung des § 29a StVO wurde ein erhöhter Schutz für Kinder gesetzlich normiert (SZ 54/93; RIS-Justiz RS0074087). Gemäß Abs 1 dieser Vorschrift hat der Lenker eines Fahrzeugs, der zu erkennen vermag, dass Kinder die Fahrbahn einzeln oder in Gruppen, sei es beaufsichtigt oder unbeaufsichtigt, überqueren oder überqueren wollen, ihnen das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen und zu diesem Zweck, falls erforderlich, anzuhalten. Die Bestimmungen des § 76 StVO werden dadurch nicht berührt.2.) Ursprünglich gründete sich der Schutz von Kindern im Straßenverkehr im Wesentlichen auf die in Paragraph 3, StVO verankerte Ausnahme der Kinder vom Vertrauensgrundsatz. Mit der durch die 6. StVO-Novelle neu geschaffenen, später erweiterten Bestimmung des Paragraph 29 a, StVO wurde ein erhöhter Schutz für Kinder gesetzlich normiert (SZ 54/93; RIS-Justiz RS0074087). Gemäß Absatz eins, dieser Vorschrift hat der Lenker eines Fahrzeugs, der zu erkennen vermag, dass Kinder die Fahrbahn einzeln oder in Gruppen, sei es beaufsichtigt oder unbeaufsichtigt, überqueren oder überqueren wollen, ihnen das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen und zu diesem Zweck, falls erforderlich, anzuhalten. Die Bestimmungen des Paragraph 76, StVO werden dadurch nicht berührt.
Diese Regelung baut im Wesentlichen auf der Rechtsprechung zu § 3 StVO auf. Ein Fahrzeuglenker hat sich danach, wenn Kinder (als Fußgänger) eine Fahrbahn überqueren (wollen), so zu verhalten, als ob sie einen Schutzweg benützten („unsichtbarer Schutzweg"; vgl Dittrich/Stolzlechner aaO § 29a Rz 1; Obholzer, Das Kind im Straßenverkehr, ZVR 1978, 1 [2]). Ein Kind soll an jeder Stelle der Straße denselben Schutz genießen, als ob es an einem Schutzweg die Fahrbahn überquerte bzw überqueren wollte (Dittrich/Stolzlechner aaO Rz 7).Diese Regelung baut im Wesentlichen auf der Rechtsprechung zu Paragraph 3, StVO auf. Ein Fahrzeuglenker hat sich danach, wenn Kinder (als Fußgänger) eine Fahrbahn überqueren (wollen), so zu verhalten, als ob sie einen Schutzweg benützten („unsichtbarer Schutzweg"; vergleiche Dittrich/Stolzlechner aaO Paragraph 29 a, Rz 1; Obholzer, Das Kind im Straßenverkehr, ZVR 1978, 1 [2]). Ein Kind soll an jeder Stelle der Straße denselben Schutz genießen, als ob es an einem Schutzweg die Fahrbahn überquerte bzw überqueren wollte (Dittrich/Stolzlechner aaO Rz 7).
3.) Der Erstbeklagte hat dem Gebot des § 29a Abs 1 StVO gegenüber der Klägerin bereits dadurch Genüge getan, dass er nach dem Losfahren des Sattelzugs weiter im Stillstand blieb. Gegenüber der Radfahrerin galt der - wenngleich durch den Rückstau erzwungene - Stillstand des Beklagtenfahrzeugs als Vorrangverzicht (§ 19 Abs 8 StVO; ZVR 1980/253; RIS-Justiz RS0074956). Da auch die Radfahrerin anhielt, entstand eine unklare Verkehrslage, weil eine gesetzliche Regelung, wer zuerst anfahren darf, fehlt. Bei erwachsenen Verkehrsteilnehmern fordert die Rechtsprechung in dieser Situation von beiden beteiligten Lenkern besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit und geht davon aus, dass der unklaren Verkehrslage nur durch gegenseitige Kontaktaufnahme abgeholfen werden kann (ZVR 1978/234; ZVR 1983/302; ZVR 1983/249; RIS-Justiz RS0027025). Ebenso wurde das Erfordernis der Kontaktaufnahme auch schon im Verhältnis zwischen dem Lenker eines zum Stillstand gebrachten Fahrzeugs zu einem Fußgänger, der vor diesem Fahrzeug die Fahrbahn überqueren will, bejaht (2 Ob 90/01a = ZVR 2002/50).3.) Der Erstbeklagte hat dem Gebot des Paragraph 29 a, Absatz eins, StVO gegenüber der Klägerin bereits dadurch Genüge getan, dass er nach dem Losfahren des Sattelzugs weiter im Stillstand blieb. Gegenüber der Radfahrerin galt der - wenngleich durch den Rückstau erzwungene - Stillstand des Beklagtenfahrzeugs als Vorrangverzicht (Paragraph 19, Absatz 8, StVO; ZVR 1980/253; RIS-Justiz RS0074956). Da auch die Radfahrerin anhielt, entstand eine unklare Verkehrslage, weil eine gesetzliche Regelung, wer zuerst anfahren darf, fehlt. Bei erwachsenen Verkehrsteilnehmern fordert die Rechtsprechung in dieser Situation von beiden beteiligten Lenkern besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit und geht davon aus, dass der unklaren Verkehrslage nur durch gegenseitige Kontaktaufnahme abgeholfen werden kann (ZVR 1978/234; ZVR 1983/302; ZVR 1983/249; RIS-Justiz RS0027025). Ebenso wurde das Erfordernis der Kontaktaufnahme auch schon im Verhältnis zwischen dem Lenker eines zum Stillstand gebrachten Fahrzeugs zu einem Fußgänger, der vor diesem Fahrzeug die Fahrbahn überqueren will, bejaht (2 Ob 90/01a = ZVR 2002/50).
Der Erstbeklagte wollte durch sein Handzeichen jedenfalls Klarheit schaffen, dass er den beiden Mädchen die Überquerung der Fahrbahn gestatte. Sein Verhalten wäre im Sinne der soeben zitierten Rechtsprechung auch als unbedenklich einzuschätzen, hätte er es mit Erwachsenen zu tun gehabt. Adressaten seines Handzeichens waren aber nicht Erwachsene, sondern Kinder (zur Qualifikation eines etwa 11-jährigen Schülers als „Kind" im Sinne der StVO vgl RIS-Justiz RS0074021), denen gegenüber der Vertrauensgrundsatz nicht gilt und ein Kraftfahrzeuglenker verpflichtet ist, jede nur denkbare Vorsicht walten zu lassen (RIS-Justiz RS0073983; Dittrich/Stolzlechner aaO § 29a Rz 12). Dieser Verpflichtung muss auch dann entsprochen werden, wenn die konkrete Verkehrssituation eine Kontaktaufnahme zwischen Kraftfahrzeuglenker und Kind erforderlich macht. Verwendet der Kraftfahrzeuglenker dabei Worte oder Zeichen, ist auf den Empfängerhorizont des Kindes abzustellen. Die Bedeutung des Handzeichens des Erstbeklagten ist demnach nicht daran zu messen, was er damit ausdrücken wollte oder wie das Zeichen von einem erwachsenen Verkehrsteilnehmer aufzufassen war; entscheidend ist nur, wie es von Schulkindern im Alter der Klägerin und ihrer Freundin verstanden werden konnte.Der Erstbeklagte wollte durch sein Handzeichen jedenfalls Klarheit schaffen, dass er den beiden Mädchen die Überquerung der Fahrbahn gestatte. Sein Verhalten wäre im Sinne der soeben zitierten Rechtsprechung auch als unbedenklich einzuschätzen, hätte er es mit Erwachsenen zu tun gehabt. Adressaten seines Handzeichens waren aber nicht Erwachsene, sondern Kinder (zur Qualifikation eines etwa 11-jährigen Schülers als „Kind" im Sinne der StVO vergleiche RIS-Justiz RS0074021), denen gegenüber der Vertrauensgrundsatz nicht gilt und ein Kraftfahrzeuglenker verpflichtet ist, jede nur denkbare Vorsicht walten zu lassen (RIS-Justiz RS0073983; Dittrich/Stolzlechner aaO Paragraph 29 a, Rz 12). Dieser Verpflichtung muss auch dann entsprochen werden, wenn die konkrete Verkehrssituation eine Kontaktaufnahme zwischen Kraftfahrzeuglenker und Kind erforderlich macht. Verwendet der Kraftfahrzeuglenker dabei Worte oder Zeichen, ist auf den Empfängerhorizont des Kindes abzustellen. Die Bedeutung des Handzeichens des Erstbeklagten ist demnach nicht daran zu messen, was er damit ausdrücken wollte oder wie das Zeichen von einem erwachsenen Verkehrsteilnehmer aufzufassen war; entscheidend ist nur, wie es von Schulkindern im Alter der Klägerin und ihrer Freundin verstanden werden konnte.
4.) Nach den erstinstanzlichen Feststellungen haben sowohl die Radfahrerin als auch - mit größter Wahrscheinlichkeit - die Klägerin das Handzeichen des Erstbeklagten dahingehend verstanden, dass sie die (gesamte) B 1 überqueren könnten. Ihr sorgloses Verhalten deutet darauf hin, dass sie sich während der Überquerung vollkommen sicher fühlten; das heißt, sie haben dem von ihnen so verstandenen Hinweis auf die Gefahrlosigkeit der Überquerung bedingungslos vertraut. Dabei konnten sie nicht wissen, dass der Erstbeklagte wegen des sichtbehindernden Sattelzugs die zweite Fahrbahnhälfte nicht überblicken konnte. Da der Erstbeklagte den Kindern gegenüber zu größter Sorgfalt verpflichtet war, hätte er aber bedenken müssen, dass sie seinem - sicher gut gemeinten - Wink eine andere als die von ihm gewollte Tragweite beimessen und in Gefahr geraten könnten.
5.) Einen vergleichbaren Fall betraf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 1984 ( DAR 1986, 149 = ZVR 1987, 252 [Leitsatz]), die im deutschen Schrifttum mehrfach zustimmend zitiert wurde (Pardey, Gesteigerter Schutz von Kindern bei ihrer Teilnahme am Straßenverkehr, DAR 1989, 1 [2 FN 16]; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs4 [2007] § 14 Rn 242; vgl auch Scheffen/Pardey, Schadensersatz bei Unfällen mit Kindern und Jugendlichen [1995] Rn 496) und auf die sich das Erstgericht bei der Lösung der Verschuldensfrage stützte. Dort wurde einem LKW-Lenker zum Vorwurf gemacht, dass er einen Neunjährigen mittels Handzeichens zum Überqueren der Fahrbahn aufforderte, ohne sich vorher davon überzeugt zu haben, dass sich von rückwärts kein überholendes Fahrzeug näherte. Als Verschulden wurde dem LKW-Lenker dabei nicht das Handzeichen, sondern die Unterlassung des Blicks in den Rückspiegel angelastet, die ursächlich für den folgenden Unfall war. Dies wurde damit begründet, dass der LKW-Lenker nicht nur auf sein Vorfahrtsrecht verzichtet, sondern durch sein Handzeichen auch die Garantie übernommen habe, dass das Kind die gesamte Fahrbahn gefahrlos überqueren könne. Er habe damit rechnen müssen, dass das Kind sein Handzeichen dahingehend verstehe, es könne gefahrlos die gesamte Fahrbahn überqueren und der erwachsene und verkehrserfahrene Kraftfahrer übernehme dafür die Gewähr.5.) Einen vergleichbaren Fall betraf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 1984 ( DAR 1986, 149 = ZVR 1987, 252 [Leitsatz]), die im deutschen Schrifttum mehrfach zustimmend zitiert wurde (Pardey, Gesteigerter Schutz von Kindern bei ihrer Teilnahme am Straßenverkehr, DAR 1989, 1 [2 FN 16]; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs4 [2007] Paragraph 14, Rn 242; vergleiche auch Scheffen/Pardey, Schadensersatz bei Unfällen mit Kindern und Jugendlichen [1995] Rn 496) und auf die sich das Erstgericht bei der Lösung der Verschuldensfrage stützte. Dort wurde einem LKW-Lenker zum Vorwurf gemacht, dass er einen Neunjährigen mittels Handzeichens zum Überqueren der Fahrbahn aufforderte, ohne sich vorher davon überzeugt zu haben, dass sich von rückwärts kein überholendes Fahrzeug näherte. Als Verschulden wurde dem LKW-Lenker dabei nicht das Handzeichen, sondern die Unterlassung des Blicks in den Rückspiegel angelastet, die ursächlich für den folgenden Unfall war. Dies wurde damit begründet, dass der LKW-Lenker nicht nur auf sein Vorfahrtsrecht verzichtet, sondern durch sein Handzeichen auch die Garantie übernommen habe, dass das Kind die gesamte Fahrbahn gefahrlos überqueren könne. Er habe damit rechnen müssen, dass das Kind sein Handzeichen dahingehend verstehe, es könne gefahrlos die gesamte Fahrbahn überqueren und der erwachsene und verkehrserfahrene Kraftfahrer übernehme dafür die Gewähr.
Diese Beurteilung war von der rechtlichen Erwägung getragen, dass ein erwachsener Verkehrsteilnehmer bei einem durch die tatsächlichen Verhältnisse ausgelösten engen Kontakt zu einem Kind diesem gegenüber haften soll, wenn er keine unfallverhindernde Maßnahme ergriffen hat (so Pardey aaO 2).
6.) Im österreichischen Schadenersatzrecht gilt das Ingerenzprinzip. Danach hat derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden (vgl 2 Ob 89/07p mwN; RIS-Justiz RS0022778). Wer dies unterlässt, handelt rechtswidrig (6 Ob 81/98z). Die „verpflichtende Vorhandlung", durch die eine Gefahrenquelle geschaffen wird, kann auch darin bestehen, dass jemand zu einer Handlung verleitet wird, durch die er in eine gefährliche Lage kommt. Voraussetzung der Verantwortlichkeit ist, dass durch die Vorhandlung die nahe Gefahr eines Schadenseintritts herbeigeführt wird (6 Ob 81/98z; 2 Ob 193/04b = ZVR 2005/45; RIS-Justiz RS0022470).6.) Im österreichischen Schadenersatzrecht gilt das Ingerenzprinzip. Danach hat derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden vergleiche 2 Ob 89/07p mwN; RIS-Justiz RS0022778). Wer dies unterlässt, handelt rechtswidrig (6 Ob 81/98z). Die „verpflichtende Vorhandlung", durch die eine Gefahrenquelle geschaffen wird, kann auch darin bestehen, dass jemand zu einer Handlung verleitet wird, durch die er in eine gefährliche Lage kommt. Voraussetzung der Verantwortlichkeit ist, dass durch die Vorhandlung die nahe Gefahr eines Schadenseintritts herbeigeführt wird (6 Ob 81/98z; 2 Ob 193/04b = ZVR 2005/45; RIS-Justiz RS0022470).
Aus diesen Grundsätzen ist für den vorliegenden Fall ableitbar, dass der Erstbeklagte die beiden Mädchen nicht durch ein Handzeichen zur Überquerung der Fahrbahn veranlassen durfte, ohne sie gleichzeitig (verbal oder durch ein unmissverständliches Signal oder Handzeichen) zu äußerster Vorsicht zu ermahnen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung wäre ihm in der konkreten Verkehrssituation, in der wegen des Stillstands der Kolonne ausreichend Zeit für die Kommunikation mit den Kindern bestand, auch durchaus zumutbar gewesen. Ihre Vernachlässigung ist dem Erstbeklagten als schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen, das für den nachfolgenden Unfall der Kinder (mit)ursächlich war.
II. Zum Vorliegen eines Betriebsunfalls:römisch zwei. Zum Vorliegen eines Betriebsunfalls:
Dem Halter eines Kraftfahrzeugs ist gemäß § 19 Abs 2 EKHG das Verschulden des Lenkers oder sonstiger mit seinem Willen beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätiger Personen zuzurechnen (RIS-Justiz RS0058312; Schauer in Schwimann, ABGB3 VII § 19 EKHG Rz 2 und 9). Voraussetzung für die Haftung des Halters ist demnach, dass sich der Unfall beim Betrieb des Kraftfahrzeugs ereignet hat (vgl RIS-Justiz RS0058506; Schauer aaO § 19 EKHG Rz 8). Der Begriff „beim Betrieb" im Sinne des § 1 EKHG ist dahin zu verstehen, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs bestehen muss (RIS-Justiz RS0022592).Dem Halter eines Kraftfahrzeugs ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, EKHG das Verschulden des Lenkers oder sonstiger mit seinem Willen beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätiger Personen zuzurechnen (RIS-Justiz RS0058312; Schauer in Schwimann, ABGB3 römisch sieben Paragraph 19, EKHG Rz 2 und 9). Voraussetzung für die Haftung des Halters ist demnach, dass sich der Unfall beim Betrieb des Kraftfahrzeugs ereignet hat vergleiche RIS-Justiz RS0058506; Schauer aaO Paragraph 19, EKHG Rz 8). Der Begriff „beim Betrieb" im Sinne des Paragraph eins, EKHG ist dahin zu verstehen, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs bestehen muss (RIS-Justiz RS0022592).
Nach herrschender Auffassung ist bei Prüfung der Frage, ob sich ein Kraftfahrzeug „in Betrieb" befindet, nicht von einem rein maschinentechnischen Ansatz auszugehen; maßgebend ist vielmehr, ob der Unfall mit der verkehrstechnischen Gefährlichkeit eines Kraftfahrzeugs in ursächlichem Zusammenhang steht (2 Ob 174/06m = ZVR 2008/188 mwN; RIS-Justiz RS0058385). Danach ist ein Kraftfahrzeug solange „in Betrieb", als es sich im Verkehr befindet und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Diese ausdehnende Auslegung hat zur Folge, dass auch von Kraftfahrzeugen, die sich nicht in Bewegung befinden - selbst wenn ihr Motor abgestellt wäre - eine Betriebsgefahr ausgehen kann (2 Ob 174/06m mwN; 2 Ob 149/07m = ZVR 2008/189; krit zuletzt Gschöpf, Ist ein stehendes Fahrzeug im Betrieb?, ZVR 2008, 372).
Nach dem verkehrstechnischen Ansatz befindet sich ein in einer Fahrzeugkolonne angehaltenes Kraftfahrzeug in Betrieb (vgl 2 Ob 43/01i = ZVR 2001/62 [Kletecka]; ebenso Kletecka, Tauerntunnelkatastrophe: Haftung nach dem EKHG, ZVR 2001, 219 [222 und 226]; ferner Schauer aaO § 1 EKHG Rz 34; Gschöpf aaO 373). Deutet der Lenker eines angehaltenen Kraftfahrzeugs anderen Verkehrsteilnehmern, dass er sie die Fahrbahn überqueren lässt, nimmt er auf das Verkehrsgeschehen unmittelbaren Einfluss. Sein Handeln steht dabei mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs insofern in Zusammenhang, als die verkehrsbedingte Kontaktaufnahme mit anderen Verkehrsteilnehmern zu den typischen Sorgfaltspflichten des Lenkers eines im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugs zählt. Ist das Handzeichen für den Schadenseintritt letztlich kausal, verwirklicht sich dadurch (auch) die Betriebsgefahr jenes Fahrzeugs, dessen Lenker das Zeichen gegeben hat.Nach dem verkehrstechnischen Ansatz befindet sich ein in einer Fahrzeugkolonne angehaltenes Kraftfahrzeug in Betrieb vergleiche 2 Ob 43/01i = ZVR 2001/62 [Kletecka]; ebenso Kletecka, Tauerntunnelkatastrophe: Haftung nach dem EKHG, ZVR 2001, 219 [222 und 226]; ferner Schauer aaO Paragraph eins, EKHG Rz 34; Gschöpf aaO 373). Deutet der Lenker eines angehaltenen Kraftfahrzeugs anderen Verkehrsteilnehmern, dass er sie die Fahrbahn überqueren lässt, nimmt er auf das Verkehrsgeschehen unmittelbaren Einfluss. Sein Handeln steht dabei mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs insofern in Zusammenhang, als die verkehrsbedingte Kontaktaufnahme mit anderen Verkehrsteilnehmern zu den typischen Sorgfaltspflichten des Lenkers eines im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugs zählt. Ist das Handzeichen für den Schadenseintritt letztlich kausal, verwirklicht sich dadurch (auch) die Betriebsgefahr jenes Fahrzeugs, dessen Lenker das Zeichen gegeben hat.
Die Zweitbeklagte hat daher als Fahrzeughalterin gemäß § 19 Abs 2 EKHG für das Verschulden des Erstbeklagten einzustehen. Die Haftung der drittbeklagten Partei ergibt sich aus § 2 KHVG.Die Zweitbeklagte hat daher als Fahrzeughalterin gemäß Paragraph 19, Absatz 2, EKHG für das Verschulden des Erstbeklagten einzustehen. Die Haftung der drittbeklagten Partei ergibt sich aus Paragraph 2, KHVG.
III. Zum Mitverschulden der Klägerin:römisch drei. Zum Mitverschulden der Klägerin:
1.) Nach ständiger Rechtsprechung muss jeder Fußgänger vor dem Überqueren der Fahrbahn sorgfältig prüfen, ob er die Fahrbahn noch vor dem Herankommen von Kraftfahrzeugen mit Sicherheit überschreiten kann. Bei Erreichen der Fahrbahnmitte muss er sich ebenfalls vergewissern, ob sich nicht von seiner rechten Seite her ein Fahrzeug nähert; er muss stehen bleiben, wenn ein Fahrzeug schon so nahe ist, dass er die Fahrbahn nicht mehr vor diesem gefahrlos überschreiten kann (2 Ob 28/07t = ZVR 2008/111 mwN; RIS-Justiz RS0075648, RS0075656). Dieser für „breite Straßen" ausgesprochene Grundsatz gilt jedenfalls auch dann, wenn der Fußgänger die rechte Seite vor Erreichen der Fahrbahnmitte wegen angehaltener Fahrzeuge nicht ausreichend einsehen kann.
In Punkt I. 1. wurde bereits ausgeführt, dass Rollschuhfahrer beim Überqueren der Fahrbahn die Vorschriften des § 76 StVO zu beachten haben. Es wurde in Punkt I. 2. auch schon erörtert, dass die Regelung des § 29a Abs 1 StVO nach ihrem letzten Satz die Bestimmungen des § 76 StVO unberührt lässt. Das bedeutet, dass auch rollschuhfahrende Kinder die für Fußgänger geltenden Bestimmungen beachten müssen, sofern dieses Verhalten von ihnen nach Maßgabe ihres Einsichtsvermögens und ihrer körperlichen und geistigen Reife erwartet werden darf (vgl RIS-Justiz RS0027473; Dittrich/Stolzlechner aaO § 29a Rz 18).In Punkt römisch eins. 1. wurde bereits ausgeführt, dass Rollschuhfahrer beim Überqueren der Fahrbahn die Vorschriften des Paragraph 76, StVO zu beachten haben. Es wurde in Punkt römisch eins. 2. auch schon erörtert, dass die Regelung des Paragraph 29 a, Absatz eins, StVO nach ihrem letzten Satz die Bestimmungen des Paragraph 76, StVO unberührt lässt. Das bedeutet, dass auch rollschuhfahrende Kinder die für Fußgänger geltenden Bestimmungen beachten müssen, sofern dieses Verhalten von ihnen nach Maßgabe ihres Einsichtsvermögens und ihrer körperlichen und geistigen Reife erwartet werden darf vergleiche RIS-Justiz RS0027473; Dittrich/Stolzlechner aaO Paragraph 29 a, Rz 18).
In diesem Sinne vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass von einem Schulkind im Alter der Klägerin die Einsicht in die grundlegenden Verkehrsregeln des § 76 StVO erwartet werden kann (ZVR 1983/46; 2 Ob 53/95 = SZ 68/143; 2 Ob 225/02f; RIS-Justiz RS0027645). Der mehr als 10 Jahre alten Klägerin, die bereits die schulische Verkehrserziehung genossen hatte, musste klar sein, wie gefährlich es ist, hinter einem stehenden Sattelzug die Fahrbahn ohne Rücksicht auf den übrigen Verkehr zu überqueren (vgl 2 Ob 53/95). Auch wenn das Mitverschulden von Kindern insoweit geringer zu werten ist, als das von Erwachsenen (RIS-Justiz RS0026996), kann es im Falle der Klägerin nicht vernachlässigt werden, wenn sie die Fahrbahn in der festgestellten Weise verkehrswidrig überquerte.In diesem Sinne vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass von einem Schulkind im Alter der Klägerin die Einsicht in die grundlegenden Verkehrsregeln des Paragraph 76, StVO erwartet werden kann (ZVR 1983/46; 2 Ob 53/95 = SZ 68/143; 2 Ob 225/02f; RIS-Justiz RS0027645). Der mehr als 10 Jahre alten Klägerin, die bereits die schulische Verkehrserziehung genossen hatte, musste klar sein, wie gefährlich es ist, hinter einem stehenden Sattelzug die Fahrbahn ohne Rücksicht auf den übrigen Verkehr zu überqueren vergleiche 2 Ob 53/95). Auch wenn das Mitverschulden von Kindern insoweit geringer zu werten ist, als das von Erwachsenen (RIS-Justiz RS0026996), kann es im Falle der Klägerin nicht vernachlässigt werden, wenn sie die Fahrbahn in der festgestellten Weise verkehrswidrig überquerte.
2.) Hingegen ist ihr nicht als (weiteres) Mitverschulden vorwerfbar, dass sie sich nicht in Begleitung einer Aufsichtsperson befand. Es trifft wohl zu, dass Kinder unter 12 Jahren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, außer in Wohnstraßen, nur unter Aufsicht einer Person, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, Rollschuh fahren dürfen, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 StVO sind (§ 88a Abs 4 StVO). Diese Schutzvorschrift richtet sich aber - wie jene des § 65 StVO - an die aufsichtspflichtigen Personen (vgl RIS-Justiz RS0027677), deren allfälliges Verschulden sich die Klägerin nicht zurechnen lassen muss (1 Ob 2227/96y; RIS-Justiz RS0027026; Reischauer in Rummel, ABGB3 II/2a § 1310 Rz 19).2.) Hingegen ist ihr nicht als (weiteres) Mitverschulden vorwerfbar, dass sie sich nicht in Begleitung einer Aufsichtsperson befand. Es trifft wohl zu, dass Kinder unter 12 Jahren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, außer in Wohnstraßen, nur unter Aufsicht einer Person, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, Rollschuh fahren dürfen, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß Paragraph 65, StVO sind (Paragraph 88 a, Absatz 4, StVO). Diese Schutzvorschrift richtet sich aber - wie jene des Paragraph 65, StVO - an die aufsichtspflichtigen Personen vergleiche RIS-Justiz RS0027677), deren allfälliges Verschulden sich die Klägerin nicht zurechnen lassen muss (1 Ob 2227/96y; RIS-Justiz RS0027026; Reischauer in Rummel, ABGB3 II/2a Paragraph 1310, Rz 19).
3.) Bei der Abwägung des beiderseitigen Fehlverhaltens erscheint im Hinblick auf das besonders leichtsinnige Verhalten der Klägerin und den als geringfügiger zu bewertenden Sorgfaltsverstoß des Erstbeklagten unter Beachtung der Rechtsprechung, wonach das Verschulden Unmündiger geringer zu gewichten ist, eine Verschuldens- und Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 als sachgerecht (vgl 2 Ob 225/02f). Die Urteile der Vorinstanzen sind daher dahin abzuändern, dass dem Feststellungsbegehren der Klägerin (nur) zur Hälfte stattgegeben wird.3.) Bei der Abwägung des beiderseitigen Fehlverhaltens erscheint im Hinblick auf das besonders leichtsinnige Verhalten der Klägerin und den als geringfügiger zu bewertenden Sorgfaltsverstoß des Erstbeklagten unter Beachtung der Rechtsprechung, wonach das Verschulden Unmündiger geringer zu gewichten ist, eine Verschuldens- und Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 als sachgerecht vergleiche 2 Ob 225/02f). Die Urteile der Vorinstanzen sind daher dahin abzuändern, dass dem Feststellungsbegehren der Klägerin (nur) zur Hälfte stattgegeben wird.
Zur Kostenentscheidung:
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 43 Abs 1 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 43, Absatz eins und 50 ZPO.
Im Verfahren erster Instanz ist die Klägerin mit 50 % ihres Feststellungsbegehrens durchgedrungen, sodass die beklagten Parteien zum Ersatz der Hälfte der Pauschalgebühr (551 EUR) und der von der Klägerin allein getragenen Sachverständigengebühren (900 EUR), insgesamt daher eines Betrags von 725,50 EUR zu verpflichten sind; im Übrigen ist mit Kostenaufhebung vorzugehen.
Im Berufungsverfahren ist die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel zur Gänze unterlegen, sodass sie den beklagten Parteien die gesamten Kosten der Berufungsbeantwortung (1.116,70 EUR) zu ersetzen hat. Die beklagten Parteien sind hingegen mit einem Drittel ihres Berufungsinteresses durchgedrungen, weshalb ihnen Ersatz der anteiligen Pauschalgebühr (358,03 EUR) gebührt, während die Klägerin Anspruch auf Ersatz eines Drittels der Kosten ihrer Berufungsbeantwortung (760,24 EUR) hat. Die Saldierung der wechselseitigen Kostenersatzansprüche im Berufungsverfahren führt zu einem Überhang von 714,49 EUR (darin 358,03 EUR Barauslagen und 59,41 EUR USt) zugunsten der beklagten Parteien.
Im Revisionsverfahren haben die beklagten Parteien auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin hingewiesen, sodass ihnen die Kosten der Revisionsbeantwortung (853,61 EUR) zu ersetzen sind. Die beklagten Parteien sind ferner mit einem Drittel ihres Revisionsinteresses durchgedrungen, woraus sich ihr Anspruch auf Ersatz der anteiligen Pauschalgebühr (447,73 EUR) ergibt. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz eines Drittels der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung (508,94 EUR), wobei der Streitgenossenzuschlag nur 15 % (statt der verzeichneten 20 %) beträgt. Die Saldierung der wechselseitigen Kostenersatzansprüche im Revisionsverfahren ergibt einen Überhang von 792,40 EUR (darin 447,73 Barauslagen und 57,45 EUR USt) zugunsten der beklagten Parteien.
Zusammengefasst für alle drei Instanzen errechnet sich ein Kostenersatzanspruch der beklagten Parteien von 781,39 EUR (darin 80,26 EUR Barauslagen und 116,86 EUR USt).