Rechtssatz RS0074087
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074087
Entscheidungsdatum
30.10.2008
Rechtssatz
Durch § 29a StVO (6.StVONov) wurde ein erhöhter Schutz für Kinder normiert. Der Begriff "Überqueren" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nicht eng auszulegen; vielmehr ist zu berücksichtigen, dass ein Kind auch dann die Straße überquert, wenn es während des Überquerens umkehrt, läuft oder geht oder dies abwechselnd tut und nicht den kürzesten Weg wählt, aber auch, wenn es zwischenzeitig stehenbleibt und dann wieder weitergeht; ob es dabei beaufsichtigt wird oder nicht, spielt keine Rolle.Durch Paragraph 29 a, StVO (6.StVONov) wurde ein erhöhter Schutz für Kinder normiert. Der Begriff "Überqueren" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nicht eng auszulegen; vielmehr ist zu berücksichtigen, dass ein Kind auch dann die Straße überquert, wenn es während des Überquerens umkehrt, läuft oder geht oder dies abwechselnd tut und nicht den kürzesten Weg wählt, aber auch, wenn es zwischenzeitig stehenbleibt und dann wieder weitergeht; ob es dabei beaufsichtigt wird oder nicht, spielt keine Rolle.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 113/81
Entscheidungstext OGH 15.06.1981 8 Ob 113/81
Veröff: SZ 54/93 = ZVR 1982/342 S 291
- 2 Ob 225/02f
Entscheidungstext OGH 24.10.2002 2 Ob 225/02f
Auch; nur: Durch § 29 a StVO (6.StVONov) wurde ein erhöhter Schutz für Kinder normiert. Der Begriff "Überqueren" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nicht eng auszulegen. (T1)
- 2 Ob 44/08x
Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 44/08x
nur: Durch § 29a StVO (6.StVONov) wurde ein erhöhter Schutz für Kinder normiert. (T2); Veröff: SZ 2008/158
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0074087
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19810615_OGH0002_0080OB00113_8100000_001