Die Revision ist zulässig, jedoch nur teilweise berechtigt.
Nach § 7 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges grundsätzlich so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges grundsätzlich so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.
Der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 2 Ob 2404/96k, veröffentlicht in ZVR 1997/131 (RIS-Justiz RS0027636), lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein ebenfalls 8-jähriger Radfahrer von einer von rechts einmündenden Hauszufahrt mit dem Fahrrad herausgefahren war, um die von der beklagten Fahrzeuglenkerin benützte Bezirksstraße zu überqueren, wobei er vom PKW erfasst und schwer verletzt wurde. Nach den maßgeblichen (in der zitierten Veröffentlichungsquelle nur unvollständig abgedruckten) Feststellungen hatte die PKW-Lenkerin auf der im Unfallbereich 4,90 bis 5,20 m breiten Fahrbahn einen Abstand von 1,77 m vom rechten Fahrbahnrand eingehalten und damit die Fahrbahnmitte der Bezirksstraße überschritten. Diesen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot ließ der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung jedoch mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges unberücksichtigt, weil das Rechtsfahrgebot nicht auch Gefahren vorbeugen solle, die von Verkehrsteilnehmern ausgehen, die von rechts in den bevorrangten Fließverkehr eindringen. Da die Lenkerin jedoch durch das Einhalten einer Geschwindigkeit von 78 bis 79 km/h im Ortsgebiet in gravierender Weise gegen § 20 Abs 2 StVO verstoßen habe, wurde ihr weiterhin ein überwiegendes Verschulden von 1 : 4 angelastet. Daraus folgt, dass diese Entscheidung, der ein schon vom Sachverhalt her anderes Unfallsgeschehen (dort Vorrangsituation; hier: Fußgängerüberquerung mit Kind, dem gegenüber der Vertrauensgrundsatz nicht zur Anwendung gelangt) zugrunde lag, für die vorliegendenfalls zu beurteilende Rechtssache keineswegs präjudiziell sein kann. Es ist daher auch nicht erforderlich, auf den dort (anlassfallbezogen) formulierten Rechtssatz, wonach das Rechtsfahrgebot nicht auch Gefahren von von rechts kommenden Verkehrsteilnehmern vorbeugen solle, näher einzugehen.Der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 2 Ob 2404/96k, veröffentlicht in ZVR 1997/131 (RIS-Justiz RS0027636), lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein ebenfalls 8-jähriger Radfahrer von einer von rechts einmündenden Hauszufahrt mit dem Fahrrad herausgefahren war, um die von der beklagten Fahrzeuglenkerin benützte Bezirksstraße zu überqueren, wobei er vom PKW erfasst und schwer verletzt wurde. Nach den maßgeblichen (in der zitierten Veröffentlichungsquelle nur unvollständig abgedruckten) Feststellungen hatte die PKW-Lenkerin auf der im Unfallbereich 4,90 bis 5,20 m breiten Fahrbahn einen Abstand von 1,77 m vom rechten Fahrbahnrand eingehalten und damit die Fahrbahnmitte der Bezirksstraße überschritten. Diesen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot ließ der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung jedoch mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges unberücksichtigt, weil das Rechtsfahrgebot nicht auch Gefahren vorbeugen solle, die von Verkehrsteilnehmern ausgehen, die von rechts in den bevorrangten Fließverkehr eindringen. Da die Lenkerin jedoch durch das Einhalten einer Geschwindigkeit von 78 bis 79 km/h im Ortsgebiet in gravierender Weise gegen Paragraph 20, Absatz 2, StVO verstoßen habe, wurde ihr weiterhin ein überwiegendes Verschulden von 1 : 4 angelastet. Daraus folgt, dass diese Entscheidung, der ein schon vom Sachverhalt her anderes Unfallsgeschehen (dort Vorrangsituation; hier: Fußgängerüberquerung mit Kind, dem gegenüber der Vertrauensgrundsatz nicht zur Anwendung gelangt) zugrunde lag, für die vorliegendenfalls zu beurteilende Rechtssache keineswegs präjudiziell sein kann. Es ist daher auch nicht erforderlich, auf den dort (anlassfallbezogen) formulierten Rechtssatz, wonach das Rechtsfahrgebot nicht auch Gefahren von von rechts kommenden Verkehrsteilnehmern vorbeugen solle, näher einzugehen.
Auszugehen ist vielmehr davon, wie dies der Oberste Gerichtshof bereits in den Entscheidungen 8 Ob 94/79 (ZVR 1980/121) und 2 Ob 2426/96w (ZVR 1998/45) ausgesprochen hat, dass die eingangs wiedergegebene Bestimmung des § 7 StVO jedenfalls auch dem Zweck dient, ganz allgemein alle möglichen Risken des Straßenverkehrs abzuwehren. Dies ergibt sich schon aus den verba legalia dadurch, dass in Abs 1 des § 7 StVO vom Lenker im Allgemeinen (und in Abs 2 von der Verkehrssicherheit schlechthin) gesprochen wird. Demgemäß wird auch bereits in den Materialien zur Stammfassung der StVO (Bericht des Handelsausschusses 240 BlgNR 9. GP, 4) das auch auf den vorliegenden Fall zu übertragende Postulat aufgestellt, dass es auch auf breiten Straßen “nicht angeht, dass jemand in der Fahrbahnmitte fährt” (zitiert auch in Messiner, StVO10 Anm 1 zu § 7)-dies umso mehr, wenn der solcherart gegen das Rechtsfahrgebot verstoßende Verkehrsteilnehmer eine eingeschränkte Sicht auf den rechten Fahrbahnrand und allenfalls von dort ausgehende Gefahren(situationen) hat. Diese ungenügende Sicht ergab sich für den Erstbeklagten aus der Tatsache, dass in knappem Abstand vor seinem einspurigen Fahrzeug ein breiteres anderes Fahrzeug (LKW) fuhr, das ihm als Lenker des nachfolgenden einspurigen Fahrzeuges den Sichtradius verengte, was sich letztlich auch unfallkausal auswirkte. Der Erstbeklagte war nämlich zu einer gefahrenverhütenden Reaktion gerade deshalb nicht in der Lage, weil ihm - ausgehend von der entgegen § 7 Abs 1 StVO nicht wesentlich weiter rechts, sondern statt dessen fahrbahnmittig gewählten Fahrlinie - die Sicht auf den rechtsseitigen Fahrbahnrand vor dem LKW zur Gänze verdeckt war, er jedoch bei einer Spurung auf der rechten Fahrbahnhälfte den dort stehenden Kläger wesentlich früher hätte wahrnehmen und auch als Kind erkennen können (S 5 und 6 des Ersturteils = AS 161 f). Wenn der Erstbeklagte statt dessen die eine wesentlich schlechtere Sicht verursachende Fahrlinie in der Fahrbahnmitte wählte, hätte er dem allenfalls dadurch Rechnung zu tragen gehabt, dass er dann eben nicht die an der Unfallstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit beinahe zur Gänze ausschöpfte, sondern entsprechend langsamer gefahren wäre, wodurch die Sichteinschränkung entsprechend kompensiert hätte werden können. Dass die Möglichkeit des Auftauchens von Fußgängern am Fahrbahnrand die Einhaltung eines größeren Abstandes vom rechten Fahrbahnrand ebenfalls nicht rechtfertigt, hat der Oberste Gerichtshof bereits zu 2 Ob 260/70 (ZVR 1971/243) betont. Da der Erstbeklagte sohin nicht so weit rechts wie möglich und - da ihm die Sicht durch das breite Vorderfahrzeug eingeschränkt wurde, er also die davor (und seitlich hievon) befindlichen Flächen nicht vollständig und ausreichend überblicken konnte - ihm auch zumutbar war, fuhr, verstieß er gegen § 7 Abs 1 StVO. Hätte er jedoch eine solche Fahrlinie gewählt, hätte er auch erkennen können, dass der Kläger als Kind die Fahrbahn überqueren will und diesem gemäß § 29a Abs 1 StVO das unbehinderte und ungefährdete Überqueren unter Umständen sogar durch Anhalten auf der durch gelbes Blinklicht besonders auffällig gemachten Kreuzung ermöglichen müssen. Dem Erstbeklagten ist damit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes weder ein Schuldlosigkeitsbeweis gelungen, geschweige denn ein Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG.Auszugehen ist vielmehr davon, wie dies der Oberste Gerichtshof bereits in den Entscheidungen 8 Ob 94/79 (ZVR 1980/121) und 2 Ob 2426/96w (ZVR 1998/45) ausgesprochen hat, dass die eingangs wiedergegebene Bestimmung des Paragraph 7, StVO jedenfalls auch dem Zweck dient, ganz allgemein alle möglichen Risken des Straßenverkehrs abzuwehren. Dies ergibt sich schon aus den verba legalia dadurch, dass in Absatz eins, des Paragraph 7, StVO vom Lenker im Allgemeinen (und in Absatz 2, von der Verkehrssicherheit schlechthin) gesprochen wird. Demgemäß wird auch bereits in den Materialien zur Stammfassung der StVO (Bericht des Handelsausschusses 240 BlgNR 9. GP, 4) das auch auf den vorliegenden Fall zu übertragende Postulat aufgestellt, dass es auch auf breiten Straßen “nicht angeht, dass jemand in der Fahrbahnmitte fährt” (zitiert auch in Messiner, StVO10 Anmerkung eins, zu Paragraph 7,)-dies umso mehr, wenn der solcherart gegen das Rechtsfahrgebot verstoßende Verkehrsteilnehmer eine eingeschränkte Sicht auf den rechten Fahrbahnrand und allenfalls von dort ausgehende Gefahren(situationen) hat. Diese ungenügende Sicht ergab sich für den Erstbeklagten aus der Tatsache, dass in knappem Abstand vor seinem einspurigen Fahrzeug ein breiteres anderes Fahrzeug (LKW) fuhr, das ihm als Lenker des nachfolgenden einspurigen Fahrzeuges den Sichtradius verengte, was sich letztlich auch unfallkausal auswirkte. Der Erstbeklagte war nämlich zu einer gefahrenverhütenden Reaktion gerade deshalb nicht in der Lage, weil ihm - ausgehend von der entgegen Paragraph 7, Absatz eins, StVO nicht wesentlich weiter rechts, sondern statt dessen fahrbahnmittig gewählten Fahrlinie - die Sicht auf den rechtsseitigen Fahrbahnrand vor dem LKW zur Gänze verdeckt war, er jedoch bei einer Spurung auf der rechten Fahrbahnhälfte den dort stehenden Kläger wesentlich früher hätte wahrnehmen und auch als Kind erkennen können (S 5 und 6 des Ersturteils = AS 161 f). Wenn der Erstbeklagte statt dessen die eine wesentlich schlechtere Sicht verursachende Fahrlinie in der Fahrbahnmitte wählte, hätte er dem allenfalls dadurch Rechnung zu tragen gehabt, dass er dann eben nicht die an der Unfallstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit beinahe zur Gänze ausschöpfte, sondern entsprechend langsamer gefahren wäre, wodurch die Sichteinschränkung entsprechend kompensiert hätte werden können. Dass die Möglichkeit des Auftauchens von Fußgängern am Fahrbahnrand die Einhaltung eines größeren Abstandes vom rechten Fahrbahnrand ebenfalls nicht rechtfertigt, hat der Oberste Gerichtshof bereits zu 2 Ob 260/70 (ZVR 1971/243) betont. Da der Erstbeklagte sohin nicht so weit rechts wie möglich und - da ihm die Sicht durch das breite Vorderfahrzeug eingeschränkt wurde, er also die davor (und seitlich hievon) befindlichen Flächen nicht vollständig und ausreichend überblicken konnte - ihm auch zumutbar war, fuhr, verstieß er gegen Paragraph 7, Absatz eins, StVO. Hätte er jedoch eine solche Fahrlinie gewählt, hätte er auch erkennen können, dass der Kläger als Kind die Fahrbahn überqueren will und diesem gemäß Paragraph 29 a, Absatz eins, StVO das unbehinderte und ungefährdete Überqueren unter Umständen sogar durch Anhalten auf der durch gelbes Blinklicht besonders auffällig gemachten Kreuzung ermöglichen müssen. Dem Erstbeklagten ist damit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes weder ein Schuldlosigkeitsbeweis gelungen, geschweige denn ein Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, EKHG.
Andererseits kann aber auch von einem über acht Jahre alten Schulkind die Einsicht in die grundlegende Verkehrsregel des § 76 Abs 1 StVO erwartet werden, dass es eine Fahrbahn nicht überraschend betreten darf - zumal dann, wenn schon ein anderes Fahrzeug herannaht (ZVR 1981/168, 1983/46). Auch wenn das Mitverschulden von Kindern insoweit geringer zu werten ist als das von Erwachsenen, kann dem Kläger nicht jegliches Mitverschulden abgesprochen werden, wenn er die Fahrbahn in der festgestellten Weise verkehrswidrig überquerte. Immerhin befand sich das mit beträchtlicher Geschwindigkeit herannahende Motorrad, als der LKW den Buben passiert hatte, nur mehr 25 bis 30 m von der Kreuzung entfernt, sodass vom Kläger durchaus erwartbar gewesen wäre, zu wissen und sein weiteres Verhalten darauf einzurichten, wie gefährlich es ist, trotzdem loszulaufen, anstatt auch noch das Motorrad, das er festgestelltermaßen ja gesehen hatte, ebenfalls noch abzuwarten und erst danach die Straße zu überqueren. Dies muss auch bei einem Kind im Alter des Klägers als besonders leichtsinnig qualifiziert werden. Eine gleichteilige Schadensteilung erscheint daher angemessen.Andererseits kann aber auch von einem über acht Jahre alten Schulkind die Einsicht in die grundlegende Verkehrsregel des Paragraph 76, Absatz eins, StVO erwartet werden, dass es eine Fahrbahn nicht überraschend betreten darf - zumal dann, wenn schon ein anderes Fahrzeug herannaht (ZVR 1981/168, 1983/46). Auch wenn das Mitverschulden von Kindern insoweit geringer zu werten ist als das von Erwachsenen, kann dem Kläger nicht jegliches Mitverschulden abgesprochen werden, wenn er die Fahrbahn in der festgestellten Weise verkehrswidrig überquerte. Immerhin befand sich das mit beträchtlicher Geschwindigkeit herannahende Motorrad, als der LKW den Buben passiert hatte, nur mehr 25 bis 30 m von der Kreuzung entfernt, sodass vom Kläger durchaus erwartbar gewesen wäre, zu wissen und sein weiteres Verhalten darauf einzurichten, wie gefährlich es ist, trotzdem loszulaufen, anstatt auch noch das Motorrad, das er festgestelltermaßen ja gesehen hatte, ebenfalls noch abzuwarten und erst danach die Straße zu überqueren. Dies muss auch bei einem Kind im Alter des Klägers als besonders leichtsinnig qualifiziert werden. Eine gleichteilige Schadensteilung erscheint daher angemessen.
Da die Höhe der dem Kläger zustehenden Ersatzbeträge bereits im Berufungsverfahren von den Beklagten unbekämpft geblieben war, kann es insoweit genügen, auf die zutreffende Begründung des Erstgerichtes zu verweisen. Sowohl das geltend gemachte Schmerzengeld (§ 1325 ABGB) als auch die geltend gemachte Verunstaltungsentschädigung (§ 1326 ABGB) - beide iVm § 13 Z 4 und 5 EKHG- sind angemessen und nicht zu beanstanden. Zum Feststellungsbegehren bleibt auszuführen, dass der Ausspruch einer Solidarhaftung beider beklagten Parteien nicht möglich war, weil im in der letzten Streitverhandlung neu formulierten Begehren eine solche vom Kläger-übrigens wie schon in der Klage-nicht begehrt wurde (ON 32; § 405 ZPO).Da die Höhe der dem Kläger zustehenden Ersatzbeträge bereits im Berufungsverfahren von den Beklagten unbekämpft geblieben war, kann es insoweit genügen, auf die zutreffende Begründung des Erstgerichtes zu verweisen. Sowohl das geltend gemachte Schmerzengeld (Paragraph 1325, ABGB) als auch die geltend gemachte Verunstaltungsentschädigung (Paragraph 1326, ABGB) - beide in Verbindung mit Paragraph 13, Ziffer 4 und 5 EKHG- sind angemessen und nicht zu beanstanden. Zum Feststellungsbegehren bleibt auszuführen, dass der Ausspruch einer Solidarhaftung beider beklagten Parteien nicht möglich war, weil im in der letzten Streitverhandlung neu formulierten Begehren eine solche vom Kläger-übrigens wie schon in der Klage-nicht begehrt wurde (ON 32; Paragraph 405, ZPO).
Die Hälfte der Klagestattgebung führt zur Kostenaufhebung im Sinne des § 43 Abs 1 ZPO. Barauslagen im Sinne des § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO sind beim Verfahrenshilfe genießenden Kläger nicht aufgelaufen, wohl aber bei den beklagten Parteien in Höhe der Pauschalgebühr für ihre Berufung, welche ihnen mit der Hälfte zuzusprechen war. Allerdings beträgt diese nur EUR 848 anstatt wie verzeichnet EUR 932,80; die Hälfte hievon sind EUR 424.Die Hälfte der Klagestattgebung führt zur Kostenaufhebung im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Barauslagen im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO sind beim Verfahrenshilfe genießenden Kläger nicht aufgelaufen, wohl aber bei den beklagten Parteien in Höhe der Pauschalgebühr für ihre Berufung, welche ihnen mit der Hälfte zuzusprechen war. Allerdings beträgt diese nur EUR 848 anstatt wie verzeichnet EUR 932,80; die Hälfte hievon sind EUR 424.