Rechtssatz RS0073672
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073672
Geschäftszahl
2Ob165/59; 8Ob123/78; 2Ob225/02f
Entscheidungsdatum
24.10.2002
Rechtssatz
Das Rechtsfahrgebot bedeutet, daß rechts der Straßenmitte gefahren werden muß. - Die Einhaltung eines Seitenabstandes von etwa einem Meter ist bei einer Straßenbreite von 5 Meter zulässig.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 165/59
Entscheidungstext OGH 29.04.1959 2 Ob 165/59
Veröff: ZVR 1960/5 S 11
- 8 Ob 123/78
Entscheidungstext OGH 12.07.1978 8 Ob 123/78
nur: Die Einhaltung eines Seitenabstandes von etwa einem Meter ist bei einer Straßenbreite von 5 Meter zulässig. (T1)
- 2 Ob 225/02f
Entscheidungstext OGH 24.10.2002 2 Ob 225/02f
Auch; nur: Das Rechtsfahrgebot bedeutet, daß rechts der Straßenmitte gefahren werden muß. (T2); Beisatz: Dies gilt umso mehr, wenn der gegen das Rechtsfahrgebot verstoßende Verkehrsteilnehmer eine eingeschränkte Sicht auf den rechten Fahrbahnrand und allenfalls von dort ausgehende Gefahren(situationen) hat. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0073672
Dokumentnummer
JJR_19590429_OGH0002_0020OB00165_5900000_001