Rechtssatz RS0073508
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073508
Geschäftszahl
8Ob88/81; 8Ob173/82; 2Ob225/02f
Entscheidungsdatum
24.10.2002
Rechtssatz
a) Auch bei Vorhandensein von zwei Fahrstreifen in derselben Fahrtrichtung ist in der Regel der (äußere) rechte Fahrstreifen zu benützen.
b) Der zweite Fahrstreifen darf nur dann befahren werden, wenn es sich um ein Nebeneinanderfahren von Fahrzeugen nach § 7 Abs 3 StVO handelt und dies die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert oder ein anderes Fahrzeug überholt wird.b) Der zweite Fahrstreifen darf nur dann befahren werden, wenn es sich um ein Nebeneinanderfahren von Fahrzeugen nach Paragraph 7, Absatz 3, StVO handelt und dies die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert oder ein anderes Fahrzeug überholt wird.
VwGH vom 26.05.1964, Zl 1816/63; Veröff: ÖVA 1966,26
Entscheidungstexte
- 8 Ob 88/81
Entscheidungstext OGH 15.06.1981 8 Ob 88/81
nur: Auch bei Vorhandensein von zwei Fahrstreifen in derselben Fahrtrichtung ist in der Regel der (äußere) rechte Fahrstreifen zu benützen. (T1)
- 8 Ob 173/82
Entscheidungstext OGH 02.09.1982 8 Ob 173/82
Beisatz: Gilt auch für Autobahnen. (T2) Veröff: ZVR 1983/67 S 110
- 2 Ob 225/02f
Entscheidungstext OGH 24.10.2002 2 Ob 225/02f
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0073508
Dokumentnummer
JJR_19810615_OGH0002_0080OB00088_8100000_001