Rechtssatz RS0027025
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027025
Geschäftszahl
2Ob85/77; 8Ob133/81; 8Ob54/82; 8Ob110/82; 2Ob138/82; 2Ob23/83; 8Ob36/86; 8Ob48/87; 2Ob175/99w; 2Ob90/01a; 2Ob44/08x; 2Ob252/12s
Entscheidungsdatum
04.04.2013
Rechtssatz
Wenn beide Fahrzeuge anhalten, hat sodann keines von ihnen den Vorrang. Eine Regelung, welches Fahrzeug in einem solchen Fall zuerst anfahren darf, fehlt im Gesetz. Für stehende Fahrzeuge kommt eine Anwendung der für fahrende ("kommende") § 19 Abs 1 StVO 1960) Fahrzeuge gedachten Vorrangregel (beziehungsweise Rechtsregel) nicht in Betracht. Der sonach für beide Lenker unklaren Verkehrslage kann nur durch gegenseitige Kontaktaufnahme abgeholfen werden. Wenn dies keiner der Lenker tut, so ist ihnen gleichteiliges Verschulden anzulasten.Wenn beide Fahrzeuge anhalten, hat sodann keines von ihnen den Vorrang. Eine Regelung, welches Fahrzeug in einem solchen Fall zuerst anfahren darf, fehlt im Gesetz. Für stehende Fahrzeuge kommt eine Anwendung der für fahrende ("kommende") Paragraph 19, Absatz eins, StVO 1960) Fahrzeuge gedachten Vorrangregel (beziehungsweise Rechtsregel) nicht in Betracht. Der sonach für beide Lenker unklaren Verkehrslage kann nur durch gegenseitige Kontaktaufnahme abgeholfen werden. Wenn dies keiner der Lenker tut, so ist ihnen gleichteiliges Verschulden anzulasten.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 85/77
Entscheidungstext OGH 22.09.1977 2 Ob 85/77
Veröff: ZVR 1978/234 S 271
- 8 Ob 133/81
Entscheidungstext OGH 02.07.1981 8 Ob 133/81
Beisatz: Anhalten eines Fahrzeuges an einer Kreuzung gilt als Vorrangverzicht. Hält auch der andere Verkehrsteilnehmer an, so fehlt eine gesetzliche Regelung, welche von beiden solcherart stehenden Fahrzeugen zuerst anfahren darf (vgl ZVR 1978/234). Der daher für beide Lenker unklaren Verkehrslage ist durch besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit zu begegnen (hier: Verschuldensteilung 1:1). (T1) Veröff: ZVR 1982/88 S 74
- 8 Ob 54/82
Entscheidungstext OGH 15.04.1982 8 Ob 54/82
Beis wie T1; Veröff: ZVR 1983/302 S 336
- 8 Ob 110/82
Entscheidungstext OGH 27.05.1982 8 Ob 110/82
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Alleinverschulden des Vorrangverzichtenden. (T2) Veröff: ZVR 1983/52 S 79
- 2 Ob 138/82
Entscheidungstext OGH 13.07.1982 2 Ob 138/82
Veröff: ZVR 1983/249 S 290
- 2 Ob 23/83
Entscheidungstext OGH 22.02.1983 2 Ob 23/83
nur: Wenn beide Fahrzeuge anhalten, hat sodann keines von ihnen den Vorrang. (T3)
nur: Der sonach für beide Lenker unklaren Verkehrslage kann nur durch gegenseitige Kontaktaufnahme abgeholfen werden. (T4)
Beis wie T2; Veröff: ZVR 1983/187 S 244
- 8 Ob 36/86
Entscheidungstext OGH 28.08.1986 8 Ob 36/86
Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn ein Vorrangverzicht des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeuglenkers zu dem Zweck erfolgt, dem anderen Verkehrsteilnehmer das Einordnen in den fließenden Verkehr zu ermöglichen. (T5)
- 8 Ob 48/87
Entscheidungstext OGH 08.07.1987 8 Ob 48/87
nur T3
- 2 Ob 175/99w
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 2 Ob 175/99w
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Der daher für beide Lenker unklaren Verkehrslage ist durch besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit zu begegnen (hier: Verschuldensteilung 1:1). (T6)
- 2 Ob 90/01a
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 2 Ob 90/01a
- 2 Ob 44/08x
Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 44/08x
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Erfordernis der Kontaktaufnahme im Verhältnis zwischen dem Lenker eines zum Stillstand gebrachten Fahrzeugs zu einem Fußgänger, der vor diesem Fahrzeug die Fahrbahn überqueren will. (T7); Veröff: SZ 2008/158
- 2 Ob 252/12s
Entscheidungstext OGH 04.04.2013 2 Ob 252/12s
Vgl; Auch Beis wie T7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0027025
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2013
Dokumentnummer
JJR_19770922_OGH0002_0020OB00085_7700000_001