Der Rekurs ist unzulässig.
Die Vorinstanzen gingen bei ihren Entscheidungen von folgendem Sachverhalt aus:
Das Fahrzeug des Klägers kam vom rechten Fahrbahnrand; der bei der Beklagten versicherte PKW fuhr im anschließenden ersten Fahrstreifen nach einem Ampelhalt los. Dabei kam es zur Kollision. Es hatte sich eine Kolonne von Fahrzeugen gebildet, welche zum Stehen gekommen war. Diese Kolonne setzte sich in Bewegung, das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug "jedoch nicht zunächst", sodaß ein entsprechender Zwischenraum entstand. Der Kläger schloß daraus, daß die Lenkerin ihm den Vorrang überlasse, bzw. ihn ausparken lasse und setzte sein Fahrzeug in Bewegung; ein direkter Blickkontakt oder ein Setzen von Handzeichen oder ähnlichen Gesten fand nicht statt. Es setzte auch die Lenkerin ihr Fahrzeug in Bewegung, sodaß es zur beschriebenen Kollision kam. Es kann nicht mit Genauigkeit festgestellt werden, welches der beiden Fahrzeuge früher losgefahren war.
Während das Erstgericht davon ausging, daß von einem wirksamen Vorrangverzicht der Lenkerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges nicht gesprochen werden könne, verwies das Berufungsgericht darauf, daß dann, wenn sich zwei Fahrzeuglenker, von denen einer gegenüber dem anderen im Vorrang wäre, im Stillstand befänden, davon auszugehen sei, daß keinem von beiden der Vorrang zukomme; sie hätten vielmehr miteinander Kontakt aufzunehmen, tun sie das nicht, und komme es deshalb zum Unfall, so treffe beide ein (im Zweifel gleichgewichtiges) Verschulden, auch wenn einer davon etwas früher losgefahren sei. Dies müsse auch gelten, wenn der durch das Anhalten ausgedrückte Verzicht gegenüber einem Fahrzeuglenker erfolgt, der ausfahrbereit in einer Parklücke steht und seine Absicht auszufahren durch die Betätigung des Blinkers rechtzeitig bekanntgibt.
Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt des Erstgerichtes.
Das Berufungsgericht zitierte bei der Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach dann, wenn beide Fahrzeuge anhielten, eine Anwendung der für fahrende Fahrzeuge gedachten Vorrangregel nicht in Betracht kommt (ZVR 1978/234; ZVR 1982/88; ZVR 1983/302; ZVR 1983/52; ZVR 1983/249 ua.). Ausdrücklich hat der Oberste Gerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht, daß dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn ein Vorrangverzicht des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeuglenkers zu dem Zweck erfolgt, dem anderen Verkehrsteilnehmer das Einordnen in den fließenden Verkehr zu ermöglichen. Wenn die Lenkerin des bei der Beklagten versicherten PKWs durch Zum-Stillstand-Bringen ihres Fahrzeuges auf ihren Vorrang verzichtete und daher den Kläger von seiner Wartepflicht ihr gegenüber enthob, mußte sie ihr weiteres Fahrverhalten darauf einstellen (ZVR 1980/134; ZVR 1983/302 ua.). Selbstverständliche Voraussetzung ist dafür, daß der Kläger überhaupt seine Absicht, sich in den fließenden Verkehr einzuordnen, durch Blinkerbetätigung zum Ausdruck brachte. All dies hat das Berufungsgericht richtig erkannt und sich in seinen wesentlichen Aussagen auf die diesbezüglich bereits ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes berufen.
Da somit die Aufnahme eines Rechtskraftvorbehaltes in den Aufhebungsbeschluß der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 519 Abs 2 ZPO und des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO entbehrte, war der Rekurs der Beklagten zurückzuweisen (Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 1822).Da somit die Aufnahme eines Rechtskraftvorbehaltes in den Aufhebungsbeschluß der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 519, Absatz 2, ZPO und des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO entbehrte, war der Rekurs der Beklagten zurückzuweisen (Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 1822).
Ein Kostenzuspruch an den Kläger findet nicht statt, weil dieser auf die Unzulässigkeit des Rekurses in seiner Rekursbeantwortung nicht hingewiesen hat.