Die Revision ist teilweise berechtigt.
Die Untergerichte sind von folgenden Feststellungen aus gegangen:
Im Mündungsbereich der R*Straße in die Kreuzung mit der A*straße und Z*straße befindet sich ein Zebrastreifen. Die R*Straße hat dort eine Breite von 7,60 m. 15 m westlich des östlichen Straßenrandes der R*Straße befindet sich ein Zebrastreifen, der die A*straße überquert. Diese hat weiter westlich auf Höhe des Vorrangschildes eine Breite von 10,90 m. Aus Richtung R*Straße verbreitert sich die gegenständliche Kreuzung nach der Einmündung der Z*straße in Richtung Osten um 4,50 m.
Die A*straße setzt sich, von Westen kommend, in Richtung Süden (d.h. Stadtmitte) in einer im Kreuzungsbereich weit geschwungenen Kurve fort. Im Mündungsbereich der Kreuzung hat der nach Süden führende Teil der A*straße eine Breite von 8 m; diese Straße ist als eine im Kreuzungsbereich ihren Verlauf ändernde Vorrangstraße gekennzeichnet (Verkehrszeichen § 53/9 a StVO 1960 mit Zusatztafel), während die einmündenden Straßen (R*Straße und Z*straße) jeweils als nachrangige Straßen (Verkehrszeichen § 50/5 StVO 1960) gekennzeichnet sind. Die gedachte Mittellinie liegt im Unfallsbereich in Fahrtrichtung des Beklagten 11,20 m östlich des östlichen Zebrastreifens, der über die A*straße führt.Die A*straße setzt sich, von Westen kommend, in Richtung Süden (d.h. Stadtmitte) in einer im Kreuzungsbereich weit geschwungenen Kurve fort. Im Mündungsbereich der Kreuzung hat der nach Süden führende Teil der A*straße eine Breite von 8 m; diese Straße ist als eine im Kreuzungsbereich ihren Verlauf ändernde Vorrangstraße gekennzeichnet (Verkehrszeichen Paragraph 53 /, 9, a StVO 1960 mit Zusatztafel), während die einmündenden Straßen (R*Straße und Z*straße) jeweils als nachrangige Straßen (Verkehrszeichen Paragraph 50 /, 5, StVO 1960) gekennzeichnet sind. Die gedachte Mittellinie liegt im Unfallsbereich in Fahrtrichtung des Beklagten 11,20 m östlich des östlichen Zebrastreifens, der über die A*straße führt.
Die Klägerin wollte die Kreuzung in östlicher Richtung überqueren und in die Z*straße einfahren. Sie blieb 8 m östlich des westlichen Zebrastreifens der A*straße und 14 m südlich des Zebrastreifens über die R*Straße stehen, um einem 30 m südlich von rechts kommenden unbekannten PKW, der ebenfalls in die Z*straße einbiegen wollte, die Vorfahrt zu überlassen. Die Klägerin sah, daß der Zweitbeklagte mit seinem PKW 5,50 m mit der Front südlich der südlichen Begrenzung des Zebrastreifens über die R*Straße und mit seiner linken Flanke 3,60 m westlich des östlichen Fahrbahnrandes der R*Straße anhielt. Die Klägerin blieb in dieser Position solange stehen, bis der aus Süden kommende PKW in die Z*straße eingefahren war, also 3 bis 4 Sekunden, und fuhr sodann, ohne nochmals auf den Zweitbeklagten zu achten, geradeaus 1,50 m an, wobei sie für das Wiederanfahren etwa 1 Sekunde benötigte. Dabei stieß der Zweitbeklagte, der die gegenständliche Kreuzung in Richtung Süden geradeaus überfahren wollte, mit seinem PKW gegen die Flanke des linken Vorderrades des PKWs der Klägerin, nachdem der Zweitbeklagte aus seiner Anhalteposition rund 1,85 Sekunden vor der Anfahrbewegung der Klägerin und somit 2,85 Sekunden vor dem Anprall mit einer Beschleunigung von 2,5 m/sec2 losgefahren war und die 8,50 m lange Strecke bis zum Unfallspunkt, zuerst auf 4,40 m auf 17 km/h beschleunigend (1,85 Sekunden), und, als er die Anfahrbewegung der Klägerin wahrnahm, seinen PKW verzögernd, in einer Teilanhaltestrecke von 3,80 m in 1 Sekunde in die Unfallsposition gelangte. Die Anfahrbewegung der Klägerin war für den gegenständlichen Unfall kausal.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß die Klägerin, um den aus Süden kommenden vorrangigen PKW passieren zu lassen, ihr Fahrzeug zum Stillstand bringen mußte und damit auf ihren Vorrang gegenüber dem Zweitbeklagten verzichtete. Ihr Wiederanfahren ohne neuerliche Beobachtung des Zweitbeklagten stelle die überwiegende Schuldkomponente am Zustandekommen des Unfalls dar. Da jedoch die Klägerin erst kurz (1,85 Sekunden) in der bereits tief in der Kreuzung gelegenen Position angehalten hatte, als der Zweitbeklagte wiederum anfuhr und nur ganz knapp am Wagen der Klägerin vorbeifahren wollte, sei für den Zweitbeklagten eine unklare Verkehrslage gegeben gewesen, in der er zumindest einen Blickkontakt mit der Klägerin aufnehmen oder ein Hupsignal abgeben hätte müssen. Dies vor allem wegen der knappen beabsichtigten Vorbeifahrlinie und deshalb, weil er damit hätte rechnen müssen, daß die Klägerin, nachdem der für sie vorrangige PKW die Kreuzung passiert hatte, ohne auf den Zweitbeklagten zu achten, wieder losfahren könnte.
Das Berufungsgericht meinte aber, der Zweitbeklagte habe wegen des Vorrangverzichtes der Klägerin darauf vertrauen können, daß diese vor ihrem Wiederanfahren auch auf den Verkehr in der R*Straße Rücksicht nehmen und demnach das Passieren seines Fahrzeuges abwarten werde. Die Klägerin treffe daher das Alleinverschulden.
Die Revisionswerberin bringt vor, das Gesetz schreibe ausdrücklich vor, daß der Vorrangverzicht nicht nur durch ein bloßes Anhalten, sondern durch ein ganz bestimmtes Zeichen, das für den Nachrangigen deutlich erkennbar sein müsse, ersichtlich zu machen sei. Das bloße Anhalten in einer Kreuzung gelte sicherlich noch nicht als Vorrangverzicht, da im § 19 Abs. 8 StVO 1960 dieser Fall ausdrücklich geregelt sei. Dort heiße es nämlich, daß das Anhalten von Fahrzeugen außer von Schienenfahrzeugen an Haltestellen als Verzicht gelte. Kraft Umkehrschlusses ergebe sich daraus eindeutig, daß ein Anhalten, das nicht an einer Haltestelle erfolge und ohne besonderes Zeichen für den Wartepflichtigen, auf keinen Fall als Vorrangverzicht gewertet werden könne. Darüber hinaus müsse zweifellos die Frage des Vorrangverzichtes von der gesamten Verkehrssituation her geprüft werden. Der Zweitbeklagte habe sehen müssen, daß die Klägerin nicht seinetwegen angehalten habe und daher auf ihren Vorrang nicht verzichtet habe.Die Revisionswerberin bringt vor, das Gesetz schreibe ausdrücklich vor, daß der Vorrangverzicht nicht nur durch ein bloßes Anhalten, sondern durch ein ganz bestimmtes Zeichen, das für den Nachrangigen deutlich erkennbar sein müsse, ersichtlich zu machen sei. Das bloße Anhalten in einer Kreuzung gelte sicherlich noch nicht als Vorrangverzicht, da im Paragraph 19, Absatz 8, StVO 1960 dieser Fall ausdrücklich geregelt sei. Dort heiße es nämlich, daß das Anhalten von Fahrzeugen außer von Schienenfahrzeugen an Haltestellen als Verzicht gelte. Kraft Umkehrschlusses ergebe sich daraus eindeutig, daß ein Anhalten, das nicht an einer Haltestelle erfolge und ohne besonderes Zeichen für den Wartepflichtigen, auf keinen Fall als Vorrangverzicht gewertet werden könne. Darüber hinaus müsse zweifellos die Frage des Vorrangverzichtes von der gesamten Verkehrssituation her geprüft werden. Der Zweitbeklagte habe sehen müssen, daß die Klägerin nicht seinetwegen angehalten habe und daher auf ihren Vorrang nicht verzichtet habe.
Zur Zeit des gegenständlichen Unfalls (am 8. 6. 1974) lautete die hier zur Anwendung kommende Gesetzesstelle: „Der Lenker eines Fahrzeuges darf auf den Vorrang verzichten. Der Verzicht ist dem Wartepflichtigen deutlich zu machen; Anhalten von Fahrzeugen, außer von Schienenfahrzeugen in Haltestellen, gilt als Verzicht.“ Es war also auch damals – entgegen der Auffassung der Revisionswerberin – nicht zweifelhaft, daß Anhalten von Fahrzeugen als Verzicht auf den Vorrang gelte, und zwar auch dann, wenn der im Vorrang befindliche Kraftfahrer lediglich in Erfüllung seiner eigenen Wartepflicht einem Dritten gegenüber anhielt (2 Ob 95/63 = EvBl 1963/314 = ZVR 1963/260; 2 Ob 269/71).
Da beide Fahrzeuge anhielten, hatte keines von ihnen den Vorrang. Eine Regelung, welches Fahrzeug in einem solchen Fall zuerst anfahren darf, fehlt im Gesetz. Für stehende Fahrzeuge kommt eine Anwendung der für fahrende („kommende“) (§ 19 Abs. 1 StVO 1960) Fahrzeuge gedachten Vorrang-(bzw. Rechts-)regel nicht in Betracht. Der sonach für beide Lenker unklaren Verkehrslage konnte nur durch gegenseitige Kontaktaufnahme abgeholfen werden, was aber diesfalls keiner der beiden Lenker getan hat. Es ist ihnen daher ein gleichteiliges Verschulden anzulasten.Da beide Fahrzeuge anhielten, hatte keines von ihnen den Vorrang. Eine Regelung, welches Fahrzeug in einem solchen Fall zuerst anfahren darf, fehlt im Gesetz. Für stehende Fahrzeuge kommt eine Anwendung der für fahrende („kommende“) (Paragraph 19, Absatz eins, StVO 1960) Fahrzeuge gedachten Vorrang-(bzw. Rechts-)regel nicht in Betracht. Der sonach für beide Lenker unklaren Verkehrslage konnte nur durch gegenseitige Kontaktaufnahme abgeholfen werden, was aber diesfalls keiner der beiden Lenker getan hat. Es ist ihnen daher ein gleichteiliges Verschulden anzulasten.
Die gegenseitige Aufhebung der Kosten aller Instanzen beruht auf §§ 43 Abs. 1, 50 ZPO.Die gegenseitige Aufhebung der Kosten aller Instanzen beruht auf Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO.