Die Revision ist entgegen der Auffassung der Beklagten zwar zulässig (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO), sie ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen im Ergebnis auch berechtigt. Die Klägerin rügt in ihrem Rechtsmittel die Feststellung des Berufungsgerichtes, daß der Buslenker das Taxi trotz eines Blickes in den rechten Außenspiegel nicht habe wahrnehmen können und der Taxilenker offenbar versucht habe, vor dem Omnibus in die Kreuzung einzufahren, als aktenwidrig. In der Rechtsrüge führt er aus, den Lenker des Taxis der Klägerin treffe kein Mitverschulden an dem Unfall, weil er nicht in den Abbiegevorgang des Omnibusses hineingefahren sei, dieses Fahrzeug habe sich vielmehr längere Zeit im Stillstand befunden. Der Omnibuslenker sei im Zuge des späteren Abbiegevorganges in das stehende Taxi hineingefahren. Ihn treffe das Alleinverschulden.Die Revision ist entgegen der Auffassung der Beklagten zwar zulässig (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO), sie ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen im Ergebnis auch berechtigt. Die Klägerin rügt in ihrem Rechtsmittel die Feststellung des Berufungsgerichtes, daß der Buslenker das Taxi trotz eines Blickes in den rechten Außenspiegel nicht habe wahrnehmen können und der Taxilenker offenbar versucht habe, vor dem Omnibus in die Kreuzung einzufahren, als aktenwidrig. In der Rechtsrüge führt er aus, den Lenker des Taxis der Klägerin treffe kein Mitverschulden an dem Unfall, weil er nicht in den Abbiegevorgang des Omnibusses hineingefahren sei, dieses Fahrzeug habe sich vielmehr längere Zeit im Stillstand befunden. Der Omnibuslenker sei im Zuge des späteren Abbiegevorganges in das stehende Taxi hineingefahren. Ihn treffe das Alleinverschulden.
Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis teilweise Berechtigung zu. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes hat der Buslenker bei einem Blick in den rechten Außenspiegel "nichts gesehen", das heißt also, das rechts vom Bus befindliche Taxi nicht wahrgenommen. Eine Feststellung, daß er das Taxi nicht habe wahrnehmen können - etwa weil es sich im "toten Winkel" befunden habe - hat das Erstgericht nicht getroffen. Die zur Begründung des Verschuldens des Buslenkers vom Erstgericht verwendete Formulierung, der Buslenker habe eben "zu wenig geschaut", deutet eher darauf hin, daß das Erstgericht von einer Wahrnehmbarkeit des Taxis durch den Buslenker ausgegangen war. Die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung, "nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat Herbert W*** trotz seines Blickes in den rechten Außenspiegel das Taxi nicht wahrnehmen können, weshalb er vertrauen durfte, daß während seiner Wartezeit kein weiteres Fahrzeug sich zwischen dem rechten Fahrbahnrand und dem Bus aufstellen werde", auf welcher Schlußfolgerung das Berufungsgericht seine Auffassung, der Taxilenker habe grob verkehrswidrig versucht, sich einzuordnen, es treffe ihn an dem Unfall das Alleinverschulden, stützte, ist daher durch die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes nicht gedeckt. Die Feststellung aber, ob der Buslenker trotz möglicher Wahrnehmbarkeit des Taxis, dieses nicht wahrgenommen hat, ist für die Lösung der Verschuldensfrage wesentlich. Ein Fahrzeuglenker hat bei dem Abbiegemanöver nach rechts grundsätzlich folgende Vorschriften zu beachten: Gemäß § 11 Abs 1 StVO hat er sich davon zu überzeugen, daß die Fahrtrichtungsänderung ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Weiters hat er gemäß § 11 Abs 2 StVO den rechten Blinker zeitgerecht zu betätigen. Gemäß § 12 Abs 2 StVO ist ihm zur Pflicht gemacht, das Fahrzeug auf den rechten Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung zu lenken; schließlich hat er gemäß § 13 Abs 1 StVO nach rechts in kurzem Bogen einzubiegen. Im vorliegenden Fall hat sich der Omnibuslenker zum Rechtseinbiegen vor der Kreuzung des Rooseveltplatzes mit der Währingerstraße so aufgestellt, daß der Seitenabstand von der linken hinteren Ecke des Taxis zur rechten Flanke des Omnibusses 1,60 bis 1,80 m betrug. Ein Verstoß gegen die §§ 12 Abs 2, 13 Abs 1 StVO könnte dem Buslenker nur in dem Fall nicht angelastet werden, wenn infolge der Beschaffenheit des von ihm gelenkten Fahrzeuges und der örtlichen Gegebenheiten das Rechtseinbiegen nur bei Einhaltung eines so großen Seitenabstandes ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer möglich gewesen wäre (vgl. ZVR 1975/68, ZVR 1979/31 ua.). In dieser Richtung hat das Erstgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Selbst bei Zutreffen der genannten Voraussetzungen schuf aber der Omnibuslenker durch die Einhaltung eines so großen Seitenabstandes zu dem rechts befindlichen Taxi eine unklare und gefährliche Verkehrssituation. Er hätte, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, beim Einbiegen nach rechts besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit anzuwenden gehabt. Für ihn genügte die bloße Anzeige der beabsichtigten Fahrtrichtungsänderung nicht; er hätte sich vielmehr vergewissern müssen, daß das Einbiegen im Hinblick auf den auf dem rechten Fahrstreifen allenfalls nachfolgenden Verkehr gefahrlos möglich ist (vgl. ZVR 1981/183, ZVR 1977/116 ua.). Nach § 23 KFG müssen zweispurige Kraftfahrzeuge mit mindestens zwei geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein, die so angebracht sind, daß der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann. Nach dieser Schutzvorschrift müssen also die Rückspiegel entsprechend eingestellt seinDiesen Ausführungen kommt im Ergebnis teilweise Berechtigung zu. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes hat der Buslenker bei einem Blick in den rechten Außenspiegel "nichts gesehen", das heißt also, das rechts vom Bus befindliche Taxi nicht wahrgenommen. Eine Feststellung, daß er das Taxi nicht habe wahrnehmen können - etwa weil es sich im "toten Winkel" befunden habe - hat das Erstgericht nicht getroffen. Die zur Begründung des Verschuldens des Buslenkers vom Erstgericht verwendete Formulierung, der Buslenker habe eben "zu wenig geschaut", deutet eher darauf hin, daß das Erstgericht von einer Wahrnehmbarkeit des Taxis durch den Buslenker ausgegangen war. Die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung, "nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat Herbert W*** trotz seines Blickes in den rechten Außenspiegel das Taxi nicht wahrnehmen können, weshalb er vertrauen durfte, daß während seiner Wartezeit kein weiteres Fahrzeug sich zwischen dem rechten Fahrbahnrand und dem Bus aufstellen werde", auf welcher Schlußfolgerung das Berufungsgericht seine Auffassung, der Taxilenker habe grob verkehrswidrig versucht, sich einzuordnen, es treffe ihn an dem Unfall das Alleinverschulden, stützte, ist daher durch die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes nicht gedeckt. Die Feststellung aber, ob der Buslenker trotz möglicher Wahrnehmbarkeit des Taxis, dieses nicht wahrgenommen hat, ist für die Lösung der Verschuldensfrage wesentlich. Ein Fahrzeuglenker hat bei dem Abbiegemanöver nach rechts grundsätzlich folgende Vorschriften zu beachten: Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, StVO hat er sich davon zu überzeugen, daß die Fahrtrichtungsänderung ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Weiters hat er gemäß Paragraph 11, Absatz 2, StVO den rechten Blinker zeitgerecht zu betätigen. Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, StVO ist ihm zur Pflicht gemacht, das Fahrzeug auf den rechten Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung zu lenken; schließlich hat er gemäß Paragraph 13, Absatz eins, StVO nach rechts in kurzem Bogen einzubiegen. Im vorliegenden Fall hat sich der Omnibuslenker zum Rechtseinbiegen vor der Kreuzung des Rooseveltplatzes mit der Währingerstraße so aufgestellt, daß der Seitenabstand von der linken hinteren Ecke des Taxis zur rechten Flanke des Omnibusses 1,60 bis 1,80 m betrug. Ein Verstoß gegen die Paragraphen 12, Absatz 2, 13, Absatz eins, StVO könnte dem Buslenker nur in dem Fall nicht angelastet werden, wenn infolge der Beschaffenheit des von ihm gelenkten Fahrzeuges und der örtlichen Gegebenheiten das Rechtseinbiegen nur bei Einhaltung eines so großen Seitenabstandes ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer möglich gewesen wäre vergleiche ZVR 1975/68, ZVR 1979/31 ua.). In dieser Richtung hat das Erstgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Selbst bei Zutreffen der genannten Voraussetzungen schuf aber der Omnibuslenker durch die Einhaltung eines so großen Seitenabstandes zu dem rechts befindlichen Taxi eine unklare und gefährliche Verkehrssituation. Er hätte, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, beim Einbiegen nach rechts besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit anzuwenden gehabt. Für ihn genügte die bloße Anzeige der beabsichtigten Fahrtrichtungsänderung nicht; er hätte sich vielmehr vergewissern müssen, daß das Einbiegen im Hinblick auf den auf dem rechten Fahrstreifen allenfalls nachfolgenden Verkehr gefahrlos möglich ist vergleiche ZVR 1981/183, ZVR 1977/116 ua.). Nach Paragraph 23, KFG müssen zweispurige Kraftfahrzeuge mit mindestens zwei geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein, die so angebracht sind, daß der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann. Nach dieser Schutzvorschrift müssen also die Rückspiegel entsprechend eingestellt sein
(vgl. ZVR 1981/268 ua.). Unter Beachtung dieser Grundsätze wird das Erstgericht daher im fortgesetzten Verfahren die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben, um beurteilen zu können, ob der Omnisbuslenker das rechts neben dem Omnibus befindliche Taxi bei Anwendung der pflichtgemäßen besonderen Vorsicht und Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen können. In diesem Falle wäre ihm das Übersehen des Taxis als Verschulden anzulasten.vergleiche ZVR 1981/268 ua.). Unter Beachtung dieser Grundsätze wird das Erstgericht daher im fortgesetzten Verfahren die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben, um beurteilen zu können, ob der Omnisbuslenker das rechts neben dem Omnibus befindliche Taxi bei Anwendung der pflichtgemäßen besonderen Vorsicht und Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen können. In diesem Falle wäre ihm das Übersehen des Taxis als Verschulden anzulasten.
Entgegen der Auffassung der Revision trifft aber auch den Lenker des Taxis ein Mitverschulden an dem Unfall, weil er trotz der durch das Verhalten des Omnibuslenkers geschaffenen unklaren Verkehrssituation mit seinem Fahrzeug vorfuhr, obwohl er wegen des für ihn aus seiner Berufserfahrung bekannten größeren Raumbedarfes eines Omnibusses beim Rechtseinbiegen damit rechnen mußte, daß dadurch die Gefahr einer Kollision erhöht wird.
Über die Schadensteilung kann vor Vornahme der aufgezeigten erforderlichen Ergänzungen der Sachverhaltsgrundlage noch nicht abschließend entschieden werden. Hinzugefügt sei, daß nach den Umständen des vorliegenden Falles zwischen dem Omnibus und dem Taxi schon deshalb keine Vorrangsituation bestand, weil beide Fahrzeuge vor dem Rechtseinbiegen angehalten hatten (vgl. ZVR 1980/336 ua.). Der Revision war daher Folge zu geben und wie im Spruch zu erkennen.Über die Schadensteilung kann vor Vornahme der aufgezeigten erforderlichen Ergänzungen der Sachverhaltsgrundlage noch nicht abschließend entschieden werden. Hinzugefügt sei, daß nach den Umständen des vorliegenden Falles zwischen dem Omnibus und dem Taxi schon deshalb keine Vorrangsituation bestand, weil beide Fahrzeuge vor dem Rechtseinbiegen angehalten hatten vergleiche ZVR 1980/336 ua.). Der Revision war daher Folge zu geben und wie im Spruch zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.