Beide Revisionen sind zulässig, jene der klagenden Partei zum Teil auch berechtigt.
Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, es liege ein Feststellungsmangel vor, weil nicht festgestellt worden sei, aus welchen Gründen das Fahrzeug der beklagten Partei auf die anderen Fahrzeuge aufgeschoben worden sei. Diese Feststellung sei aber erforderlich, weil der Verursacher des Aufschiebens der Fahrzeuge ein Verschulden zu vertreten habe. Wenn diese Feststellung getroffen worden wäre, dann hätte sich daraus ergeben, dass das Verschulden der Lenker des Fahrzeuges 6 oder 7 eine Haftung nach dem EKHG für die zum Stillstand gekommenen Fahrzeuge zwei bis fünf ausschließe.
Wäre die Auffassung des Berufungsgerichtes richtig, dann könnte jeder Anspruchsberechtigte der Fahrzeuge 2 bis 5 irgendeinen Haftenden der fünf Fahrzeuge aussuchen, der für seinen Anspruch hafte und daher Zahlung zu leisten hätte.
Das Berufungsgericht habe den Begriff der außergewöhnlichen Betriebsgefahr unrichtig ausgelegt. Ein Fahrzeug, welches zum Stillstand gekommen sei, könne in keine Gefahrenlage mehr kommen, weshalb die Voraussetzungen für die Annahme einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr nicht gegeben seien. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass eine außergewöhnliche Betriebsgefahr für das zum Stillstand gekommene Fahrzeug zu gelten habe, wenn dieses durch ein weiteres Fahrzeug nach vorne geschleudert werde, sei daher rechtsirrig.
Es sei daher der Nachweis erbracht, dass ein unabwendbares Ereignis vorliege; es liege lediglich die gewöhnliche Betriebsgefahr vor, da durch das schuldhafte Verhalten eines Dritten die Haftung nach dem EKHG ausgeschlossen sei.
Die klagende Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei es unzulässig, Haftungsquoten im Rahmen einer Gesamtschau festzulegen, wenn ein Geschädigter nur einen von mehreren Schädigern in Anspruch nehme. Der Stillstand der ersten 5 Fahrzeuge ändere nichts daran, dass die ersten 3 Fahrzeuge und die Fahrzeuge 6 und 7 an dem Verfahren nicht beteiligt gewesen seien. Die Gesamtlösung (im Sinne einer Gesamtabwägung) scheide im vorliegenden Fall deshalb aus, weil über das Fahrverhalten der Lenker der Fahrzeuge 6 und 7 überhaupt nichts bekannt sei. Nach dem Zurechnungskatalog des § 11 EKHG sei aber das Verschulden das erste und schwerste Zurechnungskriterium. Stelle sich nun heraus, dass einer der Nachkommenden den Unfall verschuldet habe, dann würde dies bedeuten, dass auch er allein für sämtliche Schäden an den Vorderfahrzeugen verantwortlich sei.Die klagende Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei es unzulässig, Haftungsquoten im Rahmen einer Gesamtschau festzulegen, wenn ein Geschädigter nur einen von mehreren Schädigern in Anspruch nehme. Der Stillstand der ersten 5 Fahrzeuge ändere nichts daran, dass die ersten 3 Fahrzeuge und die Fahrzeuge 6 und 7 an dem Verfahren nicht beteiligt gewesen seien. Die Gesamtlösung (im Sinne einer Gesamtabwägung) scheide im vorliegenden Fall deshalb aus, weil über das Fahrverhalten der Lenker der Fahrzeuge 6 und 7 überhaupt nichts bekannt sei. Nach dem Zurechnungskatalog des Paragraph 11, EKHG sei aber das Verschulden das erste und schwerste Zurechnungskriterium. Stelle sich nun heraus, dass einer der Nachkommenden den Unfall verschuldet habe, dann würde dies bedeuten, dass auch er allein für sämtliche Schäden an den Vorderfahrzeugen verantwortlich sei.
Vielmehr führe die Einzelabwägung, die nur auf die wechselseitig relevante (außergewöhnliche) Betriebsgefahr abstelle, zu einem sachgerechten Ergebnis. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass das Beklagtenfahrzeug infolge einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr einen Schaden am Klagsfahrzeug verursacht habe. Lediglich diese Feststellung sei für die Beurteilung der Haftung der beklagten Partei relevant. Da die klagende Partei nur die beklagte Partei als Haftpflichtversicherer des Nachfolgefahrzeuges in Anspruch genommen habe, müsse auch hier zwischen den Parteien gelten, dass lediglich die zwischen ihnen zum Tragen kommenden Zuweisungskriterien entscheidend sein könnten. Nachdem vom Beklagtenfahrzeug jedenfalls gegenüber dem Klagsfahrzeug die außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgehe, scheide der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG aus, weshalb die beklagte Partei für den gesamten die klagende Partei treffenden Schaden hafte. Der weitere Regressweg bleibe der beklagten Partei offen.Vielmehr führe die Einzelabwägung, die nur auf die wechselseitig relevante (außergewöhnliche) Betriebsgefahr abstelle, zu einem sachgerechten Ergebnis. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass das Beklagtenfahrzeug infolge einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr einen Schaden am Klagsfahrzeug verursacht habe. Lediglich diese Feststellung sei für die Beurteilung der Haftung der beklagten Partei relevant. Da die klagende Partei nur die beklagte Partei als Haftpflichtversicherer des Nachfolgefahrzeuges in Anspruch genommen habe, müsse auch hier zwischen den Parteien gelten, dass lediglich die zwischen ihnen zum Tragen kommenden Zuweisungskriterien entscheidend sein könnten. Nachdem vom Beklagtenfahrzeug jedenfalls gegenüber dem Klagsfahrzeug die außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgehe, scheide der Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG aus, weshalb die beklagte Partei für den gesamten die klagende Partei treffenden Schaden hafte. Der weitere Regressweg bleibe der beklagten Partei offen.
Hiezu wurde erwogen:
Was den Schaden am Fahrzeug 3 betrifft, so fällt dem Geschädigten in Bezug auf die nachfolgenden Fahrzeuge weder ein Mitverschulden noch eine mitwirkende Betriebsgefahr zur Last; das Fahrzeug 3 konnte hinter dem Fahrzeug 2 kontaktfrei anhalten. Der entlastete Halter des Fahrzeuges 3 ist daher kein Beteiligter im Sinne des § 11 Abs 1 EKHG, sondern Dritter. Ihm gegenüber haften alle Schädiger gemäß § 8 EKHG solidarisch. Mangels gegenseitiger Ersatzpflicht liegt kein Fall des § 11 Abs 1 Satz 2 EKHG vor (vgl ZVR 1998/130).Was den Schaden am Fahrzeug 3 betrifft, so fällt dem Geschädigten in Bezug auf die nachfolgenden Fahrzeuge weder ein Mitverschulden noch eine mitwirkende Betriebsgefahr zur Last; das Fahrzeug 3 konnte hinter dem Fahrzeug 2 kontaktfrei anhalten. Der entlastete Halter des Fahrzeuges 3 ist daher kein Beteiligter im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, EKHG, sondern Dritter. Ihm gegenüber haften alle Schädiger gemäß Paragraph 8, EKHG solidarisch. Mangels gegenseitiger Ersatzpflicht liegt kein Fall des Paragraph 11, Absatz eins, Satz 2 EKHG vor vergleiche ZVR 1998/130).
Die klagende Partei hat den Schaden am Fahrzeug 3 offenbar wegen einer von dem bei ihr haftpflichtversicherten Fahrzeug 4 ausgehenden außergewöhnlichen Betriebsgefahr ersetzt. Eine solche außergewöhnliche Betriebsgefahr seitens des Fahrzeuges 4 (und auch 5) lag auch vor. Eine solche ist nämlich immer dann anzunehmen, wenn durch die schon durch den Betrieb eines Fahrzeuges gegebene gewöhnliche Betriebsgefahr eine besondere zusätzliche Gefahrenquelle hervorgerufen wird (RIS-Justiz RS0058461, RS0058467, RS0058056; 2 Ob 339/00t mwN). Wenn ein Auto durch einen Anprall unkontrolliert auf das davor stehende Fahrzeug geschoben wird, tritt zur gewöhnlichen Betriebsgefahr ein Moment hinzu, das nach dem normalen Lauf der Dinge nicht bereits dadurch gegeben ist, dass das Fahrzeug überhaupt in Betrieb ist (s die Beispiele bei Schauer in Schwimann, ABGB², Rz 44 zu § 9 EKHG).Die klagende Partei hat den Schaden am Fahrzeug 3 offenbar wegen einer von dem bei ihr haftpflichtversicherten Fahrzeug 4 ausgehenden außergewöhnlichen Betriebsgefahr ersetzt. Eine solche außergewöhnliche Betriebsgefahr seitens des Fahrzeuges 4 (und auch 5) lag auch vor. Eine solche ist nämlich immer dann anzunehmen, wenn durch die schon durch den Betrieb eines Fahrzeuges gegebene gewöhnliche Betriebsgefahr eine besondere zusätzliche Gefahrenquelle hervorgerufen wird (RIS-Justiz RS0058461, RS0058467, RS0058056; 2 Ob 339/00t mwN). Wenn ein Auto durch einen Anprall unkontrolliert auf das davor stehende Fahrzeug geschoben wird, tritt zur gewöhnlichen Betriebsgefahr ein Moment hinzu, das nach dem normalen Lauf der Dinge nicht bereits dadurch gegeben ist, dass das Fahrzeug überhaupt in Betrieb ist (s die Beispiele bei Schauer in Schwimann, ABGB², Rz 44 zu Paragraph 9, EKHG).
Der Regressanspruch des Halters des Fahrzeuges 4 ist gemäß § 67 VersVG auf die klagende Partei übergegangen. Wenn sie die beklagte Partei nun insoweit in Anpruch genommen hat, handelt es sich hiebei um eine Rückgriffsforderung gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG. Mehrere Rückgriffschuldner haften aber nicht solidarisch, sondern nur nach Maßgabe ihrer Anteile, d.h. entsprechend der Reihenfolge der Zurechnungsgründe gemäß § 11 Abs 1 EKHG (ZVR 1998/130 mwN).Der Regressanspruch des Halters des Fahrzeuges 4 ist gemäß Paragraph 67, VersVG auf die klagende Partei übergegangen. Wenn sie die beklagte Partei nun insoweit in Anpruch genommen hat, handelt es sich hiebei um eine Rückgriffsforderung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Satz 1 EKHG. Mehrere Rückgriffschuldner haften aber nicht solidarisch, sondern nur nach Maßgabe ihrer Anteile, d.h. entsprechend der Reihenfolge der Zurechnungsgründe gemäß Paragraph 11, Absatz eins, EKHG (ZVR 1998/130 mwN).
Im vorliegenden Fall ist von den Fahrzeugen 4 und 5 die gleiche außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgegangen, weshalb die klagende Partei gegen die (nur) für den Lenker des Fahrzeuges 5 haftende beklagte Partei nur einen Anspruch auf Ersatz von 50 % des von ihr hinsichtlich des Fahrzeuges 4 getragenen Schadens (Deckung des Schadens am Fahrzeug drei) hat. Die Haftung der beklagten Partei wegen der außergewöhnlichen Betriebsgefahr bliebe auch im Falle der solidarischen Mithaftung der Lenker (Halter) der Fahrzeuge 6 oder 7 wegen Verschuldens bestehen. Gemäß § 9 Abs 2 letzter Satz EKHG stellt nämlich die außergewöhnliche Betriebsgefahr, die ein Dritter (der daher als Mit- und Nebentäter in Frage kommen kann) herbeigeführt hat, kein unabwendbares Ereignis dar (Apathy, KommzEKHG, Rz 9 und 28 zu § 9).Im vorliegenden Fall ist von den Fahrzeugen 4 und 5 die gleiche außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgegangen, weshalb die klagende Partei gegen die (nur) für den Lenker des Fahrzeuges 5 haftende beklagte Partei nur einen Anspruch auf Ersatz von 50 % des von ihr hinsichtlich des Fahrzeuges 4 getragenen Schadens (Deckung des Schadens am Fahrzeug drei) hat. Die Haftung der beklagten Partei wegen der außergewöhnlichen Betriebsgefahr bliebe auch im Falle der solidarischen Mithaftung der Lenker (Halter) der Fahrzeuge 6 oder 7 wegen Verschuldens bestehen. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz EKHG stellt nämlich die außergewöhnliche Betriebsgefahr, die ein Dritter (der daher als Mit- und Nebentäter in Frage kommen kann) herbeigeführt hat, kein unabwendbares Ereignis dar (Apathy, KommzEKHG, Rz 9 und 28 zu Paragraph 9,).
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0017470) und auch der herrschenden Lehre (Apathy, aaO, Rz 11 zu § 11; Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 12/107f; Reischauer in Rummel² Rz 6 zu § 1304) hat die Aufteilung des Schadens zwischen Nebentätern und dem mitschuldigen Geschädigten selbst nach der Methode der Verknüpfung der Einzelabwägung mit einer Gesamtabwägung zu erfolgen. Dies gilt auch, wenn ein Schädiger Rückgriff nimmt (Apathy, aaO, Rz 11 zu § 11; ZVR 1985/156).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0017470) und auch der herrschenden Lehre (Apathy, aaO, Rz 11 zu Paragraph 11,; Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 12/107f; Reischauer in Rummel² Rz 6 zu Paragraph 1304,) hat die Aufteilung des Schadens zwischen Nebentätern und dem mitschuldigen Geschädigten selbst nach der Methode der Verknüpfung der Einzelabwägung mit einer Gesamtabwägung zu erfolgen. Dies gilt auch, wenn ein Schädiger Rückgriff nimmt (Apathy, aaO, Rz 11 zu Paragraph 11,; ZVR 1985/156).
Belangt der Geschädigte aber - wie hier - nur einen der mehreren Schädiger, dann muss die Gesamtabwägung, deren quotenmäßiges Ergebnis im späteren Verfahren gegen andere Nebentäter nicht bindend wäre, unterbleiben; die Schadenersatzpflicht wird in einem solchen Fall allein nach dem Grundsatz der Einzelabwägung bemessen (RIS-Justiz RS0017470; ZVR 1985/156; Apathy, aaO, Rz 15 zu § 11).Belangt der Geschädigte aber - wie hier - nur einen der mehreren Schädiger, dann muss die Gesamtabwägung, deren quotenmäßiges Ergebnis im späteren Verfahren gegen andere Nebentäter nicht bindend wäre, unterbleiben; die Schadenersatzpflicht wird in einem solchen Fall allein nach dem Grundsatz der Einzelabwägung bemessen (RIS-Justiz RS0017470; ZVR 1985/156; Apathy, aaO, Rz 15 zu Paragraph 11,).
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 43, 50 ZPO. Im Verfahren erster und zweiter Instanz sind beide Parteien je zur Hälfte durchgedrungen, weshalb die Kosten - mit Ausnahme der Barauslagen im Sinne des § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO - gegeneinander aufzuheben sind. An Barauslagen im Sinne der zitierten Bestimmung sind der klagenden Partei S 6.840 entstanden, der beklagten Partei S 13.500. Hinsichtlich dieser Barauslagen hat jede der Parteien einen Anspruch auf Ersatz der Hälfte, woraus sich ein Kostenersatzanspruch der beklagten Partei in der Höhe von S 3.330 errechnet.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 43, 50, ZPO. Im Verfahren erster und zweiter Instanz sind beide Parteien je zur Hälfte durchgedrungen, weshalb die Kosten - mit Ausnahme der Barauslagen im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, Satz 3 ZPO - gegeneinander aufzuheben sind. An Barauslagen im Sinne der zitierten Bestimmung sind der klagenden Partei S 6.840 entstanden, der beklagten Partei S 13.500. Hinsichtlich dieser Barauslagen hat jede der Parteien einen Anspruch auf Ersatz der Hälfte, woraus sich ein Kostenersatzanspruch der beklagten Partei in der Höhe von S 3.330 errechnet.
Auch hinsichtlich des Verfahrens zweiter Instanz sind die Kosten gegenseitig aufzuheben.
Die Revision der beklagten Partei ist erfolglos geblieben, woraus ein Kostenersatzanspruch der klagenden Partei in der Höhe von S 4.058,88 (darin enthalten von Umsatzsteuer von S 676,48) resultiert. Die klagende Partei ist im Revisionsverfahren zu 2/3 durchgedrungen, sie hat daher einen Anspruch auf Ersatz von 1/3 ihrer Kosten und 2/3 der Barauslagen. Die Kosten für das Revisionsverfahren (ohne Barauslagen) betragen S 6.086,40 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.014,40), 1/3 hievon ergeben S 2.028,80. Die Barauslagen betragen S 6.620, 2/3 hievon sind S 4.413,33. Daraus resultiert ein Kostenersatzanspruch der klagenden Partei von S 6.442,13; insgesamt beträgt der Kostenersatzanspruch der klagenden Partei für das Revisionsverfahren S 10.501.