Die Revision ist zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes steht zwar nicht fest, auf welcher der beiden Fahrbahnhälften sich die eigentliche Kollision ereignete; es steht lediglich (positiv und unbestritten) fest, dass der erheblich alkoholisierte Erstbeklagte in Annäherung an die spätere Unfallstelle mit seinem PKW mehrmals über die Fahrbahnmitte auf die in seiner Fahrtrichtung gesehen linke (südliche) Fahrbahnhälfte, auf welcher ihm die Klägerin entgegenkam, geriet, wobei es ihm freilich immer wieder gelang, sein Fahrzeug zurück auf seine rechte Fahrbahnhälfte zu lenken.
Ausgehend davon hat das Berufungsgericht zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass nach den allgemeinen Beweislastregeln jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trifft. Danach hat im Regelfall der ein Recht Behauptende die rechtsbegründenden und der ein Recht Leugnende die rechtshindernden und rechtshemmenden Tatsachen zu beweisen (Rechberger in Rechberger, ZPO2 vor § 266 Rz 11 mwN).Ausgehend davon hat das Berufungsgericht zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass nach den allgemeinen Beweislastregeln jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trifft. Danach hat im Regelfall der ein Recht Behauptende die rechtsbegründenden und der ein Recht Leugnende die rechtshindernden und rechtshemmenden Tatsachen zu beweisen (Rechberger in Rechberger, ZPO2 vor Paragraph 266, Rz 11 mwN).
In diesem Sinne wäre es daher grundsätzlich der Klägerin oblegen, den Nachweis zu erbringen, dass der Erstbeklagte (wie schon in ihrer Klage behauptet) "unmittelbar vor dem Unfallgeschehen links [auf ihrer Fahrbahnhälfte] war und es dort zur Kollision mit dem ordnungsgemäß rechts gelenkten klägerischen Fahrzeug kam." Dieser Beweis war ihr zwar nach dem Urteil des Erstgerichtes gelungen, das Berufungsgericht hat jedoch (nach teilweiser Beweiswiederholung) hiezu ausdrücklich nur eine Negativfeststellung getroffen, von der auch der Oberste Gerichtshof, der nur Rechtsinstanz ist, auszugehen hat (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 503). Damit steht jedoch (nach den gegenüber dem Erstgericht nunmehr abweichenden Feststellungen) nicht nur nicht fest, dass der Erstbeklagte (auch) unmittelbar vor der Kollision auf die linke Fahrbahnhälfte geraten und dort bis zur Kollision verblieben ist, sondern es konnte auch nicht festgestellt werden, ob die Klägerin ihrerseits in Annäherung an den entgegenkommenden Erstbeklagten auf ihrer rechten Fahrbahnhälfte verblieben ist. Damit ist ihr aber der Nachweis einer objektiven Schutzgesetzverletzung durch den Erstbeklagten, die für den Unfall kausal war, nicht gelungen, weil der (insoweit auch vom Berufungsgericht aus den Tatsachenfeststellungen bereits des Erstgerichtes unverändert übernommene) Umstand, dass der Erstbeklagte längere Zeit vor der Kollision mehrmals über die Fahrbahnmitte geraten und es ihm jeweils gelungen war, sein Fahrzeug wieder auf seine Fahrbahnhälfte (zurück) zu lenken, ja noch nicht bedeutet, dass er auch bei Erreichen der späteren Unfallstelle in einer für den Unfall kausalen Weise auf die linke Fahrbahnhälfte geraten ist. Die vom erkennenden Senat im Zusammenhang mit Negativfeststellungen bei Schutzgesetzverletzungen in seiner jüngeren Rechtsprechung (ZVR 1999/99; RIS-Justiz RS0112234) entwickelten Grundsätze können daher auf die hier vorliegende Fallkonstellation nicht angewandt werden.In diesem Sinne wäre es daher grundsätzlich der Klägerin oblegen, den Nachweis zu erbringen, dass der Erstbeklagte (wie schon in ihrer Klage behauptet) "unmittelbar vor dem Unfallgeschehen links [auf ihrer Fahrbahnhälfte] war und es dort zur Kollision mit dem ordnungsgemäß rechts gelenkten klägerischen Fahrzeug kam." Dieser Beweis war ihr zwar nach dem Urteil des Erstgerichtes gelungen, das Berufungsgericht hat jedoch (nach teilweiser Beweiswiederholung) hiezu ausdrücklich nur eine Negativfeststellung getroffen, von der auch der Oberste Gerichtshof, der nur Rechtsinstanz ist, auszugehen hat (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 503,). Damit steht jedoch (nach den gegenüber dem Erstgericht nunmehr abweichenden Feststellungen) nicht nur nicht fest, dass der Erstbeklagte (auch) unmittelbar vor der Kollision auf die linke Fahrbahnhälfte geraten und dort bis zur Kollision verblieben ist, sondern es konnte auch nicht festgestellt werden, ob die Klägerin ihrerseits in Annäherung an den entgegenkommenden Erstbeklagten auf ihrer rechten Fahrbahnhälfte verblieben ist. Damit ist ihr aber der Nachweis einer objektiven Schutzgesetzverletzung durch den Erstbeklagten, die für den Unfall kausal war, nicht gelungen, weil der (insoweit auch vom Berufungsgericht aus den Tatsachenfeststellungen bereits des Erstgerichtes unverändert übernommene) Umstand, dass der Erstbeklagte längere Zeit vor der Kollision mehrmals über die Fahrbahnmitte geraten und es ihm jeweils gelungen war, sein Fahrzeug wieder auf seine Fahrbahnhälfte (zurück) zu lenken, ja noch nicht bedeutet, dass er auch bei Erreichen der späteren Unfallstelle in einer für den Unfall kausalen Weise auf die linke Fahrbahnhälfte geraten ist. Die vom erkennenden Senat im Zusammenhang mit Negativfeststellungen bei Schutzgesetzverletzungen in seiner jüngeren Rechtsprechung (ZVR 1999/99; RIS-Justiz RS0112234) entwickelten Grundsätze können daher auf die hier vorliegende Fallkonstellation nicht angewandt werden.
Zufolge Außerstreitstellung im Berufungsverfahren steht nunmehr auch unstrittig fest, dass der Erstbeklagte nicht bloß Lenker, sondern auch Halter seines Unfallfahrzeuges gewesen ist. Im Verhältnis zwischen sämtlichen Streitteilen ist daher auch auf die Haftungsgrundsätze des EKHG zurückzugreifen. Die gegenseitige Ersatzpflicht zwischen den Unfallbeteiligten richtet sich daher nach § 11 Abs 1 EKHG. Die Annahme des Berufungsgerichtes zum Vorliegen einer dem Erstbeklagten (und gemäß § 28 KHVG auch dem zweitbeklagten Haftpflichtversicherer) zurechenbaren außergewöhnlichen Betriebsgefahr sind dabei ebenfalls im Grundsätzlichen als zutreffend zu beurteilen: Eine solche ist nämlich - wie schon den Materialien zur Stammfassung des EKHG (RV 470 BlgNR 8. GP, 10 f, abgedruckt auch in Danzl, EKHG6 188 ff) zu entnehmen ist - immer dann anzunehmen, wenn durch die schon durch den Betrieb des Fahrzeuges gegebene gewöhnliche Betriebsgefahr eine besondere, zusätzliche Gefahrenquelle hervorgerufen wird (RS0058461, 0058467, 0058586; Edlbacher, Die "außergewöhnliche Betriebsgefahr" im Spiegel von Lehre und Rechtsprechung, ZVR 1989, 193 ff). Diese Frage kann immer nur anhand der Umstände des einzelnen, konkreten Falles gelöst werden (RS0058444). Auch Umstände in der Person (Sphäre) des Fahrers (Halters) können dafür ausschlaggebend sein (SZ 41/160, ZVR 1970/8, SZ 49/20, ZVR 1982/279 - jeweils bei Ohnmacht bzw Bewusstlosigkeit des Fahrers; ZVR 1978/287 - Schlaganfall; Näheres hiezu siehe auch Apathy, EKHG Rz 32 und 33 zu § 9). In diesem Sinne liegt nach Ansicht des erkennenden Senates außergewöhnliche Betriebsgefahr auch dann vor, wenn ein in den Anwendungsbereich des EKHG (§§ 1, 2) fallendes Kraftfahrzeug aufgrund der (schweren) Alkoholisierung seines Lenkers nicht mehr beherrschbar in Betrieb genommen und unkontrolliert (gleichsam "herrenlos") gelenkt wird. Eine derartige Verhaltensweise liegt nach den Feststellungen der Vorinstanzen (wonach der Erstbeklagte mit 1,7 bis 2,1 %o Blutalkoholgehalt seinen PKW trotz starken Schneefalles und schneematschbedeckten Straßenverhältnissen in Betrieb nahm und in der Folge mehrmals über die Fahrbahnmitte geriet) nahe; die bereits mehrfach wiedergegebene Negativfeststellung zur Fahrweise unmittelbar vor der Kollision (wonach der Erstbeklagte - wieder auf seine Fahrbahnhälfte zurückgekehrt - sich der Unfallstelle in Beachtung des Rechtsfahrgebotes genähert haben kann) lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass sich eine solche allfällige alkoholbedingt unterstellbare außergewöhnliche Betriebsgefahr bei ihm auch tatsächlich unfallkausal auf die spätere Kollision ausgewirkt hat, wobei überdies nach der Rechtsprechung das durch Verhalten des Unfallgegners veranlasste Verreißen eines Fahrzeuges (hier der Klägerin) auf die linke Fahrbahnhälfte ihrerseits eine Haftungsbefreiung im Sinne des § 9 Abs 1 EKHG zufolge außergewöhnlicher Betriebsgefahr auch auf ihrer Seite unter Umständen ausschlösse (RS0058454, 0058507, 0058821). Aufgrund aller dieser Unklarheiten - wobei jede nicht aufklärbare Ungewissheit über die wesentlichen Einzelheiten des Unfallgeschehens zu Lasten der jeweiligen Fahrzeughalter geht (Danzl aaO E 18 zu § 1 mwN) -, zufolge derer letzlich keinem der Streitteile der Beweis eines vorschriftswidrigen Verkehrsverhaltens des jeweiligen Gegners noch ein Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG gelungen noch auf einer Seite eine außergewöhnliche Betriebsgefahr zugrunde zu legen ist, ist bei der Schadensteilung von der gewöhnlichen Betriebsgefahr auszugehen (ZVR 1988/73), die im Verhältnis zwischen zwei PKWs grundsätzlich im Verhältnis 1 : 1 zu teilen ist (ZVR 1974/58, 1982/37, 1983/324, 1984/244 uva).Zufolge Außerstreitstellung im Berufungsverfahren steht nunmehr auch unstrittig fest, dass der Erstbeklagte nicht bloß Lenker, sondern auch Halter seines Unfallfahrzeuges gewesen ist. Im Verhältnis zwischen sämtlichen Streitteilen ist daher auch auf die Haftungsgrundsätze des EKHG zurückzugreifen. Die gegenseitige Ersatzpflicht zwischen den Unfallbeteiligten richtet sich daher nach Paragraph 11, Absatz eins, EKHG. Die Annahme des Berufungsgerichtes zum Vorliegen einer dem Erstbeklagten (und gemäß Paragraph 28, KHVG auch dem zweitbeklagten Haftpflichtversicherer) zurechenbaren außergewöhnlichen Betriebsgefahr sind dabei ebenfalls im Grundsätzlichen als zutreffend zu beurteilen: Eine solche ist nämlich - wie schon den Materialien zur Stammfassung des EKHG Regierungsvorlage 470, BlgNR 8. GP, 10 f, abgedruckt auch in Danzl, EKHG6 188 ff) zu entnehmen ist - immer dann anzunehmen, wenn durch die schon durch den Betrieb des Fahrzeuges gegebene gewöhnliche Betriebsgefahr eine besondere, zusätzliche Gefahrenquelle hervorgerufen wird (RS0058461, 0058467, 0058586; Edlbacher, Die "außergewöhnliche Betriebsgefahr" im Spiegel von Lehre und Rechtsprechung, ZVR 1989, 193 ff). Diese Frage kann immer nur anhand der Umstände des einzelnen, konkreten Falles gelöst werden (RS0058444). Auch Umstände in der Person (Sphäre) des Fahrers (Halters) können dafür ausschlaggebend sein (SZ 41/160, ZVR 1970/8, SZ 49/20, ZVR 1982/279 - jeweils bei Ohnmacht bzw Bewusstlosigkeit des Fahrers; ZVR 1978/287 - Schlaganfall; Näheres hiezu siehe auch Apathy, EKHG Rz 32 und 33 zu Paragraph 9,). In diesem Sinne liegt nach Ansicht des erkennenden Senates außergewöhnliche Betriebsgefahr auch dann vor, wenn ein in den Anwendungsbereich des EKHG (Paragraphen eins, 2,) fallendes Kraftfahrzeug aufgrund der (schweren) Alkoholisierung seines Lenkers nicht mehr beherrschbar in Betrieb genommen und unkontrolliert (gleichsam "herrenlos") gelenkt wird. Eine derartige Verhaltensweise liegt nach den Feststellungen der Vorinstanzen (wonach der Erstbeklagte mit 1,7 bis 2,1 %o Blutalkoholgehalt seinen PKW trotz starken Schneefalles und schneematschbedeckten Straßenverhältnissen in Betrieb nahm und in der Folge mehrmals über die Fahrbahnmitte geriet) nahe; die bereits mehrfach wiedergegebene Negativfeststellung zur Fahrweise unmittelbar vor der Kollision (wonach der Erstbeklagte - wieder auf seine Fahrbahnhälfte zurückgekehrt - sich der Unfallstelle in Beachtung des Rechtsfahrgebotes genähert haben kann) lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass sich eine solche allfällige alkoholbedingt unterstellbare außergewöhnliche Betriebsgefahr bei ihm auch tatsächlich unfallkausal auf die spätere Kollision ausgewirkt hat, wobei überdies nach der Rechtsprechung das durch Verhalten des Unfallgegners veranlasste Verreißen eines Fahrzeuges (hier der Klägerin) auf die linke Fahrbahnhälfte ihrerseits eine Haftungsbefreiung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, EKHG zufolge außergewöhnlicher Betriebsgefahr auch auf ihrer Seite unter Umständen ausschlösse (RS0058454, 0058507, 0058821). Aufgrund aller dieser Unklarheiten - wobei jede nicht aufklärbare Ungewissheit über die wesentlichen Einzelheiten des Unfallgeschehens zu Lasten der jeweiligen Fahrzeughalter geht (Danzl aaO E 18 zu Paragraph eins, mwN) -, zufolge derer letzlich keinem der Streitteile der Beweis eines vorschriftswidrigen Verkehrsverhaltens des jeweiligen Gegners noch ein Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG gelungen noch auf einer Seite eine außergewöhnliche Betriebsgefahr zugrunde zu legen ist, ist bei der Schadensteilung von der gewöhnlichen Betriebsgefahr auszugehen (ZVR 1988/73), die im Verhältnis zwischen zwei PKWs grundsätzlich im Verhältnis 1 : 1 zu teilen ist (ZVR 1974/58, 1982/37, 1983/324, 1984/244 uva).
Ausgehend von dieser von den Entscheidungen der Vorinstanzen abweichenden Beurteilung der Frage der Haftung dem Grunde nach ist es noch nicht möglich, bereits mit End- oder Teilurteil zu entscheiden. Wie aus den einleitend wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichtes hervorgeht, steht lediglich der Schaden der Klägerin der Höhe nach zur Gänze und jener des Erstbeklagten in einem Teilbereich von S 20.860 (jeweils unbekämpft bzw zufolge Außerstreitstellung: ON 8) fest. Darüber hinaus kann aufgrund der festgestellten (und unbekämpft gebliebenen) Verletzungen des Erstbeklagten von der Angemessenheit eines Schmerzengeldes in Höhe von S 26.000 ausgegangen werden (§ 1325 ABGB; § 13 Z 4 EKHG). Damit ergäbe sich für die Klägerin - ausgehend von einer Gesamtforderung von S 83.800 sowie der Schadensteilung 1 : 1 - eine berechtigte Klageforderung von S 41.900, auf Seiten der beklagten Parteien hingegen eine berechtigte Gegenforderung in Höhe von S 23.430 (S 18.360 [Außerstreitstellung ON 8] + S 2.500 [Trachtenanzug] + S 26.000 [Schmerzengeld] = zusammen S 46.860; hievon die Hälfte). Die beklagten Parteien haben jedoch darüberhinaus weitere Gegenforderungen in Höhe von S 45.000 (Verdienstentgang + sonstige Heilungskosten + beschädigte Motorsäge) geltend gemacht, wozu ausreichende Feststellungen des Erstgerichtes noch fehlen, wird doch in Seite 10 und 11 des Ersturteils (= AS 133 f) nur ausgeführt, dass der Erstbeklagte verletzungsbedingt drei Wochen seinen Arbeitsverpflichtungen nicht nachkommen konnte und hiebei (für Holzbringungsarbeiten) einen Werklohn von S 110 pro Festmeter verdient hätte, während seines Krankenhausaufenthaltes täglich von seiner Ehegattin (Fahrtstrecke pro Tag 40 km) und anderen Verwandten und Bekannten besucht wurde, sowie schließlich der Anschaffungspreis einer neuen Säge S 10.990,-- betrug. Welcher konkrete Verdienstentgang und welche allenfalls sonstigen erstattungsfähigen Kosten aufgelaufen sind, wurde jedoch nicht festgestellt. Es kann somit auch nicht ausgeschlossen werden, dass bei Bejahung dieser restlichen Gegenforderungen die gesamte Klageforderung zur Gänze aufgezehrt und es so unter Umständen zu einer gänzlichen Klageabweisung kommen müsste. Wegen der Konnexität der Gegenforderungen im Sinne des § 391 Abs 3 ZPO (zum rechtlichen Zusammenhang bei gegenseitigen Schadenersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall siehe SZ 35/11 und Rechberger in Rechberger, ZPO2 Rz 15 zu § 392) war daher die Fällung auch eines bloßen Teilurteils nicht möglich.Ausgehend von dieser von den Entscheidungen der Vorinstanzen abweichenden Beurteilung der Frage der Haftung dem Grunde nach ist es noch nicht möglich, bereits mit End- oder Teilurteil zu entscheiden. Wie aus den einleitend wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichtes hervorgeht, steht lediglich der Schaden der Klägerin der Höhe nach zur Gänze und jener des Erstbeklagten in einem Teilbereich von S 20.860 (jeweils unbekämpft bzw zufolge Außerstreitstellung: ON 8) fest. Darüber hinaus kann aufgrund der festgestellten (und unbekämpft gebliebenen) Verletzungen des Erstbeklagten von der Angemessenheit eines Schmerzengeldes in Höhe von S 26.000 ausgegangen werden (Paragraph 1325, ABGB; Paragraph 13, Ziffer 4, EKHG). Damit ergäbe sich für die Klägerin - ausgehend von einer Gesamtforderung von S 83.800 sowie der Schadensteilung 1 : 1 - eine berechtigte Klageforderung von S 41.900, auf Seiten der beklagten Parteien hingegen eine berechtigte Gegenforderung in Höhe von S 23.430 (S 18.360 [Außerstreitstellung ON 8] + S 2.500 [Trachtenanzug] + S 26.000 [Schmerzengeld] = zusammen S 46.860; hievon die Hälfte). Die beklagten Parteien haben jedoch darüberhinaus weitere Gegenforderungen in Höhe von S 45.000 (Verdienstentgang + sonstige Heilungskosten + beschädigte Motorsäge) geltend gemacht, wozu ausreichende Feststellungen des Erstgerichtes noch fehlen, wird doch in Seite 10 und 11 des Ersturteils (= AS 133 f) nur ausgeführt, dass der Erstbeklagte verletzungsbedingt drei Wochen seinen Arbeitsverpflichtungen nicht nachkommen konnte und hiebei (für Holzbringungsarbeiten) einen Werklohn von S 110 pro Festmeter verdient hätte, während seines Krankenhausaufenthaltes täglich von seiner Ehegattin (Fahrtstrecke pro Tag 40 km) und anderen Verwandten und Bekannten besucht wurde, sowie schließlich der Anschaffungspreis einer neuen Säge S 10.990,-- betrug. Welcher konkrete Verdienstentgang und welche allenfalls sonstigen erstattungsfähigen Kosten aufgelaufen sind, wurde jedoch nicht festgestellt. Es kann somit auch nicht ausgeschlossen werden, dass bei Bejahung dieser restlichen Gegenforderungen die gesamte Klageforderung zur Gänze aufgezehrt und es so unter Umständen zu einer gänzlichen Klageabweisung kommen müsste. Wegen der Konnexität der Gegenforderungen im Sinne des Paragraph 391, Absatz 3, ZPO (zum rechtlichen Zusammenhang bei gegenseitigen Schadenersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall siehe SZ 35/11 und Rechberger in Rechberger, ZPO2 Rz 15 zu Paragraph 392,) war daher die Fällung auch eines bloßen Teilurteils nicht möglich.
Mangels Spruchreife war somit die Aufhebung der Urteile beider Vorinstanzen samt Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht unumgänglich. Der Zurückverweisungsauftrag konnte sich jedoch auf eine neuerliche Entscheidung (zur Nachholung der relevierten Feststellungsmängel) beschränken, sofern das Erstgericht seine bisherigen Beweisaufnahmen zur neuerlichen Entscheidungsfällung für ausreichend erachtet, wozu es dann auch keiner ergänzenden Verhandlung mehr bedürfte. Die Aufhebung der Urteile bloß zur neuerlichen Entscheidung war daher ausreichend.
Der Kostenvorbehalt ist in § 52 Abs 1 ZPO begründet.Der Kostenvorbehalt ist in Paragraph 52, Absatz eins, ZPO begründet.