Rechtssatz RS0058454
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058454
Geschäftszahl
8Ob59/78; 8Ob65/79; 8Ob194/80; 8Ob287/80 (8Ob288/80); 8Ob178/82; 8Ob170/82; 8Ob148/83; 2Ob138/88; 2Ob165/89; 2Ob46/90; 2Ob30/92; 2Ob2341/96w; 2Ob339/00t; 2Ob75/02x; 2Ob232/10x; 2Ob112/11a; 2Ob117/16v
Entscheidungsdatum
20.06.2017
Rechtssatz
Das eine Reaktion auf das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers darstellende Verreissen eines Fahrzeuges auf die linke Fahrbahnhälfte bzw dessen Notbremsung machen die gewöhnliche Betriebsgefahr dieses Fahrzeuges zu einer die Haftungsbefreiung des § 9 Abs 1 EKHG ausschließenden außergewöhnlichen Betriebsgefahr. Dies gilt auch dann, wenn diese Reaktion durch den an einer Kollision beteiligten Unfallsgegner veranlasst wurde, weil es sich bei diesem um einen nicht beim Betrieb des Fahrzeuges des Gegners tätigen Dritten handelt.Das eine Reaktion auf das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers darstellende Verreissen eines Fahrzeuges auf die linke Fahrbahnhälfte bzw dessen Notbremsung machen die gewöhnliche Betriebsgefahr dieses Fahrzeuges zu einer die Haftungsbefreiung des Paragraph 9, Absatz eins, EKHG ausschließenden außergewöhnlichen Betriebsgefahr. Dies gilt auch dann, wenn diese Reaktion durch den an einer Kollision beteiligten Unfallsgegner veranlasst wurde, weil es sich bei diesem um einen nicht beim Betrieb des Fahrzeuges des Gegners tätigen Dritten handelt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 59/78
Entscheidungstext OGH 17.05.1978 8 Ob 59/78
- 8 Ob 65/79
Entscheidungstext OGH 25.05.1979 8 Ob 65/79
Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 59/78
- 8 Ob 194/80
Entscheidungstext OGH 20.11.1980 8 Ob 194/80
Auch
- 8 Ob 287/80
Entscheidungstext OGH 26.03.1981 8 Ob 287/80
nur: Das eine Reaktion auf das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers darstellende Verreissen eines Fahrzeuges auf die linke Fahrbahnhälfte bzw dessen Notbremsung machen die gewöhnliche Betriebsgefahr dieses Fahrzeuges zu einer die Haftungsbefreiung des § 9 Abs 1 EKHG ausschließenden außergewöhnlichen Betriebsgefahr. (T1)
Beisatz: Notbremsung (T2)
Veröff: ZVR 1982/280 S 245
- 8 Ob 178/82
Entscheidungstext OGH 14.10.1982 8 Ob 178/82
Veröff: ZVR 1983/202 S 252
- 8 Ob 170/82
Entscheidungstext OGH 30.09.1982 8 Ob 170/82
nur T1
- 8 Ob 148/83
Entscheidungstext OGH 16.02.1984 8 Ob 148/83
Veröff: ZVR 1984/328 S 349
- 2 Ob 138/88
Entscheidungstext OGH 28.02.1989 2 Ob 138/88
nur T1
- 2 Ob 165/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 2 Ob 165/89
Veröff: ZVR 1991/93 S 242
- 2 Ob 46/90
Entscheidungstext OGH 25.04.1990 2 Ob 46/90
Veröff: ZVR 1991/40 S 117
- 2 Ob 30/92
Entscheidungstext OGH 09.09.1992 2 Ob 30/92
Veröff: ZVR 1993/125 S 280
- 2 Ob 2341/96w
Entscheidungstext OGH 15.10.1998 2 Ob 2341/96w
Vgl aber; Beisatz: Beim Schadensausgleich nach § 11 EKHG bleibt die außergewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Geschädigten demjenigen Unfallbeteiligten gegenüber außer Betracht, der sie durch ein - auch schuldlos - verkehrswidriges Verhalten verursacht hat. (T3)
Veröff: SZ 71/165
- 2 Ob 339/00t
Entscheidungstext OGH 21.12.2000 2 Ob 339/00t
Vgl auch
- 2 Ob 75/02x
Entscheidungstext OGH 18.04.2002 2 Ob 75/02x
Auch
- 2 Ob 232/10x
Entscheidungstext OGH 27.01.2011 2 Ob 232/10x
Vgl aber; Vgl Beis wie T3; Bem: Vgl RS0110986. (T4)
- 2 Ob 112/11a
Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 112/11a
Vgl; nur T1; Beisatz: Ein plötzliches Abbremsen und Verreißen eines Motorrades ist als über den normalen Betrieb hinausgehende Art der Benutzung und daher außergewöhnliche Betriebsgefahr iSd § 9 Abs 2 bzw § 11 Abs 1 EKHG zu qualifizieren. (T5)
Beisatz: Auch bei einem PKW, der infolge eines Bremsmanövers ins Rutschen gerät und dadurch den Verlauf einer Kurve nicht mehr folgen kann sondern geradeaus weiter rutscht, ist außerordentliche Betriebsgefahr anzunehmen. (T6)
- 2 Ob 117/16v
Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 117/16v
Auch; Veröff: SZ 2017/69
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0058454
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Dokumentnummer
JJR_19780517_OGH0002_0080OB00059_7800000_001