Entscheidungsgründe:
Am 23.1.1988 ereignete sich gegen 19,45 Uhr im Weiler Spertendorf am westlichen Ortsrand von Kirchberg auf Höhe des Hauses "Gattererbauer" ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Halterin und Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen T 264.013 und der Erstbeklagte als Lenker des Omnibusses der Firma OAD-Reizen mit dem Kennzeichen BK-15-NZ (NL) beteiligt waren. Die Zweitbeklagte haftet im Sinne des § 62 KFG für beim Betrieb des letztgenannten Fahrzeuges entstandene Schäden. Die beiden Fahrzeuge kollidierten im Begegnungsverkehr. Dabei wurde die Klägerin verletzt; beide Fahrzeuge wurden beschädigt.Am 23.1.1988 ereignete sich gegen 19,45 Uhr im Weiler Spertendorf am westlichen Ortsrand von Kirchberg auf Höhe des Hauses "Gattererbauer" ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Halterin und Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen T 264.013 und der Erstbeklagte als Lenker des Omnibusses der Firma OAD-Reizen mit dem Kennzeichen BK-15-NZ (NL) beteiligt waren. Die Zweitbeklagte haftet im Sinne des Paragraph 62, KFG für beim Betrieb des letztgenannten Fahrzeuges entstandene Schäden. Die beiden Fahrzeuge kollidierten im Begegnungsverkehr. Dabei wurde die Klägerin verletzt; beide Fahrzeuge wurden beschädigt.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 79.440,60 sA. Der Höhe nach ist der Klagsbetrag nicht mehr strittig. Dem Grunde nach stützte die Klägerin ihr Begehren im wesentlichen darauf, daß den Erstbeklagten das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe, weil er trotz des entgegenkommenden Fahrzeuges der Klägerin bei eisglatter Fahrbahn den Omnibus so weit nach links gelenkt habe, daß er die von der Klägerin benützte Fahrbahnhälfte gesperrt habe. Die Klägerin habe darauf reagiert, indem sie nach rechts auf den Gehsteig ausgewichen und dort zum Stillstand gekommen sei. Weil der Omnibus jedoch soweit ausgeschwenkt sei, habe er den PKW der Klägerin gerammt. Die Beklagten wendeten dem Grunde nach im wesentlichen ein, daß die Klägerin das Alleinverschulden am Zustandekommen dieses Verkehrsunfalles treffe. Sie habe, offenbar durch die Größe des entgegenkommenden Omnibusses irritiert, versucht, mit ihrem PKW nach rechts auf den Gehsteig auszuweichen, wobei das Heck des PKW auf der vereisten Fahrbahn nach links ausgebrochen und gegen den Omnibus gerutscht sei. Es treffe nicht zu, daß der Erstbeklagte den Omnibus über die Fahrbahnmitte hinaus nach links ausgelenkt habe. Schließlich wendeten die Beklagten eine der Zweitbeklagten von der Eigentümerin und Halterin des Omnibusses, der Firma OAD-Reizen, abgetretene Schadenersatzforderung aus diesem Verkehrsunfall von S 26.707,52 aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung ein. Der Höhe nach ist auch diese Gegenforderung nicht mehr strittig. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Zur Unfallszeit herrschte bereits Dunkelheit. Die von Brixen im Thale kommende Klägerin näherte sich mit ihrem PKW dem westlichen Ortsrand von Kirchberg mit einer Geschwindigkeit von ca 30 bis 40 km/h. Die Fahrbahn war eisglatt und nicht gestreut. Bodenmarkierungen waren nicht sichtbar. In Fahrtrichtung der Klägerin verengt sich die Fahrbahn von ursprünglich 6,6 m auf 5,6 m. Diese engste Stelle befindet sich am östlichen Eck des Hauses "Gattererbauer". Dort ragt das Eck des Holzbalkons optisch in die Fahrbahn hinein. Tatsächlich ragt es aber nicht in die Fahrbahn; es befindet sich vielmehr direkt über dem nördlichen Fahrbahnrand. Der Balkon überspannt also lediglich die gesamte Gehsteigbreite. In diesem Bereich weist die Fahrbahn einen leichten Knick in nördlicher Richtung auf. Ca 10 m nach dem vorspringenden Balkoneck ist sie wieder 6,15 m breit. Die gegenseitige Sicht ist je nach eingenommener Position sehr unterschiedlich; im Nahbereich der Unfallstelle beträgt sie nur 6,8 m.
Der Erstbeklagte lenkte den Omnibus in entgegengesetzter Richtung mit einer Geschwindigkeit von ca 30 km/h. Zunächst fuhr er an einem am rechten Fahrbahnrand haltenden Taxi vorbei und überschritt dadurch die Fahrbahnmitte. Anschließend wurde der Omnibus wieder nach rechts in den Bereich der rechten Fahrbahnhälfte gelenkt. Zu diesem Zeitpunkt nahm die Klägerin den Omnibus erstmals wahr. Offensichtlich auf Grund des Vorbeifahrens an dem haltenden Taxi erschrak die Klägerin, bremste ihr Fahrzeug ab und lenkte es zum rechten Straßenrand hin, wodurch das Heck ihres Fahrzeuges zur Fahrbahnmitte im Uhrzeigersinn ausbrach und mit dem entgegenkommenden Omnibus kollidierte. Dabei war die Klägerin mit ihrem Fahrzeug gegen die im Unfallsbereich etwa 14 cm hohe Gehsteigkante gestoßen. In der Unfallsendlage befand sich der Omnibus vollständig auf der rechten Fahrbahnhälfte. Der Kollisionsort läßt sich nicht genau bestimmen, lag aber etwa 6 bis 7 m in westlicher Richtung hinter dem hervorspringenden Balkoneck. Vor der Kollision hat der Erstbeklagte den Omnibus noch abgebremst, ohne dadurch jedoch auszubrechen. Die Kollisionsgeschwindigkeiten beider Fahrzeuge können nicht festgestellt werden. Es läßt sich auch nicht feststellen, auf welcher Fahrbahnhälfte die Kollision erfolgte. Es ist denkbar, daß das Fahrzeug der Klägerin auf Grund der Reibung und des Abbremsens des rechten vorderen Reifens an der Gehsteigkante eine Ausscherbewegung im Uhrzeigersinn bis über die Fahrbahnmitte durchführte. Ob der Erstbeklagte die gedachte Fahrbahnmitte überfahren hat oder nicht, kann nicht festgestellt werden. Selbst wenn er die Fahrbahnmitte um ca 0,5 m überschritten hätte, hätte die Klägerin, deren Fahrzeug 1,6 bis 1,7 m breit war, noch eine ausreichende Durchfahrtsbreite vorgefunden. Hätte die Klägerin ihre ursprüngliche Fahrlinie beibehalten, so hätte sie auch unter diesen Voraussetzungen kollisionsfrei an dem vom Erstbeklagten gelenkten Omnibus vorbeifahren können. Sie hätte weder bremsen noch nach rechts auslenken müssen. Sie hätte auch nicht versuchen müssen, auf den Gehsteig hinaufzulenken.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß es der Klägerin nicht gelungen sei, dem Erstbeklagten ein schuldhaftes Verhalten nachzuweisen. Zum Unfall sei es nur deshalb gekommen, weil die Klägerin schreckhaft auf den entgegenkommenden Omnibus reagiert habe. Da ein Mitverschulden des Erstbeklagten nicht nachgewiesen sei, habe die Klägerin das Alleinverschulden an diesem Unfall zu verantworten.
Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Klagsforderung mit S 39.720,30 sA und die eingewendete Gegenforderung mit S 13.353,76 als zu Recht bestehend erkannte. Es verurteilte daher die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 26.366,54 sA. Eine ausdrückliche Abweisung des Mehrbegehrens der Klägerin ist im Urteilsspruch nicht enthalten. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Klagsforderung mit S 39.720,30 sA und die eingewendete Gegenforderung mit S 13.353,76 als zu Recht bestehend erkannte. Es verurteilte daher die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 26.366,54 sA. Eine ausdrückliche Abweisung des Mehrbegehrens der Klägerin ist im Urteilsspruch nicht enthalten. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, es sei dem Erstgericht darin beizupflichten, daß der Klägerin der Nachweis eines Verschuldens des Erstbeklagten nicht gelungen sei. Es könne aber auch kein Verschulden der Klägerin angenommen werden. Ein Verschulden eines Verkehrsteilnehmers sei dann nicht anzunehmen, wenn er bei einer plötzlich auftretenden Gefahr, zu schnellem Handeln gezwungen, unter dem Eindruck dieser Gefahr - rückblickend betrachtet - eine unrichtige Maßnahme treffe. Im vorliegenden Fall bestehe die unrichtige Maßnahme darin, daß die Klägerin auf das Auftauchen des Omnibusses zu stark gebremst habe und - möglicherweise - ins Schleudern gekommen sei oder unnotwendigerweise versucht habe, auf den Gehsteig auszuweichen. Daß sie ihre Geschwindigkeit vermindert habe, sei eine durchaus zweckmäßige Reaktion gewesen; nur die Stärke des Bremsens sei möglicherweise zu groß gewesen. Der Umstand, daß die Klägerin möglicherweise die ihr verbleibende Durchfahrtsbreite unrichtig einschätzte, könne ihr angesichts des Umstandes, daß es dunkel gewesen sei und der Omnibus ein ihr entgegenkommendes großes Hindernis auf der relativ schmalen Fahrbahn dargestellt habe, nicht zum Vorwurf gereichen. Bei einem möglichen Überschreiten der gedachten Fahrbahnmitte durch den Omnibus von 1 m wären der Klägerin nur mehr 0,1 m verblieben. Es könne daher auch der Klägerin kein Verschulden anglastet werden. Es sei daher zu fragen, ob der Klägerin ein Ausgleichsanspruch gemäß § 11 Abs 1 dritter Fall EKHG zustehe. Da die Schleuderbewegung des PKW der Klägerin nicht gesichert sei und der Omnibus ebenfalls nur mit einer relativ geringen Geschwindigkeit gefahren sei und daher von der Massenbewegung her gesehen keine ungewöhnliche Betriebsgefahr von ihm ausgegangen sei, sei nur die gewöhnliche Betriebsgefahr in Betracht zu ziehen. Eine solche sei von beiden Fahrzeugen in etwa dem gleichen Maß ausgegangen, weshalb eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 gerechtfertigt erscheine.Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, es sei dem Erstgericht darin beizupflichten, daß der Klägerin der Nachweis eines Verschuldens des Erstbeklagten nicht gelungen sei. Es könne aber auch kein Verschulden der Klägerin angenommen werden. Ein Verschulden eines Verkehrsteilnehmers sei dann nicht anzunehmen, wenn er bei einer plötzlich auftretenden Gefahr, zu schnellem Handeln gezwungen, unter dem Eindruck dieser Gefahr - rückblickend betrachtet - eine unrichtige Maßnahme treffe. Im vorliegenden Fall bestehe die unrichtige Maßnahme darin, daß die Klägerin auf das Auftauchen des Omnibusses zu stark gebremst habe und - möglicherweise - ins Schleudern gekommen sei oder unnotwendigerweise versucht habe, auf den Gehsteig auszuweichen. Daß sie ihre Geschwindigkeit vermindert habe, sei eine durchaus zweckmäßige Reaktion gewesen; nur die Stärke des Bremsens sei möglicherweise zu groß gewesen. Der Umstand, daß die Klägerin möglicherweise die ihr verbleibende Durchfahrtsbreite unrichtig einschätzte, könne ihr angesichts des Umstandes, daß es dunkel gewesen sei und der Omnibus ein ihr entgegenkommendes großes Hindernis auf der relativ schmalen Fahrbahn dargestellt habe, nicht zum Vorwurf gereichen. Bei einem möglichen Überschreiten der gedachten Fahrbahnmitte durch den Omnibus von 1 m wären der Klägerin nur mehr 0,1 m verblieben. Es könne daher auch der Klägerin kein Verschulden anglastet werden. Es sei daher zu fragen, ob der Klägerin ein Ausgleichsanspruch gemäß Paragraph 11, Absatz eins, dritter Fall EKHG zustehe. Da die Schleuderbewegung des PKW der Klägerin nicht gesichert sei und der Omnibus ebenfalls nur mit einer relativ geringen Geschwindigkeit gefahren sei und daher von der Massenbewegung her gesehen keine ungewöhnliche Betriebsgefahr von ihm ausgegangen sei, sei nur die gewöhnliche Betriebsgefahr in Betracht zu ziehen. Eine solche sei von beiden Fahrzeugen in etwa dem gleichen Maß ausgegangen, weshalb eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 gerechtfertigt erscheine.
Seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen der im § 502 Abs 1 ZPO angeführten Bedeutung abhängig gewesen sei.Seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO angeführten Bedeutung abhängig gewesen sei.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten. Sie bekämpfen es insoweit, als die Klagsforderung als zu Recht bestehend erkannt und dem Klagebegehren stattgegeben wurde, aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern.
Die Klägerin, der Beantwortung der Revision freigestellt wurde, hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben.