Entscheidungsgründe:
Am 28.September 1987 ereignete sich gegen 17,15 Uhr auf der Gnadenwalder-Landesstraße 225 westlich des Kapellenbühels ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen T 752.314 und der Erstbeklagte als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen T 5.034 beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist die Halterin, die Drittbeklagte der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeugs. Die beiden Fahrzeuge kollidierten im Begegnungsverkehr. Dabei erlitt der Kläger Sachschaden (Fahrzeugschaden, An- und Abmeldespesen) in der Höhe von S 109.200,--.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 109.200,--. Dem Grund nach stützte er sein Begehren auf die Behauptung, daß den Erstbeklagten das Alleinverschulden an diesem Unfall treffe, weil er mit dem von ihm gelenkten LKW dem Kläger, der mit seinem PKW eine Rechtskurve befahren habe, kurvenschneidend entgegengekommen sei; der Kläger habe trotz sofortiger Bremsung seines Fahrzeugs den Unfall nicht mehr verhindern können. Die Beklagten wendeten dem Grund nach im wesentlichen ein, daß das Alleinverschulden an diesem Unfall den Kläger treffe, der mit seinem PKW dem ordnungsgemäß fahrenden LKW mit überhöhter Geschwindigkeit entgegengekommen sei. Das Fahrzeug des Klägers sei nicht dem Kurvenverlauf gefolgt, sondern mit blockierenden Bremsen geradeaus auf den LKW zugekommen und gegen dessen linkes Hinterrad geprallt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Im Unfallsbereich beschreibt die Fahrbahn in Fahrtrichtung des Klägers (von Osten nach Westen) zunächst eine Rechtskurve, die anschließend in eine Linkskurve übergeht. In diesem Bereich weist die Fahrbahn ein Gefälle von etwa 13 % auf. Ca 100 m östlich des Kapellenbühels wird auf diese Umstände durch zwei Gefahrenzeichen "gefährliches Gefälle, 13 %" sowie "gefährliche Doppelkurve, rechts beginnend" hingewiesen. Die Unfallstelle liegt im Freilandgebiet; besondere Geschwindigkeitsbeschränkungen sind nicht angeordnet. Der beschriebene Kurvenverlauf ist unübersichtlich. Die Fahrbahn ist im Bereich der Kollisionsstelle 7,2 m breit, 15 m nördlich der Kollisionsstelle nur noch ca 6,6 m. Die Fahrbahn war zur Unfallszeit trocken. Im unmittelbaren Nahbereich der Unfallstelle befindet sich eine Schottergrube. Infolge des regen LKW-Verkehrs befand sich auf der Fahrbahn zur Unfallszeit Schmutz und etwas Kiesel. Die gegenseitige Sicht im Bereich der Unfallstelle beträgt etwa 35 m. Bodenmarkierungen sind nicht vorhanden.
Der Erstbeklagte näherte sich mit dem 2,5 m breiten LKW mit einer Geschwindigkeit zwischen 30 und 40 km/h der Unfallstelle. Welchen Abstand er mit dem LKW zum rechten Fahrbahnrand einhielt kann nicht festgestellt werden; die gedachte Fahrbahnmitte überfuhr der Erstbeklagte jedenfalls nicht.
Der Kläger war mit seinem PKW mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h in die Rechtskurve ganz rechts fahrend eingefahren. Beim ersten Sichtkontakt zum LKW erschrak er und leitete eine Vollbremsung ein. Durch diese Vollbremsung war der PKW nicht mehr manövrierbar, rutschte tangential zur Kurvenaußenseite und stieß mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/h gegen das linke Hinterrad des LKW. Die vom Kläger durchgeführte Bremsung war fahrtechnisch zur Vermeidung einer Kollision mit dem LKW nicht erforderlich, zumal dem Kläger im Kollisionsbereich jedenfalls seine gesamte Fahrbahnhälfte in einer Breite von 3,8 m frei zur Verfügung stand. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, der Kläger sei bei Ansichtigwerden des entgegenkommenden LKW erschrocken, habe eine Bremsung eingeleitet und sei dadurch zur Kurvenaußenseite gerutscht, wodurch es zur Kollision gekommen sei. Daß diese Bremsung fahrtechnisch erforderlich gewesen sei, habe der Kläger zu beweisen. Ein derartiger Nachweis sei nicht erfolgt. Damit fehle jede Grundlage für einen Ersatzanspruch des Klägers sowohl im Rahmen einer Verschuldenshaftung als auch im Rahmen einer Gefährdungshaftung.
Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichts gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichts, die es im Umfang der Abweisung des gegen den Erstbeklagten gerichteten Klagebegehrens bestätigte, in Ansehung der Zweit- und der Drittbeklagten dahin ab, daß es sie zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 54.600,-- sA an den Kläger verurteilte; hinsichtlich der Abweisung des gegen die Zweit- und die Drittbeklagte gerichteten Mehrbegehrens auf Zahlung weiterer S 54.600,-- sA bestätigte es die Entscheidung des Erstgerichts. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei.Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichts gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichts, die es im Umfang der Abweisung des gegen den Erstbeklagten gerichteten Klagebegehrens bestätigte, in Ansehung der Zweit- und der Drittbeklagten dahin ab, daß es sie zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 54.600,-- sA an den Kläger verurteilte; hinsichtlich der Abweisung des gegen die Zweit- und die Drittbeklagte gerichteten Mehrbegehrens auf Zahlung weiterer S 54.600,-- sA bestätigte es die Entscheidung des Erstgerichts. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zulässig sei.
Die Feststellung des Erstgerichts, daß der Kläger bei erster Sicht auf den entgegenkommenden LKW erschrak und eine Vollbremsung einleitete, wodurch sein PKW tangential zur Kurvenaußenseite rutschte und gegen das linke Hinterrad des LKW stieß, wurde vom Berufungsgericht als unbekämpft übernommen. Im übrigen stellte das Berufungsgericht nach Beweiswiederholung - teilweise vom Erstgericht abweichend - folgendes fest:
Die genaue Fahrlinie des LKW der Zweitbeklagten kann nicht festgestellt werden. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, ob der Erstbeklagte in dem Zeitpunkt, als der Kläger Sicht auf den LKW bekam, die Fahrbahnmitte überfahren hatte. Dies kann aber auch nicht ausgeschlossen werden. Dabei kann es auch zu einer Einengung der dem Kläger zur Verfügung gestandenen Fahrbahnfläche auf weniger als 2,5 m gekommen sein. War dies der Fall, dann war eine starke Abbremsung des PKW durch den Kläger, durch die es dann zum tangentialen Rutschen zur Kurvenaußenseite kam, gerechtfertigt. Ob der Kläger bis zur Kollision die Fahrbahnmitte überfahren hatte und wo sich der Kollisionspunkt in Bezug auf die Fahrbahnmitte befand, kann gleichfalls nicht festgestellt werden. Die Kollision ereignete sich etwa im Bereich der Fahrbahnmitte.
Rechtlich führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, daß auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen von keinem Verschulden auf Seiten eines der beiden Lenker auszugehen sei. Es stehe nämlich weder fest, daß der Erstbeklagte gegen das Rechtsfahrverbot verstoßen habe, noch daß der Kläger eine für den Unfall kausale Bremsreaktion gesetzt habe, ohne hiezu durch den entgegenkommenden LKW genötigt gewesen zu sein. Es stehe nicht einmal fest, daß der Kläger über die Fahrbahnmitte hinaus nach links auf die Fahrbahnseite des LKW geraten sei und daß ein dahingehender objektiver Verstoß gegen ein Schutzgesetz vorgelegen sei. Auch die Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit durch einen der beteiligten Lenker habe nicht festgestellt werden können. Mangels eines Verschuldens des Erstbeklagten hafte dieser als Lenker nicht für den Schaden des Klägers.
Hingegen hätten die Halter der beiden beteiligten Fahrzeuge für deren Betriebsgefahr einzustehen. Der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG sei schon im Hinblick auf die unaufgeklärt gebliebenen Einzelheiten des Unfallgeschehens, die jeweils zu Lasten der Halter gingen, sowie weiters wegen der zwar noch kein Verschulden begründenden, aber noch relativ hohen Geschwindigkeit der Unfallsfahrzeuge, die von einem besonders sorgfältigen, umsichtigen und aufmerksamen Kraftfahrer vermieden worden wäre, nicht gelungen. Da die Betriebsgefahr der Unfallsfahrzeuge als etwa gleich hoch einzuschätzen sei, habe nach § 11 Abs 1 letzter Satz EKHG eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 zu erfolgen. Das tangentiale Abrutschen des PKW des Klägers sei noch nicht einem Schleudern gleichzusetzen. Bei Bedachtnahme auf die Umstände des Falls sei die Auffassung zu vertreten, daß es noch keine außergewöhnliche Betriebsgefahr bewirkt habe. Das tangentiale Rutschen zur Kurvenaußenseite (also geradeaus und nicht dem Kurvenverlauf folgend) infolge der starken Bremsung sei bis etwa in den Bereich der Fahrbahnmitte und - wenn überhaupt - so nur geringfügig in die Gegenfahrbahn hinein erfolgt und nicht so massiv gewesen, um davon sprechen zu können, daß der PKW des Klägers außer Beherrschung und Kontrolle geraten sei.Hingegen hätten die Halter der beiden beteiligten Fahrzeuge für deren Betriebsgefahr einzustehen. Der Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG sei schon im Hinblick auf die unaufgeklärt gebliebenen Einzelheiten des Unfallgeschehens, die jeweils zu Lasten der Halter gingen, sowie weiters wegen der zwar noch kein Verschulden begründenden, aber noch relativ hohen Geschwindigkeit der Unfallsfahrzeuge, die von einem besonders sorgfältigen, umsichtigen und aufmerksamen Kraftfahrer vermieden worden wäre, nicht gelungen. Da die Betriebsgefahr der Unfallsfahrzeuge als etwa gleich hoch einzuschätzen sei, habe nach Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz EKHG eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 zu erfolgen. Das tangentiale Abrutschen des PKW des Klägers sei noch nicht einem Schleudern gleichzusetzen. Bei Bedachtnahme auf die Umstände des Falls sei die Auffassung zu vertreten, daß es noch keine außergewöhnliche Betriebsgefahr bewirkt habe. Das tangentiale Rutschen zur Kurvenaußenseite (also geradeaus und nicht dem Kurvenverlauf folgend) infolge der starken Bremsung sei bis etwa in den Bereich der Fahrbahnmitte und - wenn überhaupt - so nur geringfügig in die Gegenfahrbahn hinein erfolgt und nicht so massiv gewesen, um davon sprechen zu können, daß der PKW des Klägers außer Beherrschung und Kontrolle geraten sei.
Seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß es sich bei seiner Entscheidung auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung gestützt habe. Es seien keine grundsätzlichen Rechtsfragen zu lösen gewesen, denen eine über den vorliegenden Rechtsfall hinausgehende erhebliche Bedeutung zukomme.Seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß es sich bei seiner Entscheidung auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung gestützt habe. Es seien keine grundsätzlichen Rechtsfragen zu lösen gewesen, denen eine über den vorliegenden Rechtsfall hinausgehende erhebliche Bedeutung zukomme.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision der Zweit- und der Drittbeklagten. Sie bekämpfen sie im Umfang der Stattgebung des gegen sie gerichteten Klagebegehrens aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts abzuändern; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger, dem gemäß § 508a Abs 2 ZPO die Beantwortung der Revision freigestellt wurde, hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision keine Folge zu geben.Der Kläger, dem gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO die Beantwortung der Revision freigestellt wurde, hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision keine Folge zu geben.