Entscheidungsgründe:
Am 12. 7. 1994 ereignete sich gegen 19,30 Uhr auf der Pyhrn-Autobahn A 9 auf der Richtungsfahrbahn von Spielfeld nach Graz ein Verkehrsunfall, an welchem der von der Klägerin gehaltene, von einem Dritten gelenkte PKW Honda Civic und der vom Erstbeklagten gelenkte und gehaltene und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherte PKW Opel Kadett beteiligt waren. Die Pyhrn-Autobahn verläuft im Unfallsbereich auf einer Strecke von rund 800 m annähernd gerade in Nord-Süd-Richtung. Die von beiden Fahrzeugen benützte östliche (Autobahn-) Fahrbahnhälfte ist als Richtungsfahrbahn in Richtung Norden im Unfallsbereich mit einer 11,6 m breiten Betondecke befestigt, die in Richtung Norden ein Gefälle von 1 % aufweist. An den westlichen Betonrand schließt ein Bankettstreifen an, auf dem eine Metall-Leitschiene errichtet ist, die 1,4 m vom Betonrand entfernt ist und die Sicherung gegenüber der westlichen (Gegen-)Richtungsfahrbahn bildet. Die östliche Begrenzung der Betonfahrbahn bildet im Unfallsbereich eine etwa 80 cm hohe Betongleitwand. Durch Randlinien, deren westliche 1,3 m und deren östliche 3,1 m vom jeweiligen Betonrand entfernt verlaufen, besteht eine markierte Fahrbahnbreite von 7,2 m; in Fahrbahnmitte ist eine gelbe Leitlinie markiert, sodaß die Richtungsfahrbahn zwei je 3,6 m breite Fahrstreifen aufweist. Besondere Geschwindigkeitsbeschränkungen waren im Unfallszeitpunkt nicht verfügt, die Fahrbahn war trocken, es herrschte Tageslicht. Am Unfallstag fuhr die Lenkerin des Klagsfahrzeugs (KF) auf dem zweiten (linken) Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von etwa 120 km/h in Richtung Graz (Norden). In gleicher Richtung vor ihr fuhr der Erstbeklagte mit dem Beklagtenfahrzeug (BF), an welchem (vier) neun Jahre alte Winterreifen montiert waren, auf dem ersten (rechten) Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von etwa 110 km/h. Plötzlich trat am linken Hinterreifen des BF ein Reifenplatzer auf. Dadurch wurde dieser Hinterreifen entlüftet und gelangte das BF nach links auf den zweiten Fahrstreifen bis in den Bereich der westlichen Randlinie, womit der gesamte zweite Fahrstreifen für das KF blockiert wurde. Als dies die Lenkerin des KF, das in diesem Moment in einem Tiefenabstand von 8 bis 20 m vom BF entfernt fuhr, bemerkte, faßte sie einen Brems- und (Links-)Auslenkentschluß, um ein - sonst unvermeidliches - Auffahren auf das BF zu verhindern. Durch dieses Fahrmanöver geriet das KF in eine Schleuderbewegung, in deren Verlauf die Heckpartie entgegen dem Uhrzeigersinn nach rechts ausbrach. Sodann stieß es mit einer Anstoßgeschwindigkeit im Bereich von 100 km/h in einer Querstellung in Form eines rechten Winkels zur Fahrbahnlängsachse mit der Front gegen die Mittelleitschiene und streifte mit der gesamten Frontpartie entlang der Leitschiene. Nach einer Auslaufstrecke von rund 50 m kam das KF schließlich am Pannenstreifen zum Stillstand. Das BF hingegen berührte die Mittelleitschiene nicht, prallte jedoch in der Folge - nach Überquerung des ersten Fahrstreifens - gegen die Betongleitwand und kam ebenfalls auf dem Pannenstreifen zum Stehen. Zwischen den Fahrzeugen der Streitteile kam es zu keiner Berührung. Eine Reaktionsverspätung in bezug auf die Fahrtrichtungsänderung des BF kann der Klägerin (wohl: Lenkerin des KF) nicht nachgewiesen werden. Am KF entstand der geltend gemachte, der Höhe und Fälligkeit nach nicht strittige Schaden.
Die Klägerin begehrte den vollen Ersatz ihres Schadens von S 95.115,- sA, weil den Erstbeklagten wegen der Verwendung neun Jahre alter Winterreifen im Hochsommer und der ihm angesichts der eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit anzulastenden Vorhersehbarkeit eines Reifenplatzers das Alleinverschulden am Unfall treffe und die beklagten Parteien auch aufgrund der Gefährdungshaftung zur Ersatzleistung verpflichtet seien.
Die beklagten Parteien beantragten - im derzeitigen Verfahrensstadium nur noch - die Abweisung des über den berufungsgerichtlichen Zuspruch hinausgehenden Klagebegehrens und wandten ein, die Lenkerin des KF habe auf den eingetretenen Reifenplatzer eine unnötige Fehlreaktion gesetzt, aufgrund welcher überdies vom KF auch eine (mit-)haftungsbegründende außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgegangen sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, beiden Fahrzeuglenkern könne ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls nicht angelastet werden. Die Lenkerin des KF habe durch das Brems- und Auslenkmanöver ein Auffahren auf das BF verhindert und damit eine unfallverhütende Maßnahme gesetzt, zu der sie aufgrund der unmittelbaren Nähe zum BF gezwungen gewesen sei. Selbst wenn sie aber in dieser Situation eine Fehlreaktion gesetzt hätte, träfe sie kein Verschulden, weil sie durch die plötzlich auftretende Gefahr, die das BF ohne Zweifel dargestellt habe, zu schnellem Handeln gezwungen gewesen sei. Im zu entscheidenden Fall sei bei beiden Fahrzeugen außergewöhnliche Betriebsgefahr vorgelegen, weshalb eine Abwägung zu treffen sei, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verursacht worden sei. Der Schaden am KF sei allein aufgrund des Versagens der Verrichtungen am BF verursacht worden, zumal das KF nur deshalb ins Schleudern geraten sei, weil dessen Lenkerin durch das Ausbrechen des BF zur festgestellten Reaktion gezwungen gewesen sei. Dabei sei zu beachten, daß die Klägerin als Halterin im Zeitpunkt des Eintritts der außergewöhnlichen Betriebsgefahr beim BF nur die gewöhnliche Betriebsgefahr (des KF) zu vertreten gehabt habe. Erst in der Folge habe sich diese gewöhnliche Betriebsgefahr durch das Schleudern in eine außergewöhnliche gewandelt.
Das Gericht zweiter Instanz sprach der Klägerin in teilweiser Stattgebung der Berufung der beklagten Parteien nur die Hälfte des geltend gemachten Schadens zu, wies das Mehrbegehren ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ausgehend von den für richtig und ausreichend befundenen erstgerichtlichen Feststellungen vertrat es folgende Rechtsansicht:
Das Verreißen eines Fahrzeuges, welches zu einem nicht mehr unter Kontrolle zu bringenden Schleudern führe und das Abkommen von der Fahrbahn bewirke, sei nach ständiger Rechtsprechung als außergewöhnliche Betriebsgefahr zu beurteilen. Unerheblich sei, warum das KF ins Schleudern geraten sei, weshalb auch keine Abwägung dahin vorgenommen werden müsse, wieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verursacht worden sei. Da bei beiden Fahrzeugen außergewöhnliche Betriebsgefahr vorgelegen sei, führe dies zu einer gleichteiligen Schadensteilung. Die Lenkerin des KF habe allerdings einen Schaden keinesfalls verhindern können, sondern nur die Wahl gehabt, entweder zu bremsen und unweigerlich auf das BF aufzufahren, oder zu bremsen und auszulenken und damit unweigerlich ins Schleudern zu kommen, weshalb auch zu prüfen sei, ob im vorliegenden Fall nicht höhere Gewalt gegeben gewesen sei, weshalb für sie dennoch ein unabwendbares Ereignis vorgelegen wäre. Sei jedoch eine außergewöhnliche Betriebsgefahr mitkausal für Unfall und Schaden, dann entspreche es den Wertungen des § 9 Abs 2 EKHG, den Halter haften zu lassen, weil es nicht nur aus der Sicht des Beschädigten, sondern auch aus der des Ersatzpflichtigen keinen Unterschied mache, ob die außergewöhnliche Betriebsgefahr durch einen Dritten, ein Tier, höhere Gewalt oder durch ein sonstiges unabwendbares Ereignis ausgelöst worden sei.Das Verreißen eines Fahrzeuges, welches zu einem nicht mehr unter Kontrolle zu bringenden Schleudern führe und das Abkommen von der Fahrbahn bewirke, sei nach ständiger Rechtsprechung als außergewöhnliche Betriebsgefahr zu beurteilen. Unerheblich sei, warum das KF ins Schleudern geraten sei, weshalb auch keine Abwägung dahin vorgenommen werden müsse, wieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verursacht worden sei. Da bei beiden Fahrzeugen außergewöhnliche Betriebsgefahr vorgelegen sei, führe dies zu einer gleichteiligen Schadensteilung. Die Lenkerin des KF habe allerdings einen Schaden keinesfalls verhindern können, sondern nur die Wahl gehabt, entweder zu bremsen und unweigerlich auf das BF aufzufahren, oder zu bremsen und auszulenken und damit unweigerlich ins Schleudern zu kommen, weshalb auch zu prüfen sei, ob im vorliegenden Fall nicht höhere Gewalt gegeben gewesen sei, weshalb für sie dennoch ein unabwendbares Ereignis vorgelegen wäre. Sei jedoch eine außergewöhnliche Betriebsgefahr mitkausal für Unfall und Schaden, dann entspreche es den Wertungen des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG, den Halter haften zu lassen, weil es nicht nur aus der Sicht des Beschädigten, sondern auch aus der des Ersatzpflichtigen keinen Unterschied mache, ob die außergewöhnliche Betriebsgefahr durch einen Dritten, ein Tier, höhere Gewalt oder durch ein sonstiges unabwendbares Ereignis ausgelöst worden sei.