Rechtssatz RS0110986
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110986
Entscheidungsdatum
20.06.2017
Rechtssatz
Beim Schadensausgleich nach § 11 EKHG bleibt die außergewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Geschädigten demjenigen Unfallbeteiligten gegenüber außer Betracht, der sie durch ein - auch schuldlos - verkehrswidriges Verhalten verursacht hat.Beim Schadensausgleich nach Paragraph 11, EKHG bleibt die außergewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Geschädigten demjenigen Unfallbeteiligten gegenüber außer Betracht, der sie durch ein - auch schuldlos - verkehrswidriges Verhalten verursacht hat.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 2341/96w
Entscheidungstext OGH 15.10.1998 2 Ob 2341/96w
Veröff: SZ 71/165
- 2 Ob 245/05a
Entscheidungstext OGH 03.11.2005 2 Ob 245/05a
- 2 Ob 210/09k
Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 210/09k
Vgl
- 2 Ob 232/10x
Entscheidungstext OGH 27.01.2011 2 Ob 232/10x
Vgl; Beisatz: Es ist nicht sachgerecht, den Geschädigten für eine richtige Reaktion, die mit hoher Wahrscheinlichkeit die Kollision und somit größere Schäden verhindert hat, gegenüber einem (zumindest objektiv falschen) reaktionslosen Alternativverhalten des Schädigers mit Klagsabweisung geradezu noch zu „bestrafen“. (T1)
- 2 Ob 80/10v
Entscheidungstext OGH 07.02.2011 2 Ob 80/10v
- 2 Ob 6/12i
Entscheidungstext OGH 08.03.2012 2 Ob 6/12i
- 2 Ob 4/13x
Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 4/13x
Auch
- 2 Ob 15/17w
Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 15/17w
Beisatz: Dies gilt aber auch im umgekehrten Fall, also dann, wenn die außergewöhnliche Betriebsgefahr des Schädigers durch ein – auch schuldlos – verkehrswidriges Verhalten des unfallbeteiligten Geschädigten verursacht wurde. (T2)
- 2 Ob 117/16v
Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 117/16v
Veröff: SZ 2017/69
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110986
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Dokumentnummer
JJR_19981015_OGH0002_0020OB02341_96W0000_001