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Entscheidung 2 Ob 210/09k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob210/09k

Entscheidungsdatum

24.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernhard W*, vertreten durch Dr. Gerhard Paischer und Dr. Robert Schertler, Rechtsanwälte in Braunau am Inn, gegen die beklagten Parteien 1. Jürgen F*, und 2. (nunmehr) W* AG *, beide vertreten durch Dr. Gerhard Holzinger, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, wegen 17.979 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse: 2.000 EUR), über die Revision und den Rekurs der zweitbeklagten Partei gegen das Zwischenurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. Juni 2009, GZ 4 R 106/09z-68, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 9. April 2009, GZ 1 Cg 90/08w-63, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision und der Rekurs werden zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisions- und Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger wurde am 10. 7. 2003 bei einem Verkehrsunfall in Deutschland als Insasse eines vom Erstbeklagten gelenkten, von dessen Vater gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Pkws verletzt. Der Unfall ereignete sich auf einer kurvenreichen Straße im Freilandgebiet, wobei die Fahrbahn im Unfallbereich 5,7  m breit und in der Mitte mit einer Leitlinie versehen war. Nach dem Besuch einer Diskothek hatten sich der Kläger, der Erstbeklagte und eine weitere Person um ca 4:30 Uhr zu besagtem Pkw begeben, um die Rückfahrt anzutreten. Der Kläger war - für den Erstbeklagten erkennbar - („erheblich“; vergleiche US 8) alkoholisiert, aber noch ohne Weiteres in der Lage, selbständig zum Pkw zu gehen und in das Fahrzeug einzusteigen. Er setzte sich auf den Beifahrersitz, unterließ es jedoch, den Sicherheitsgurt anzulegen.

Der Erstbeklagte fuhr trotz der kurvigen Strecke mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h. In einer Rechtskurve kippte der Kläger plötzlich nach links auf den rechten Arm des Erstbeklagten, wodurch dieser die Kontrolle über das Fahrzeug verlor und ins Schleudern geriet. Er konnte zwar die Rechtskurve noch durchfahren, kam aber in der anschließenden Linkskurve, in welcher der Kläger wieder auf den Beifahrersitz zurückkippte, von der Fahrbahn ab und stieß gegen eine an der Kurveninnenseite gelegene Böschung. Dabei erlitt der Kläger ua eine geschlossene Oberarmschaftfraktur rechts mit Dislokation sowie eine Schlüsselbeintrümmerfraktur links.

In der dem Unfallbereich vorgelagerten Rechtskurve betrug die Kurvengrenzgeschwindigkeit ca 100 km/h. Wäre der Kläger nicht zum Erstbeklagten gekippt, wäre es diesem möglich gewesen, die Kurve ohne Schleudern zu durchfahren. Wäre der Erstbeklagte langsamer gefahren, wäre es ihm eher möglich gewesen, auf das Hinüberkippen des Klägers unfallverhindernd zu reagieren.

Der Kläger begehrte unter Anrechnung eines Mitverschuldens von 50 % Schadenersatz in Höhe von zuletzt 17.979 EUR sA sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle künftigen Schäden aus dem Unfallgeschehen im Umfang von 50 %. Das Leistungsbegehren umfasst die (gekürzten) Ansprüche auf Schmerzengeld (9.000 EUR), Ersatz von Kosten der Pflege und Haushaltshilfe (4.704 EUR), Ersatz des Verdienstentgangs (4.125 EUR) sowie Ersatz von Spesen, Fahrt- und Heilungskosten (150 EUR). Der Erstbeklagte sei aufgrund überhöhter Geschwindigkeit von der Fahrbahn abgekommen. Der Kläger stütze seine Ansprüche auch auf die Bestimmungen des EKHG.

Die beklagten Parteien bestritten, wandten eine Gegenforderung ein und brachten vor, den Kläger treffe das Alleinverschulden, weil er infolge seiner Alkoholisierung während der Fahrt vom Beifahrersitz zwischen den Erstbeklagten und das Lenkrad gekippt sei. Dadurch habe der Erstbeklagte die Herrschaft über das Fahrzeug verloren. Außerdem seien der Erstbeklagte und der Kläger übereingekommen, wechselseitig keine Forderungen aus dem Unfall zu stellen. Erst nach dem Zerbrechen der Freundschaft und wegen finanzieller Schwierigkeiten habe sich der Kläger zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen entschlossen.

Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren ab, ohne dass es Feststellungen zum Unfallhergang traf. Es ging davon aus, dass der Kläger auf sämtliche Schadenersatzansprüche aus dem Unfall rechtswirksam verzichtet habe. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung hinsichtlich des Erstbeklagten mittels Teilurteils, welches unbekämpft in Rechtskraft erwuchs. Hinsichtlich der zweitbeklagten Partei hob es hingegen das erstinstanzliche Urteil zur Verfahrensergänzung mit der Begründung auf, dass der Verzicht des Klägers nur gegenüber dem Erstbeklagten, nicht aber auch gegenüber der zweitbeklagten Partei rechtswirksam sei. Der gegen den Aufhebungsbeschluss erhobene Rekurs der zweitbeklagten Partei wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs zurückgewiesen (2 Ob 55/07p).

Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht das (nur noch) gegen die zweitbeklagte Partei gerichtete Klagebegehren erneut ab. Es ging im Wesentlichen vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt aus, den es im Zuge seiner Rechtsausführungen um die Feststellung ergänzte, dass der Gurt, hätte ihn der Kläger angelegt, zwar eine Schleuderbewegung nach vorne, nicht aber ein Wegkippen nach links verhindert hätte. Für den Erstbeklagten sei nicht vorhersehbar gewesen, dass der Kläger bei Befahren der Kurve mit der Grenzgeschwindigkeit von 100 km/h zu ihm hinüberkippen würde. Der Kläger habe den Unfall daher allein verschuldet, weshalb die zweitbeklagte Partei nicht zum Schadenersatz verpflichtet sei.

Das Berufungsgericht entschied, ausgehend von einer Schadensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zu Lasten des Klägers, mit Zwischenurteil, dass das (gesamte) Leistungsbegehren dem Grunde nach zu zwei Drittel zu Recht bestehe und wies mit (weiterem) Teilurteil das Leistungsmehrbegehren von 5.993 EUR sA sowie das Feststellungsbegehren hinsichtlich eines Sechstels der künftigen Schäden ab. Des Weiteren hob es mit Beschluss die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der Abweisung des restlichen Teils des Feststellungsbegehrens zur Verfahrensergänzung auf. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und sowohl die ordentliche Revision als auch der Rekurs zulässig seien.

Das Berufungsgericht verneinte zwar ein Verschulden des Erstbeklagten, bejahte aber das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gefährdungshaftung nach dem EKHG. Von einem besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrer wäre zu erwarten gewesen, dass er den Gefahrenmomenten der möglichen Übermüdung eines als alkoholisiert wahrgenommenen Beifahrers sowie auch seiner eigenen Übermüdung auf der kurvigen Strecke durch Wahl einer geringeren als der Grenzgeschwindigkeit Rechnung trage. Die in der Verletzung der Gurtenanlegepflicht zu erblickende Sorglosigkeit des Klägers in eigenen Angelegenheiten wiege aber schwerer als die haftungsbegründende Sorgfaltsverletzung des Erstbeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Zur Begründung des Zulassungsausspruchs führte das Berufungsgericht nur aus, es fehle an einer „ständigen höchstgerichtlichen Judikatur zu einem vergleichbaren Fall“.

Der Kläger ließ die Berufungsentscheidung unbekämpft.

Hingegen bekämpft die zweitbeklagte Partei das Zwischenurteil mit Revision und den Aufhebungsbeschluss mit Rekurs; beide Rechtsmittel sind jedoch entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Eine solche wird nicht schon dadurch begründet, dass ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht entschieden wurde (RIS-Justiz RS0107773, RS0110702, RS0102181).

Aber auch in der Revision werden keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargetan:

1. Der erkennende Senat hat bereits in der in dieser Rechtssache ergangenen Vorentscheidung 2 Ob 55/07p darauf hingewiesen, dass die Ansprüche des Klägers nach dem gemäß Artikel 4, Litera a, des Haager Straßenverkehrsabkommens (StVA) maßgeblichen Recht, somit nach österreichischem Recht, zu beurteilen sind vergleiche Artikel 8, des Abkommens).

Gemäß Artikel 7, StVA sind allerdings unabhängig von dem nach ihm anzuwendenden Recht bei der Bestimmung der Haftung die am Ort und zur Zeit des Unfalls geltenden Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften zu berücksichtigen:

1.1 Von Bedeutung ist für dieses Rechtsmittelverfahren zunächst Paragraph 3, Absatz 3, Nr 2c dStVO, nach welchem die zulässige Höchstgeschwindigkeit unter günstigsten Umständen außerhalb geschlossener Ortschaften für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t 100 km/h beträgt, wenn - wie im vorliegenden Fall - für jede Fahrtrichtung nur ein Fahrstreifen vorhanden ist vergleiche Zieres in Geigel, Der Haftpflichtprozess25, Kap 27 Rn 135 mwN).

1.2 Wesentlich ist des Weiteren Paragraph 23, Absatz eins, Satz 2 dStVO, wonach der Fahrzeugführer (also der Lenker) ua dafür zu sorgen hat, dass die Besetzung des Fahrzeugs vorschriftsmäßig ist und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Besetzung nicht leidet.

Zu den von dieser Bestimmung umfassten Pflichten zählt einerseits die Fürsorgepflicht des Lenkers gegenüber den einem bestimmten Personenkreis zugehörigen Beifahrern (Paragraph 3, Absatz 2 a, dStVO), die hier mangels erwiesener Hilfsbedürftigkeit des Klägers aber nicht zum Tragen kommt und daher hinter dessen Verpflichtung zum Selbstschutz durch Anlegen der Sicherheitsgurte zurücktritt vergleiche 2 Ob 59/89 = ZVR 1991/161; Zieres aaO Kap 27 Rn 559).

Andererseits wird aus der zitierten Vorschrift abgeleitet, dass der Lenker nur solche Personen mitnehmen darf, die ihn bei der Fahrt nicht behindern, weshalb etwa die Mitnahme von Betrunkenen gegen Paragraph 23, dStVO verstoßen kann (Zieres aaO Kap 27 Rn 574 mwN). Ist wegen der Trunkenheit eines Beifahrers eine Behinderung zu befürchten, hat der Lenker die Mitnahme abzulehnen (Zieres aaO Kap 27 Rn 578).

Eine entsprechende Regelung findet sich im Übrigen auch in Paragraph 106, Absatz eins, Satz 2 öKFG, demzufolge Personen mit Kraftfahrzeugen nur so befördert werden dürfen, dass dadurch nicht die Aufmerksamkeit oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt, seine freie Sicht behindert oder der Lenker oder beförderte Personen sonst gefährdet werden. Der Oberste Gerichtshof sieht in dieser Bestimmung eine Schutznorm iSd Paragraph 1311, ABGB, deren Schutzzweck in der Vermeidung sowohl einer Beeinträchtigung des Lenkers als auch einer Gefährdung der beförderten Person besteht (8 Ob 47/86 = ZVR 1987/125; 2 Ob 96/89; RIS-Justiz RS0026785).

2. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Gefährdungshaftung nach dem EKHG im Verhältnis zur bürgerlich-rechtlichen Verschuldenshaftung ein minus ist; eine auf behauptetes Verschulden gestützte Klage schließt die Haftung aus Gefährdung mit ein (2 Ob 248/04s mwN; RIS-Justiz RS0038123). Dessen ungeachtet hat sich der Kläger ohnedies auch ausdrücklich auf die Bestimmungen des EKHG gestützt (AS 100). Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Ansicht der zweitbeklagten Partei war das Berufungsgericht daher zur Prüfung der Berechtigung der Ansprüche des Klägers nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung befugt.

3. Die Haftungsbefreiung des Halters eines Kraftfahrzeugs nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG tritt auch bei Vorliegen der sonstigen in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Voraussetzungen dann nicht ein, wenn der Unfallschaden unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist (RIS-Justiz RS0058840, RS0058870). Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ist bei einer besonderen Gefahrensituation anzunehmen, die nicht bereits regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb verbunden ist, sondern durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Bereich liegender Umstände vergrößert wurde (2 Ob 122/08t; RIS-Justiz RS0058448, RS0058461, RS0058467). Gerät ein Kraftfahrzeug ins Schleudern, sodass es von seinem Lenker nicht mehr voll beherrscht werden kann, so wird die von ihm ausgehende Gefahr in der Regel als außergewöhnliche Betriebsgefahr qualifiziert vergleiche 2 Ob 46/90 = ZVR 1991/40; 2 Ob 30/92 = ZVR 1993/125; 2 Ob 2341/96w = SZ 71/165; 2 Ob 142/09k).

Im vorliegenden Fall verlor der Erstbeklagte durch das Hinüberkippen des Klägers die Kontrolle über das von ihm gelenkte Fahrzeug, das dadurch ins Schleudern geriet. Die von dem schleudernden Pkw ausgehende außergewöhnliche Betriebsgefahr wurde jedoch nicht durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten, sondern des Geschädigten ausgelöst. Für diesen Fall ist anerkannt, dass die Haftungsbefreiung nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG gegenüber dem - schuldhaft oder schuldlos - verkehrswidrig Handelnden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen möglich bleibt vergleiche 2 Ob 25/78 = SZ 51/36; 2 Ob 2341/96w; 2 Ob 245/05a; Schauer in Schwimann, ABGB³ römisch sieben Paragraph 9, EKHG Rz 46). Das Vorliegen einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr schließt demnach unter den gegebenen Umständen die Haftungsbefreiung des Fahrzeughalters (und damit der zweitbeklagten Partei) nicht von vornherein aus.

4. Die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses iSd Paragraph 9, EKHG setzt voraus, dass der Erstbeklagte „jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt“ beachtet hat. Darunter ist die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche und zumutbare Sorgfalt zu verstehen; es muss alles vermieden werden, was zur Entstehung einer gefahrenträchtigen Situation führen könnte (2 Ob 262/03y mwN = ZVR 2005/34; vergleiche ferner RIS-Justiz RS0058317, RS0058326). Die erhöhte Sorgfaltspflicht, deren Beachtung den Unfall als unabwendbares Ereignis erscheinen lässt, setzt daher auch nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlangt, dass von vornherein vermieden wird, in eine Lage zu kommen, aus der Gefahr entstehen kann (2 Ob 149/07m = ZVR 2008/189; RIS Justiz RS0058411, RS0058278). Der Umfang der gemäß Paragraph 9, Absatz 2, EKHG gebotenen Sorgfalt hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher - von einer krassen Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS Justiz RS0111708).

Eine derartige Fehlbeurteilung, die der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Angesichts der in Punkt 1. dargestellten Rechtslage hätte jedenfalls ein besonders aufmerksamer und umsichtiger Lenker mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass der - für ihn erkennbar - („erheblich“) betrunkene Kläger (zB durch Einschlafen) die Kontrolle über seine Sitzhaltung verlieren und ihn bei der Fahrt behindern könnte, wenn er sich neben ihm auf dem Beifahrersitz platziert. Dieser Gefahr hätte der Erstbeklagte schon dadurch vorbeugend begegnen können, dass er den Kläger dazu veranlasste, auf einem der Rücksitze Platz zu nehmen vergleiche 2 Ob 15/87 = ZVR 1988/103). Da der Erstbeklagte dies unterließ, ist aber auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, von einem besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrer wäre auf der kurvenreichen Strecke die Wahl einer geringeren als der zulässigen und möglichen Höchstgeschwindigkeit zu erwarten gewesen, Ergebnis einer vertretbaren Rechtsansicht.

5. Steht fest, dass das EKHG als Haftungsgrundlage herangezogen wird, obliegt dem Haftpflichtigen der Beweis jener Tatsachen, die zu einem Entfall oder einer Einschränkung seiner Haftpflicht führen (RIS-Justiz RS0109832). Bei diesem Entlastungsbeweis gehen sodann alle nicht aufklärbaren Ungewissheiten über den Unfallshergang zu Lasten des Haftpflichtigen (2 Ob 215/06s = ZVR 2008/57; RIS-Justiz RS0058926, RS0058979). Aus diesem Grund lassen sich auch die im Rechtsmittel erwähnten unaufgeklärten Tatfragen, wie der Grad der Alkoholisierung des Klägers, dessen Ermüdungszustand sowie die Erkennbarkeit dieser Umstände und der Nichtverwendung der Sicherheitsgurte für den Erstbeklagten nicht zu Gunsten der zweitbeklagten Partei ins Treffen führen.

Zu den vom Haftpflichtigen zu beweisenden Umständen zählt schließlich auch die fehlende Kausalität der Nichtbeachtung der nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG gebotenen Sorgfalt für die eingetretenen Unfallsfolgen (2 Ob 215/06s; 2 Ob 232/09w; RIS-Justiz RS0022541; Schauer aaO Paragraph 9, EKHG Rz 23). Im Hinblick auf die Feststellung, dem Erstbeklagten wäre es bei Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit „eher“ möglich gewesen, auf das Hinüberkippen des Klägers unfallverhindernd zu reagieren, wurde der Entlastungsbeweis auch insoweit nicht erbracht.

6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Bejahung der Gefährdungshaftung der zweitbeklagten Partei nach dem EKHG im Rahmen des dem Berufungsgericht zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraums hält.

Das Berufungsgericht hat dem Kläger (wie dieser selbst) - für den erkennenden Senat hier nicht überprüfbar - ein zur Kürzung seiner sämtlichen Ansprüche führendes Verschulden und dem Erstbeklagten - vertretbar - die Verletzung der erhöhten Sorgfaltspflicht gemäß Paragraph 9, EKHG zur Last gelegt. Beim Zusammentreffen von Gefährdungs- mit Verschuldenshaftung ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, EKHG der Paragraph 1304, ABGB (sinngemäß) anzuwenden. Hiebei findet eine Abwägung der haftungsbegründenden Betriebsgefahr und des mitwirkenden Verschuldens des Geschädigten statt (2 Ob 282/06v mwN; RIS-Justiz RS0029786 [T2]). Diese Abwägung ist - wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des Paragraph 1304, ABGB - stets von den Umständen des Einzelfalls geprägt (2 Ob 282/06v; vergleiche RIS-Justiz RS0087606).

Bedenkt man, dass nach einer (wenn auch dislozierten) Feststellung des Erstgerichts die Unterlassung des Anlegens der Sicherheitsgurte für das Hinüberkippen des Klägers zum Erstbeklagten nicht kausal gewesen ist und das am Unfall mitwirkende Mitverschulden des Klägers daher nur in der Wahl des Beifahrersitzes trotz („erheblicher“) Alkoholisierung und möglichem Kontrollverlust über die eigene Körper- und Sitzhaltung bestand, dem Erstbeklagten diese Gefahren aber zumindest ebenso wie dem Kläger erkennbar waren, ist dem Berufungsgericht eine gravierende Fehlbeurteilung zu Lasten der zweitbeklagten Partei auch in diesem Punkt nicht vorwerfbar, wenn es deren Haftungsanteil mit einem Drittel des Gesamtschadens bemaß.

7. Auf die im Rechtsmittel angestellten Überlegungen zum „fehlenden Rechtsschutzinteresse“ des Klägers wegen angeblicher Regressansprüche der zweitbeklagten Partei gegen den Erstbeklagten und dessen angeblichen Ansprüchen gegen den Kläger ist schon mangels eines entsprechenden erstinstanzlichen Einwands nicht weiter einzugehen (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO).

8. Da es der Klärung von Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht bedurfte, ist sowohl die Revision als auch der Rekurs zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO vergleiche RIS-Justiz RS0123222; hinsichtlich des Zwischenurteils auch 1 Ob 20/10p). Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit von Revision und Rekurs nicht hingewiesen, weshalb ihm für die Rechtsmittelbeantwortung kein Kostenersatz gebührt.

Textnummer

E094858

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00210.09K.0824.000

Im RIS seit

15.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20100824_OGH0002_0020OB00210_09K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022541 Rechtssatz 22.11.1972Zivilrecht
Auch bei Ansprüchen, die sich aus dem EKHG ableiten, muss zwischen dem diesem Gesetz widersprechenden Verhalten und den eingetretenen Unfallsfolgen ein Kausalzusammenhang bestehen. Hätte sich also der Unfall selbst dann ereignet, wenn der in Anspruch Genomm …
RS0026785 Rechtssatz 25.09.1969Zivilrecht
Der Zweck der Schutznorm der §§ 28, 106 KFG 1967 besteht nicht nur darin, eine Beeinträchtigung des Lenkers zu vermeiden, sondern auch darin, die beförderte Person selbst nicht zu gefährden. Wenn diese daher die Verletzung der Vorschrift erkennt oder erkenn …
RS0029786 Rechtssatz 29.05.1957Zivilrecht
Es ist anerkanntes Recht, dass beim Zusammentreffen der Erfolgshaftung mit der Verschuldenshaftung die Bestimmung des § 1304 ABGB zur Anwendung zu kommen hat.
RS0038123 Rechtssatz 03.03.1966Zivilrecht
Die beschränkte Haftung nach dem EKHG ist gegenüber der unbeschränkten Haftung nach §§ 1295 ff ABGB kein aliud, sondern ein minus.
RS0054514 Rechtssatz 14.11.1989Zivilrecht
Die Fürsorgepflicht des Fahrers nach § 23 Abs 1 zweiter Satz dStVO tritt im allgemeinen hinter der Verpflichtung des Beifahrers zum Selbstschutz zurück, da dieser selbst Normadressat des § 21a dStVO ist.
RS0058278 Rechtssatz 23.02.1962Zivilrecht
1. Die Sorgfalt, deren Außerachtlassung den Halter der Rechtswohltat der Befreiung von der Gefährdungshaftung verlustig gehen lässt, ist nicht die normale Verkehrssorgfalt, sondern umfasst eine besonders weitgehende Sorgfalt, deren Beobachtung den Unfall al …
RS0058317 Rechtssatz 25.05.1979Zivilrecht
Die Sorgfalt im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG ist nicht die gewöhnliche Verkehrssorgfalt, sondern die äußerste, nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt.
RS0058326 Rechtssatz 29.03.1979Zivilrecht
Unter dem Begriff "jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt" ist die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt zu verstehen.
RS0058411 Rechtssatz 25.04.1973Zivilrecht
Die erhöhte Sorgfaltspflicht, deren Beachtung den Unfall als unabwendbares Ereignis erscheinen lässt, setzt nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlangt, dass von vornherein vermieden wird, in eine Lage zu kommen, aus der Gefahr entstehen kann.
RS0058448 Rechtssatz 25.04.1990Zivilrecht
Das entscheidende Kriterium für die Annahme einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr liegt darin, dass das Kraftfahrzeug in einer Weise verwendet wird, dass dadurch eine Gefahrenlage eintritt, die mit dem normalen und ordnungsgemäßen Betrieb nicht verbunden ist.
RS0058461 Rechtssatz 11.02.1982Zivilrecht
Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr im Sinne der §§ 9 Abs 2 und 11 Abs 1 EKHG ist immer dann anzunehmen, wenn durch die schon durch den Betrieb des Fahrzeuges gegebene gewöhnliche Betriebsgefahr eine besondere Gefahrenlage hervorgerufen wird.
RS0058467 Rechtssatz 31.01.1984Zivilrecht
Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist funktionell darin zu erblicken, dass zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben war …
RS0058840 Rechtssatz 19.12.1974Zivilrecht
Die Berufung auf den Haftungsbefreiungsgrund des § 9 EKHG versagt dort, wo die den Schaden unmittelbar verursachende Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges, die durch das Verhalten des Dritten oder eines Tieres ausgelöst wurde, zu einer außergewöhnlichen wird. …
RS0058870 Rechtssatz 11.01.1972Zivilrecht
Die Haftungsbefreiung des Halters eines Kraftfahrzeuges nach § 9 Abs 2 EKHG tritt auch bei Vorliegen der sonstigen in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Voraussetzungen dann nicht ein, wenn der Unfallschaden unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nic …
RS0058926 Rechtssatz 18.04.1969Zivilrecht
Bleibt ungeklärt, ob ein im Rahmen des § 9 EKHG zu berücksichtigender Umstand für die Entstehung des Unfalles ursächlich war, so geht dies zu Lasten des Halters.
RS0058979 Rechtssatz 17.12.1970Zivilrecht
Zweifel darüber, ob der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, gehen zu Lasten des Halters.
RS0087606 Rechtssatz 19.12.1995Zivilrecht
Die Beurteilung des Verschuldensgrads unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten können wegen ihrer Einzelfal …
RS0102181 Rechtssatz 26.03.1996Zivilrecht
Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrec …
RS0107773 Rechtssatz 27.05.1997Zivilrecht
Dass ein völlig gleichartiger Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (vergleiche WoBl 1993/54).
RS0109832 Rechtssatz 02.04.1998Zivilrecht
Mangels gesetzlicher Spezialregeln über die Beweislast im materiellen Recht muss jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen behaupten und beweisen. In den Fällen der Haftung ohne eigenes Verschulden des Ersatzpflichtigen muss der Geschädigt …
RS0110702 Rechtssatz 10.09.1998Zivilrecht
Dass ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt wurde, bedeutet keineswegs schon, dass eine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO umschriebenen erheblichen Bedeutung vorliegt. Insbesondere ist bei einer bloßen Erm …
RS0110986 Rechtssatz 15.10.1998Zivilrecht
Beim Schadensausgleich nach § 11 EKHG bleibt die außergewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Geschädigten demjenigen Unfallbeteiligten gegenüber außer Betracht, der sie durch ein - auch schuldlos - verkehrswidriges Verhalten verursacht hat.
RS0111708 Rechtssatz 11.03.1999Zivilrecht
Der Umfang der gemäß § 9 Abs 2 EKHG gebotenen Sorgfalt hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (hier: Bedienung von LKW-Kränen bei Einschaltung von Hilfskräften).
RS0123222 Rechtssatz 14.02.2008Zivilrecht
Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit der Rechtsmittel gegen ein Teilurteil und einen Aufhebungsbeschluss im Sinn des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO des Berufungsgerichts findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt.
RS0126276 Rechtssatz 24.08.2010Zivilrecht
Aus der Vorschrift des § 23 dStVO wird abgeleitet, dass der Lenker nur solche Personen mitnehmen darf, die ihn bei der Fahrt nicht behindern, weshalb etwa die Mitnahme von Betrunkenen gegen § 23 dStVO verstoßen kann. Ist wegen der Trunkenheit eines Beifahre …
RS0126277 Rechtssatz 24.08.2010Zivilrecht
Wurde die von einem schleudernden Pkw ausgehende außergewöhnliche Betriebsgefahr nicht durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten, sondern des Geschädigten ausgelöst, so bleibt die Haftungsbefreiung nach § 9 Abs 2 EKHG gegenüber dem ‑ schu …
RS0126278 Rechtssatz 24.08.2010Zivilrecht
Ein besonders aufmerksamer und umsichtiger Lenker muss mit der Möglichkeit rechnen, dass ein ‑ für ihn erkennbar ‑ („erheblich“) Betrunkener (zB durch Einschlafen) die Kontrolle über seine Sitzhaltung verlieren und ihn bei der Fahrt behindern könnte, wenn e …