Zur Begründung des Zulassungsausspruchs führte das Berufungsgericht nur aus, es fehle an einer „ständigen höchstgerichtlichen Judikatur zu einem vergleichbaren Fall“.
Der Kläger ließ die Berufungsentscheidung unbekämpft.
Hingegen bekämpft die zweitbeklagte Partei das Zwischenurteil mit Revision und den Aufhebungsbeschluss mit Rekurs; beide Rechtsmittel sind jedoch entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Eine solche wird nicht schon dadurch begründet, dass ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht entschieden wurde (RIS-Justiz RS0107773, RS0110702, RS0102181).
Aber auch in der Revision werden keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO dargetan:Aber auch in der Revision werden keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargetan:
1. Der erkennende Senat hat bereits in der in dieser Rechtssache ergangenen Vorentscheidung 2 Ob 55/07p darauf hingewiesen, dass die Ansprüche des Klägers nach dem gemäß Art 4 lit a des Haager Straßenverkehrsabkommens (StVA) maßgeblichen Recht, somit nach österreichischem Recht, zu beurteilen sind (vgl Art 8 des Abkommens).1. Der erkennende Senat hat bereits in der in dieser Rechtssache ergangenen Vorentscheidung 2 Ob 55/07p darauf hingewiesen, dass die Ansprüche des Klägers nach dem gemäß Artikel 4, Litera a, des Haager Straßenverkehrsabkommens (StVA) maßgeblichen Recht, somit nach österreichischem Recht, zu beurteilen sind vergleiche Artikel 8, des Abkommens).
Gemäß Art 7 StVA sind allerdings unabhängig von dem nach ihm anzuwendenden Recht bei der Bestimmung der Haftung die am Ort und zur Zeit des Unfalls geltenden Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften zu berücksichtigen:Gemäß Artikel 7, StVA sind allerdings unabhängig von dem nach ihm anzuwendenden Recht bei der Bestimmung der Haftung die am Ort und zur Zeit des Unfalls geltenden Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften zu berücksichtigen:
1.1 Von Bedeutung ist für dieses Rechtsmittelverfahren zunächst § 3 Abs 3 Nr 2c dStVO, nach welchem die zulässige Höchstgeschwindigkeit unter günstigsten Umständen außerhalb geschlossener Ortschaften für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t 100 km/h beträgt, wenn - wie im vorliegenden Fall - für jede Fahrtrichtung nur ein Fahrstreifen vorhanden ist (vgl Zieres in Geigel, Der Haftpflichtprozess25, Kap 27 Rn 135 mwN).1.1 Von Bedeutung ist für dieses Rechtsmittelverfahren zunächst Paragraph 3, Absatz 3, Nr 2c dStVO, nach welchem die zulässige Höchstgeschwindigkeit unter günstigsten Umständen außerhalb geschlossener Ortschaften für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t 100 km/h beträgt, wenn - wie im vorliegenden Fall - für jede Fahrtrichtung nur ein Fahrstreifen vorhanden ist vergleiche Zieres in Geigel, Der Haftpflichtprozess25, Kap 27 Rn 135 mwN).
1.2 Wesentlich ist des Weiteren § 23 Abs 1 Satz 2 dStVO, wonach der Fahrzeugführer (also der Lenker) ua dafür zu sorgen hat, dass die Besetzung des Fahrzeugs vorschriftsmäßig ist und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Besetzung nicht leidet.1.2 Wesentlich ist des Weiteren Paragraph 23, Absatz eins, Satz 2 dStVO, wonach der Fahrzeugführer (also der Lenker) ua dafür zu sorgen hat, dass die Besetzung des Fahrzeugs vorschriftsmäßig ist und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Besetzung nicht leidet.
Zu den von dieser Bestimmung umfassten Pflichten zählt einerseits die Fürsorgepflicht des Lenkers gegenüber den einem bestimmten Personenkreis zugehörigen Beifahrern (§ 3 Abs 2a dStVO), die hier mangels erwiesener Hilfsbedürftigkeit des Klägers aber nicht zum Tragen kommt und daher hinter dessen Verpflichtung zum Selbstschutz durch Anlegen der Sicherheitsgurte zurücktritt (vgl 2 Ob 59/89 = ZVR 1991/161; Zieres aaO Kap 27 Rn 559).Zu den von dieser Bestimmung umfassten Pflichten zählt einerseits die Fürsorgepflicht des Lenkers gegenüber den einem bestimmten Personenkreis zugehörigen Beifahrern (Paragraph 3, Absatz 2 a, dStVO), die hier mangels erwiesener Hilfsbedürftigkeit des Klägers aber nicht zum Tragen kommt und daher hinter dessen Verpflichtung zum Selbstschutz durch Anlegen der Sicherheitsgurte zurücktritt vergleiche 2 Ob 59/89 = ZVR 1991/161; Zieres aaO Kap 27 Rn 559).
Andererseits wird aus der zitierten Vorschrift abgeleitet, dass der Lenker nur solche Personen mitnehmen darf, die ihn bei der Fahrt nicht behindern, weshalb etwa die Mitnahme von Betrunkenen gegen § 23 dStVO verstoßen kann (Zieres aaO Kap 27 Rn 574 mwN). Ist wegen der Trunkenheit eines Beifahrers eine Behinderung zu befürchten, hat der Lenker die Mitnahme abzulehnen (Zieres aaO Kap 27 Rn 578).Andererseits wird aus der zitierten Vorschrift abgeleitet, dass der Lenker nur solche Personen mitnehmen darf, die ihn bei der Fahrt nicht behindern, weshalb etwa die Mitnahme von Betrunkenen gegen Paragraph 23, dStVO verstoßen kann (Zieres aaO Kap 27 Rn 574 mwN). Ist wegen der Trunkenheit eines Beifahrers eine Behinderung zu befürchten, hat der Lenker die Mitnahme abzulehnen (Zieres aaO Kap 27 Rn 578).
Eine entsprechende Regelung findet sich im Übrigen auch in § 106 Abs 1 Satz 2 öKFG, demzufolge Personen mit Kraftfahrzeugen nur so befördert werden dürfen, dass dadurch nicht die Aufmerksamkeit oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt, seine freie Sicht behindert oder der Lenker oder beförderte Personen sonst gefährdet werden. Der Oberste Gerichtshof sieht in dieser Bestimmung eine Schutznorm iSd § 1311 ABGB, deren Schutzzweck in der Vermeidung sowohl einer Beeinträchtigung des Lenkers als auch einer Gefährdung der beförderten Person besteht (8 Ob 47/86 = ZVR 1987/125; 2 Ob 96/89; RIS-Justiz RS0026785).Eine entsprechende Regelung findet sich im Übrigen auch in Paragraph 106, Absatz eins, Satz 2 öKFG, demzufolge Personen mit Kraftfahrzeugen nur so befördert werden dürfen, dass dadurch nicht die Aufmerksamkeit oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt, seine freie Sicht behindert oder der Lenker oder beförderte Personen sonst gefährdet werden. Der Oberste Gerichtshof sieht in dieser Bestimmung eine Schutznorm iSd Paragraph 1311, ABGB, deren Schutzzweck in der Vermeidung sowohl einer Beeinträchtigung des Lenkers als auch einer Gefährdung der beförderten Person besteht (8 Ob 47/86 = ZVR 1987/125; 2 Ob 96/89; RIS-Justiz RS0026785).
2. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Gefährdungshaftung nach dem EKHG im Verhältnis zur bürgerlich-rechtlichen Verschuldenshaftung ein minus ist; eine auf behauptetes Verschulden gestützte Klage schließt die Haftung aus Gefährdung mit ein (2 Ob 248/04s mwN; RIS-Justiz RS0038123). Dessen ungeachtet hat sich der Kläger ohnedies auch ausdrücklich auf die Bestimmungen des EKHG gestützt (AS 100). Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Ansicht der zweitbeklagten Partei war das Berufungsgericht daher zur Prüfung der Berechtigung der Ansprüche des Klägers nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung befugt.
3. Die Haftungsbefreiung des Halters eines Kraftfahrzeugs nach § 9 Abs 2 EKHG tritt auch bei Vorliegen der sonstigen in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Voraussetzungen dann nicht ein, wenn der Unfallschaden unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist (RIS-Justiz RS0058840, RS0058870). Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ist bei einer besonderen Gefahrensituation anzunehmen, die nicht bereits regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb verbunden ist, sondern durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Bereich liegender Umstände vergrößert wurde (2 Ob 122/08t; RIS-Justiz RS0058448, RS0058461, RS0058467). Gerät ein Kraftfahrzeug ins Schleudern, sodass es von seinem Lenker nicht mehr voll beherrscht werden kann, so wird die von ihm ausgehende Gefahr in der Regel als außergewöhnliche Betriebsgefahr qualifiziert (vgl 2 Ob 46/90 = ZVR 1991/40; 2 Ob 30/92 = ZVR 1993/125; 2 Ob 2341/96w = SZ 71/165; 2 Ob 142/09k).3. Die Haftungsbefreiung des Halters eines Kraftfahrzeugs nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG tritt auch bei Vorliegen der sonstigen in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Voraussetzungen dann nicht ein, wenn der Unfallschaden unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist (RIS-Justiz RS0058840, RS0058870). Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ist bei einer besonderen Gefahrensituation anzunehmen, die nicht bereits regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb verbunden ist, sondern durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Bereich liegender Umstände vergrößert wurde (2 Ob 122/08t; RIS-Justiz RS0058448, RS0058461, RS0058467). Gerät ein Kraftfahrzeug ins Schleudern, sodass es von seinem Lenker nicht mehr voll beherrscht werden kann, so wird die von ihm ausgehende Gefahr in der Regel als außergewöhnliche Betriebsgefahr qualifiziert vergleiche 2 Ob 46/90 = ZVR 1991/40; 2 Ob 30/92 = ZVR 1993/125; 2 Ob 2341/96w = SZ 71/165; 2 Ob 142/09k).
Im vorliegenden Fall verlor der Erstbeklagte durch das Hinüberkippen des Klägers die Kontrolle über das von ihm gelenkte Fahrzeug, das dadurch ins Schleudern geriet. Die von dem schleudernden Pkw ausgehende außergewöhnliche Betriebsgefahr wurde jedoch nicht durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten, sondern des Geschädigten ausgelöst. Für diesen Fall ist anerkannt, dass die Haftungsbefreiung nach § 9 Abs 2 EKHG gegenüber dem - schuldhaft oder schuldlos - verkehrswidrig Handelnden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen möglich bleibt (vgl 2 Ob 25/78 = SZ 51/36; 2 Ob 2341/96w; 2 Ob 245/05a; Schauer in Schwimann, ABGB³ VII § 9 EKHG Rz 46). Das Vorliegen einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr schließt demnach unter den gegebenen Umständen die Haftungsbefreiung des Fahrzeughalters (und damit der zweitbeklagten Partei) nicht von vornherein aus.Im vorliegenden Fall verlor der Erstbeklagte durch das Hinüberkippen des Klägers die Kontrolle über das von ihm gelenkte Fahrzeug, das dadurch ins Schleudern geriet. Die von dem schleudernden Pkw ausgehende außergewöhnliche Betriebsgefahr wurde jedoch nicht durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten, sondern des Geschädigten ausgelöst. Für diesen Fall ist anerkannt, dass die Haftungsbefreiung nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG gegenüber dem - schuldhaft oder schuldlos - verkehrswidrig Handelnden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen möglich bleibt vergleiche 2 Ob 25/78 = SZ 51/36; 2 Ob 2341/96w; 2 Ob 245/05a; Schauer in Schwimann, ABGB³ römisch sieben Paragraph 9, EKHG Rz 46). Das Vorliegen einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr schließt demnach unter den gegebenen Umständen die Haftungsbefreiung des Fahrzeughalters (und damit der zweitbeklagten Partei) nicht von vornherein aus.
4. Die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses iSd § 9 EKHG setzt voraus, dass der Erstbeklagte „jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt“ beachtet hat. Darunter ist die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche und zumutbare Sorgfalt zu verstehen; es muss alles vermieden werden, was zur Entstehung einer gefahrenträchtigen Situation führen könnte (2 Ob 262/03y mwN = ZVR 2005/34; vgl ferner RIS-Justiz RS0058317, RS0058326). Die erhöhte Sorgfaltspflicht, deren Beachtung den Unfall als unabwendbares Ereignis erscheinen lässt, setzt daher auch nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlangt, dass von vornherein vermieden wird, in eine Lage zu kommen, aus der Gefahr entstehen kann (2 Ob 149/07m = ZVR 2008/189; RIS Justiz RS0058411, RS0058278). Der Umfang der gemäß § 9 Abs 2 EKHG gebotenen Sorgfalt hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher - von einer krassen Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0111708).4. Die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses iSd Paragraph 9, EKHG setzt voraus, dass der Erstbeklagte „jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt“ beachtet hat. Darunter ist die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche und zumutbare Sorgfalt zu verstehen; es muss alles vermieden werden, was zur Entstehung einer gefahrenträchtigen Situation führen könnte (2 Ob 262/03y mwN = ZVR 2005/34; vergleiche ferner RIS-Justiz RS0058317, RS0058326). Die erhöhte Sorgfaltspflicht, deren Beachtung den Unfall als unabwendbares Ereignis erscheinen lässt, setzt daher auch nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlangt, dass von vornherein vermieden wird, in eine Lage zu kommen, aus der Gefahr entstehen kann (2 Ob 149/07m = ZVR 2008/189; RIS Justiz RS0058411, RS0058278). Der Umfang der gemäß Paragraph 9, Absatz 2, EKHG gebotenen Sorgfalt hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher - von einer krassen Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS Justiz RS0111708).
Eine derartige Fehlbeurteilung, die der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Angesichts der in Punkt 1. dargestellten Rechtslage hätte jedenfalls ein besonders aufmerksamer und umsichtiger Lenker mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass der - für ihn erkennbar - („erheblich“) betrunkene Kläger (zB durch Einschlafen) die Kontrolle über seine Sitzhaltung verlieren und ihn bei der Fahrt behindern könnte, wenn er sich neben ihm auf dem Beifahrersitz platziert. Dieser Gefahr hätte der Erstbeklagte schon dadurch vorbeugend begegnen können, dass er den Kläger dazu veranlasste, auf einem der Rücksitze Platz zu nehmen (vgl 2 Ob 15/87 = ZVR 1988/103). Da der Erstbeklagte dies unterließ, ist aber auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, von einem besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrer wäre auf der kurvenreichen Strecke die Wahl einer geringeren als der zulässigen und möglichen Höchstgeschwindigkeit zu erwarten gewesen, Ergebnis einer vertretbaren Rechtsansicht.Eine derartige Fehlbeurteilung, die der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Angesichts der in Punkt 1. dargestellten Rechtslage hätte jedenfalls ein besonders aufmerksamer und umsichtiger Lenker mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass der - für ihn erkennbar - („erheblich“) betrunkene Kläger (zB durch Einschlafen) die Kontrolle über seine Sitzhaltung verlieren und ihn bei der Fahrt behindern könnte, wenn er sich neben ihm auf dem Beifahrersitz platziert. Dieser Gefahr hätte der Erstbeklagte schon dadurch vorbeugend begegnen können, dass er den Kläger dazu veranlasste, auf einem der Rücksitze Platz zu nehmen vergleiche 2 Ob 15/87 = ZVR 1988/103). Da der Erstbeklagte dies unterließ, ist aber auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, von einem besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrer wäre auf der kurvenreichen Strecke die Wahl einer geringeren als der zulässigen und möglichen Höchstgeschwindigkeit zu erwarten gewesen, Ergebnis einer vertretbaren Rechtsansicht.
5. Steht fest, dass das EKHG als Haftungsgrundlage herangezogen wird, obliegt dem Haftpflichtigen der Beweis jener Tatsachen, die zu einem Entfall oder einer Einschränkung seiner Haftpflicht führen (RIS-Justiz RS0109832). Bei diesem Entlastungsbeweis gehen sodann alle nicht aufklärbaren Ungewissheiten über den Unfallshergang zu Lasten des Haftpflichtigen (2 Ob 215/06s = ZVR 2008/57; RIS-Justiz RS0058926, RS0058979). Aus diesem Grund lassen sich auch die im Rechtsmittel erwähnten unaufgeklärten Tatfragen, wie der Grad der Alkoholisierung des Klägers, dessen Ermüdungszustand sowie die Erkennbarkeit dieser Umstände und der Nichtverwendung der Sicherheitsgurte für den Erstbeklagten nicht zu Gunsten der zweitbeklagten Partei ins Treffen führen.
Zu den vom Haftpflichtigen zu beweisenden Umständen zählt schließlich auch die fehlende Kausalität der Nichtbeachtung der nach § 9 Abs 2 EKHG gebotenen Sorgfalt für die eingetretenen Unfallsfolgen (2 Ob 215/06s; 2 Ob 232/09w; RIS-Justiz RS0022541; Schauer aaO § 9 EKHG Rz 23). Im Hinblick auf die Feststellung, dem Erstbeklagten wäre es bei Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit „eher“ möglich gewesen, auf das Hinüberkippen des Klägers unfallverhindernd zu reagieren, wurde der Entlastungsbeweis auch insoweit nicht erbracht.Zu den vom Haftpflichtigen zu beweisenden Umständen zählt schließlich auch die fehlende Kausalität der Nichtbeachtung der nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG gebotenen Sorgfalt für die eingetretenen Unfallsfolgen (2 Ob 215/06s; 2 Ob 232/09w; RIS-Justiz RS0022541; Schauer aaO Paragraph 9, EKHG Rz 23). Im Hinblick auf die Feststellung, dem Erstbeklagten wäre es bei Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit „eher“ möglich gewesen, auf das Hinüberkippen des Klägers unfallverhindernd zu reagieren, wurde der Entlastungsbeweis auch insoweit nicht erbracht.
6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Bejahung der Gefährdungshaftung der zweitbeklagten Partei nach dem EKHG im Rahmen des dem Berufungsgericht zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraums hält.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger (wie dieser selbst) - für den erkennenden Senat hier nicht überprüfbar - ein zur Kürzung seiner sämtlichen Ansprüche führendes Verschulden und dem Erstbeklagten - vertretbar - die Verletzung der erhöhten Sorgfaltspflicht gemäß § 9 EKHG zur Last gelegt. Beim Zusammentreffen von Gefährdungs- mit Verschuldenshaftung ist gemäß § 7 Abs 1 EKHG der § 1304 ABGB (sinngemäß) anzuwenden. Hiebei findet eine Abwägung der haftungsbegründenden Betriebsgefahr und des mitwirkenden Verschuldens des Geschädigten statt (2 Ob 282/06v mwN; RIS-Justiz RS0029786 [T2]). Diese Abwägung ist - wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 1304 ABGB - stets von den Umständen des Einzelfalls geprägt (2 Ob 282/06v; vgl RIS-Justiz RS0087606).Das Berufungsgericht hat dem Kläger (wie dieser selbst) - für den erkennenden Senat hier nicht überprüfbar - ein zur Kürzung seiner sämtlichen Ansprüche führendes Verschulden und dem Erstbeklagten - vertretbar - die Verletzung der erhöhten Sorgfaltspflicht gemäß Paragraph 9, EKHG zur Last gelegt. Beim Zusammentreffen von Gefährdungs- mit Verschuldenshaftung ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, EKHG der Paragraph 1304, ABGB (sinngemäß) anzuwenden. Hiebei findet eine Abwägung der haftungsbegründenden Betriebsgefahr und des mitwirkenden Verschuldens des Geschädigten statt (2 Ob 282/06v mwN; RIS-Justiz RS0029786 [T2]). Diese Abwägung ist - wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des Paragraph 1304, ABGB - stets von den Umständen des Einzelfalls geprägt (2 Ob 282/06v; vergleiche RIS-Justiz RS0087606).
Bedenkt man, dass nach einer (wenn auch dislozierten) Feststellung des Erstgerichts die Unterlassung des Anlegens der Sicherheitsgurte für das Hinüberkippen des Klägers zum Erstbeklagten nicht kausal gewesen ist und das am Unfall mitwirkende Mitverschulden des Klägers daher nur in der Wahl des Beifahrersitzes trotz („erheblicher“) Alkoholisierung und möglichem Kontrollverlust über die eigene Körper- und Sitzhaltung bestand, dem Erstbeklagten diese Gefahren aber zumindest ebenso wie dem Kläger erkennbar waren, ist dem Berufungsgericht eine gravierende Fehlbeurteilung zu Lasten der zweitbeklagten Partei auch in diesem Punkt nicht vorwerfbar, wenn es deren Haftungsanteil mit einem Drittel des Gesamtschadens bemaß.
7. Auf die im Rechtsmittel angestellten Überlegungen zum „fehlenden Rechtsschutzinteresse“ des Klägers wegen angeblicher Regressansprüche der zweitbeklagten Partei gegen den Erstbeklagten und dessen angeblichen Ansprüchen gegen den Kläger ist schon mangels eines entsprechenden erstinstanzlichen Einwands nicht weiter einzugehen (§ 504 Abs 2 ZPO).7. Auf die im Rechtsmittel angestellten Überlegungen zum „fehlenden Rechtsschutzinteresse“ des Klägers wegen angeblicher Regressansprüche der zweitbeklagten Partei gegen den Erstbeklagten und dessen angeblichen Ansprüchen gegen den Kläger ist schon mangels eines entsprechenden erstinstanzlichen Einwands nicht weiter einzugehen (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO).
8. Da es der Klärung von Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht bedurfte, ist sowohl die Revision als auch der Rekurs zurückzuweisen.8. Da es der Klärung von Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht bedurfte, ist sowohl die Revision als auch der Rekurs zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0123222; hinsichtlich des Zwischenurteils auch 1 Ob 20/10p). Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit von Revision und Rekurs nicht hingewiesen, weshalb ihm für die Rechtsmittelbeantwortung kein Kostenersatz gebührt.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO vergleiche RIS-Justiz RS0123222; hinsichtlich des Zwischenurteils auch 1 Ob 20/10p). Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit von Revision und Rekurs nicht hingewiesen, weshalb ihm für die Rechtsmittelbeantwortung kein Kostenersatz gebührt.