Rechtssatz RS0126278
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126278
Entscheidungsdatum
24.08.2010
Rechtssatz
Ein besonders aufmerksamer und umsichtiger Lenker muss mit der Möglichkeit rechnen, dass ein ‑ für ihn erkennbar ‑ („erheblich“) Betrunkener (zB durch Einschlafen) die Kontrolle über seine Sitzhaltung verlieren und ihn bei der Fahrt behindern könnte, wenn er sich neben ihm auf dem Beifahrersitz platziert. Dieser Gefahr kann der Lenker schon dadurch vorbeugend begegnen, dass er den Betrunkenen dazu veranlasst, auf einem der Rücksitze Platz zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126278
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2010
Dokumentnummer
JJR_20100824_OGH0002_0020OB00210_09K0000_003