Rechtssatz RS0026785
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026785
Geschäftszahl
2Ob235/69; 2Ob101/73; 8Ob119/77; 4Ob3/78; 8Ob122/79; 2Ob107/79; 8Ob77/82; 7Ob42/82 (7Ob43/82); 8Ob216/83; 8Ob47/86; 2Ob96/89; 7Ob196/99w; 7Ob113/04z; 2Ob282/06v; 2Ob210/09k; 2Ob67/15i; 2Ob130/21p
Entscheidungsdatum
27.01.2022
Rechtssatz
Der Zweck der Schutznorm der §§ 28, 106 KFG 1967 besteht nicht nur darin, eine Beeinträchtigung des Lenkers zu vermeiden, sondern auch darin, die beförderte Person selbst nicht zu gefährden. Wenn diese daher die Verletzung der Vorschrift erkennt oder erkennen kann, trifft auch sie ein Verschulden.Der Zweck der Schutznorm der Paragraphen 28, 106, KFG 1967 besteht nicht nur darin, eine Beeinträchtigung des Lenkers zu vermeiden, sondern auch darin, die beförderte Person selbst nicht zu gefährden. Wenn diese daher die Verletzung der Vorschrift erkennt oder erkennen kann, trifft auch sie ein Verschulden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 235/69
Entscheidungstext OGH 25.09.1969 2 Ob 235/69
Veröff: ZVR 1970/113 S 155
- 2 Ob 101/73
Entscheidungstext OGH 13.09.1973 2 Ob 101/73
Beisatz: Verschuldensteilung 1 : 2 zu Lasten des Mopedlenkers, dem Nichteinhalten der Rechtsfahrregel bei schlechter Sicht und Mitnehmen des Klägers auf dem Moped zur Last fällt. (T1)
Veröff: ZVR 1974/242 S 331
- 8 Ob 119/77
Entscheidungstext OGH 07.09.1977 8 Ob 119/77
Vgl auch; Beisatz: Aufhebung des Berufungsurteils zur Prüfung der für die Verschuldensteilung als wesentlich erachteten Frage, ob außer der zu kurzen Sitzbank und dem Fehlen einer Haltevorrichtung am Moped auch keine Fußrasten für Beifahrer vorhanden waren. (T2)
Veröff: ZVR 1978/107 S 178
- 4 Ob 3/78
Entscheidungstext OGH 07.02.1978 4 Ob 3/78
- 8 Ob 122/79
Entscheidungstext OGH 07.06.1979 8 Ob 122/79
Beisatz: Sturz des Beifahrers durch die geöffnete Wagentür bei Rückwärtsfahrt nach abrupter Bremsung - 2 : 1 zugunsten des Beifahrers. (T3)
- 2 Ob 107/79
Entscheidungstext OGH 18.09.1979 2 Ob 107/79
- 8 Ob 77/82
Entscheidungstext OGH 27.05.1982 8 Ob 77/82
Beisatz: Sechs Personen in Personenkraftwagen der nur für vier Personen zugelassen war. (T4)
Veröff: ZVR 1983/56 S 83
- 7 Ob 42/82
Entscheidungstext OGH 17.02.1983 7 Ob 42/82
Beisatz: Hier: Kein Mitverschulden des vorschriftmäßig sich verhaltenden Fahrgastes. (T5)
Veröff: ZVR 1984/118 S 112
- 8 Ob 216/83
Entscheidungstext OGH 15.12.1983 8 Ob 216/83
nur: Der Zweck der Schutznorm des § 106 KFG 1967 besteht nicht nur darin, eine Beeinträchtigung des Lenkers zu vermeiden, sondern auch darin, die beförderte Person selbst nicht zu gefährden. (T6)
Beisatz: Gilt auch für § 26 Abs 4 KFG. (T7)
Veröff: ZVR 1985/28 S 47
- 8 Ob 47/86
Entscheidungstext OGH 04.12.1986 8 Ob 47/86
Beisatz: Es sei denn, der Fahrgast beweist, daß der Schaden in gleicher Weise auch ohne Übertretung der Schutznorm eingetreten wäre. (T8)
Veröff: ZVR 1987/125 S 368
- 2 Ob 96/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 2 Ob 96/89
Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Vorschriftsmäßig verhalten hätte sich der mitbeförderte Fahrgast nur dann, wenn er mit dem Personenkraftwagen nicht mitgefahren wäre (hier: 1/4 Mitverschulden). (T9)
- 7 Ob 196/99w
Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 196/99w
Vgl auch; nur T6; Beisatz: Die Beförderung von Personen auf dem Dach, auf der Motorhaube oder auf dem Kofferraum ist damit verboten. (T10)
Beisatz: § 106 Abs 1 und 3 KFG sind jedoch auch Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB, die sich zwar primär an die Fahrzeuglenker, darüber hinaus aber auch an die mitbeförderten bzw mitzubefördernden Personen richten (MGA KFG5 E 1 und 16 zu § 106); der Schutzzweck liegt auch darin, eine Gefährdung der beförderten Personen zu vermeiden. (T11)
- 7 Ob 113/04z
Entscheidungstext OGH 16.06.2004 7 Ob 113/04z
Beisatz: Der Schutzzweck dieser Vorschriften erstreckt sich auch auf beim durch das verpönte Fehlverhalten ausgelösten Unfall verletzte Dritte. (T12)
Veröff: SZ 2004/95
- 2 Ob 282/06v
Entscheidungstext OGH 24.05.2007 2 Ob 282/06v
Beis wie T8
- 2 Ob 210/09k
Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 210/09k
nur T6
- 2 Ob 67/15i
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 67/15i
Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Beförderung des mj Zweitklägers stehend auf einem Traktor, der nur für den Lenker zugelassen war. (T13)
- 2 Ob 130/21p
Entscheidungstext OGH 27.01.2022 2 Ob 130/21p
nur T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0026785
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022
Dokumentnummer
JJR_19690925_OGH0002_0020OB00235_6900000_001