Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 282/06v×

Entscheidung 2 Ob 282/06v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob282/06v

Entscheidungsdatum

24.05.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas K*****, vertreten durch Rechtsanwälte Kreuzberger - Stranimaier - Köstner OEG in Bischofshofen, gegen die beklagten Parteien 1. Markus R*****, vertreten durch Mag. Siegfried Berger, Rechtsanwalt in St. Johann im Pongau, 2. Sebastian H*****, vertreten durch Dr. Josef Dengg und andere Rechtsanwälte in St. Johann im Pongau, und 3. S*****-Versicherung AG, ***** vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 39.805,33 sA und Feststellung (Streitinteresse: EUR 4.000), infolge der außerordentlichen Revisionen der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2006, GZ 3 R 141/06k-49, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

römisch eins. Zur Revision des Zweitbeklagten:

1. Eine Verpflichtung des Mitfahrers, sich nach der Lenkberechtigung des Fahrzeuglenkers zu erkundigen, besteht nicht, wenn nicht Gründe vorhanden sind, aus denen ein konkreter Verdacht besteht, dass dem Lenker die Berechtigung fehlt (RIS-Justiz RS0065491). Dieser Grundsatz ist nicht auf bestimmte Klassen von Kraftfahrzeugen beschränkt. Der Zweitbeklagte bestreitet gar nicht, dass er das Vorliegen konkreter Verdachtsmomente bezüglich der Lenkberechtigung des Erstbeklagten nicht einmal behauptet hat. Indem das Berufungsgericht die vergleichsweise geringere Anzahl von Lenkberechtigungen für Traktoren allein (im Ergebnis) als nicht ausreichend angesehen hat, um eine Erkundigungspflicht des Klägers zu bejahen, ist ihm keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen.

Davon abgesehen vermeidet der Zweitbeklagte jegliche Auseinandersetzung mit der auch den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und der unterlassenen Erkundigung verneinenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes. Auch insofern zeigt er somit keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

2. Echtes Handeln auf eigene Gefahr kommt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur dann in Betracht, wenn dem Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jenem oblagen, der die Gefahr erkannte oder erkennen konnte und dem daher eine Selbstsicherung zugemutet werden konnte (RIS-Justiz RS0023101). Dass den Erstbeklagten (als Traktorlenker) gegenüber seinen Mitfahrern solche Schutzpflichten trafen, wird in der Revision zu Recht nicht in Frage gestellt, ist doch die Schutznorm des Paragraph 106, Absatz 7, KFG in der Fassung BGBl römisch eins 2002/80) sowohl an den Lenker als auch an die von ihm beförderten Personen adressiert. In solchen Fällen liegt aber nur „unechtes" Handeln auf eigene Gefahr vor, sodass eine tatsächlich vorhandene Selbstgefährdung (nur) im Rahmen des Mitverschuldenseinwandes zu prüfen ist (7 Ob 196/99w = ZVR 1999/101).

Die Vorgangsweise des Berufungsgerichtes steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang; eine durch den Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt daher auch insoweit nicht vor.

römisch zwei. Zur Revision der drittbeklagten Partei:

1. Eine relevante Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).

2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist von einer Schwarzfahrt im Sinne des Paragraph 6, EKHG dann nicht auszugehen, wenn das Fahrzeug dem Lenker von einer Vertrauensperson des Halters überlassen wurde (RIS-Justiz RS0058289; Danzl, EKHG7 Paragraph 6, Anmerkung 1c aE; Schauer in Schwimann, ABGB³ römisch sieben Paragraph 6, EKHG Rz 12 und 31; Apathy, EKHG Paragraph 6, Rz 32). Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 7 Ob 2066/96s = SZ 69/136 klargestellt hat, liegt selbst dann keine Schwarzfahrt vor, wenn der vom Halter beauftragte Fahrer das Fahrzeug gegen den Willen des Halters von einem Unbefugten lenken lässt und der unberechtigte Fahrer ohne Herrschaftswillen das Kraftfahrzeug im Rahmen der genehmigten Fahrt lenkt.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Rechtsprechung seien auch im vorliegenden Fall erfüllt, in welchem der Erstbeklagte das Traktorgespann von einer - wohl befugten vergleiche 7 Ob 303/05t) - Vertrauensperson der Vertrauensperson des Halters übernommen hat, steht mit der zitierten Rechtsprechung nicht im Widerspruch und ist jedenfalls als vertretbar anzusehen.

3. Aber auch die in der Revision aufgeworfene Frage nach der möglichen Präjudizialität der Entscheidung 7 Ob 303/05t = ZVR 2006/174 für den vorliegenden Rechtsstreit erfüllt nicht die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Mit dieser Entscheidung, die in der gegenständlichen Unfallsache ergangen ist, wurde die Deckungsklage des hier Erstbeklagten (Traktorlenker) gegen die hier drittbeklagte Partei (Haftpflichtversicherer) im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass seine Fahrt nicht vom Willen der Fahrzeughalter getragen und er daher nicht Mitversicherter im Sinne des Paragraph 2, KHVG gewesen sei.

Inwieweit dieses Ergebnis für die hier maßgebliche, in Pkt 2. soeben erörterte und vom Berufungsgericht vertretbar gelöste Rechtsfrage von präjudizieller Bedeutung sein soll, ist nicht ersichtlich, stellt sich doch die Frage nach dem Vorliegen einer Schwarzfahrt im Sinne des Paragraph 6, EKHG überhaupt erst dann, wenn die Benützung des Fahrzeuges gegen den Willen des Halters erfolgte. Im Übrigen bliebe selbst im Falle einer Schwarzfahrt nach Paragraph 6, Absatz eins, Satz 2 oder Absatz 2, EKHG die Gefährdungshaftung des Halters, damit aber auch jene des Haftpflichtversicherers, bestehen (zum dreistufigen Haftungsmodell des Paragraph 6, EKHG vergleiche Schauer aaO Paragraph 6, EKHG Rz 2).

römisch drei. Zu beiden Revisionen:

1. Den Revisionswerbern ist zwar beizupflichten, dass in der Mitfahrt des Klägers ein im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem eingetretenen Schaden stehender Verstoß gegen die Schutznorm des Paragraph 106, Absatz 7, KFG (aF) lag, besteht doch der Zweck dieser Schutznorm ganz allgemein (auch) darin, die auf einem Anhänger beförderte Person selbst nicht zu gefährden. Konnte diese die Verletzung der Vorschrift (hier durch den Erstbeklagten) erkennen, traf auch sie ein Verschulden (RIS-Justiz RS0026785), es sei denn, sie beweist, dass der Schaden in gleicher Weise auch ohne Übertretung der Schutznorm eingetreten wäre (ZVR 1987/125 uva).

Dieser Entlastungsbeweis ist dem Kläger nicht gelungen. Auch die Voraussetzungen einer zulässigen Personenbeförderung nach Paragraph 63, KDV lagen nicht vor. Schließlich wäre für eine Ausnahmegenehmigung durch den Landeshauptmann gemäß Paragraph 106, Absatz 8 a, KFG (aF) der Kläger beweispflichtig gewesen.

2. Beim Zusammentreffen von Gefährdungs- mit Verschuldenshaftung ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, EKHG der Paragraph 1304, ABGB (sinngemäß) anzuwenden. Hiebei findet eine Abwägung der haftungsbegründenden Betriebsgefahr und des mitwirkenden Verschuldens des Geschädigten statt (RIS-Justiz RS0029786, insbesondere T2; Danzl aaO Paragraph 7, Anmerkung 1; Schauer aaO Paragraph 7, EKHG Rz 6).

Diese Abwägung ist - wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des Paragraph 1304, ABGB - stets von den Umständen des Einzelfalles geprägt vergleiche RIS-Justiz RS0087606). Dies gilt ebenso für die Frage, ob ein geringes Verschulden noch vernachlässigt werden kann vergleiche 2 Ob 13/06k mwN; Schauer aaO aE).

Im vorliegenden Fall bewirkte das Vertauschen der Hydraulikanschlüsse für Bremse und Kippmechanismus des Traktoranhängers eine außergewöhnliche Betriebsgefahr, der eine - berücksichtigt man, dass der Personentransport mit Anhängern gesetzlich nicht schlechthin untersagt, sondern in Ausnahmefällen genehmigt werden kann und der Unfall auch im Falle einer solchen Genehmigung nicht vermeidbar gewesen wäre - als geringfügig zu wertende Sorglosigkeit des Klägers in eigenen Angelegenheiten gegenübersteht. Insgesamt überwiegen die Zurechnungsgründe auf Seiten des Fahrzeughalters doch derart deutlich, dass die Vernachlässigung des geringfügigen Mitverschuldens des Klägers vertretbar erscheint. Dem Berufungsgericht, welches - wenn auch auf anderem Wege - zu diesem Ergebnis gelangte, ist abermals keine gravierende Fehlbeurteilung vorwerfbar.

3. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO waren die außerordentlichen Revisionen des Zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E84475 2Ob282.06v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00282.06V.0524.000

Dokumentnummer

JJT_20070524_OGH0002_0020OB00282_06V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0023101 Rechtssatz 29.07.1982Zivilrecht
Handeln auf eigene Gefahr kann die Rechtswidrigkeit ausschließen. Ein echtes Handeln auf eigene Gefahr ist aber nur gegeben, wenn dem Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jenem obliegen, der die Gefahr kannte oder erkennen konnte, und dem daher eine Se …
RS0026785 Rechtssatz 25.09.1969Zivilrecht
Der Zweck der Schutznorm der §§ 28, 106 KFG 1967 besteht nicht nur darin, eine Beeinträchtigung des Lenkers zu vermeiden, sondern auch darin, die beförderte Person selbst nicht zu gefährden. Wenn diese daher die Verletzung der Vorschrift erkennt oder erkenn …
RS0029786 Rechtssatz 29.05.1957Zivilrecht
Es ist anerkanntes Recht, dass beim Zusammentreffen der Erfolgshaftung mit der Verschuldenshaftung die Bestimmung des § 1304 ABGB zur Anwendung zu kommen hat.
RS0058289 Rechtssatz 17.02.1977Zivilrecht
Keine Schwarzfahrt im Sinne des § 6 Abs 2 EKHG, wenn das Fahrzeug dem Lenker von einer Vertrauensperson des Halters überlassen wurde.
RS0065491 Rechtssatz 30.10.1984Zivilrecht
Eine Verpflichtung des Mitfahrenden sich hinsichtlich der Lenkerberechtigung (die beim Motorfahrrad nur von der Erreichung eines bestimmten Alters abhängig ist) zu erkundigen, besteht nicht, wenn nicht Gründe vorhanden sind, auf Grund welcher ein konkreter …
RS0087606 Rechtssatz 19.12.1995Zivilrecht
Die Beurteilung des Verschuldensgrads unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten können wegen ihrer Einzelfal …
RS0102080 Rechtssatz 11.06.1996Zivilrecht
Wurde das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters von demjenigen, dem es der Halter zur Durchführung einer bestimmten Fahrt überlassen hatte, einem (anderen) Lenker weitergegeben und benützt dieser das Kraftfahrzeug im Rahmen der genehmigten Fahrt, …