Die dagegen von beiden Parteien erhobenen Rekurse sind zwar im Ergebnis nicht berechtigt; berechtigt aber in den Gründen ist der Rekurs der Klägerin.
Mit Recht wendet sich die Klägerin im Rekurs gegen die Beurteilung, der Lenker des Beklagtenfahrzeuges sei als Schwarzfahrer anzusehen, der im Sinne des § 6 Abs 1 EKHG anstelle des Beklagten für den Unfall vom 9.2.1993 hafte. Benützte der Lenker zur Zeit des Unfalls das Kraftfahrzeug ohne den Willen des Halters, so haftet er anstelle des Halters für den Ersatz des Schadens; daneben bleibt der Halter für den Ersatz des Schadens haftbar, wenn die Benützung des Kraftfahrzeugs durch sein oder der Personen Verschulden ermöglicht worden ist, die mit seinem Willen beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig gewesen sind (§ 6 Abs 1 EKHG). Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen war (§ 6 Abs 2 EKHG). Benutzer im Sinne beider genannten Absätze ist jeder, der sich den Gebrauch des Kraftfahrzeugs als solchen mit Herrschaftswillen anmaßt (§ 6 Abs 3 EKHG). Während der Halter bei eigenmächtiger Schwarzfahrt von der Haftung gemäß § 5 EKHG befreit ist, haftet er mit dem Schwarzfahrer solidarisch, wenn er selbst oder sein Betriebsgehilfe die Schwarzfahrt schuldhaft ermöglicht hat; unter den Voraussetzungen des § 6 Abs 2 EKHG haftet der Halter und folglich auch der Haftpflichtversicherer nach EKHG (Apathy, EKHG Rz 12, 13 und 28 zu § 6). Nach der Rechtsprechung (JBl 1956, 590; SZ 50/28; 7 Ob 15/77; 7 Ob 32/86) liegt eine Schwarzfahrt dann nicht vor, wenn das Fahrzeug dem Lenker von einer Vertrauensperson des Halters überlassen wurde. Daß der Halter nur bei einer (nicht verschuldeten) Schwarzfahrt nach § 6 Abs 1 EKHG von der Gefährdungshaftung befreit wird, in den Fällen des Abs 2 aber dem Geschädigten haftet, rechtfertigt nicht, eine Schwarzfahrt im strengen Sinn des § 6 EKHG zu verneinen. Bei unerlaubter Weitergabe des Kraftfahrzeugs ist vielmehr zu unterscheiden: Läßt der vom Halter beauftragte Fahrer das Fahrzeug gegen den Willen des Halters von einem Unbefugten lenken, liegt keine Schwarzfahrt vor, solange der unberechtigte Fahrer ohne Herrschaftswillen das Kraftfahrzeug im Rahmen der genehmigten Fahrt lenkt (Apathy aaO Rz 31 f zu § 6; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 537); fährt der unbefugte Lenker dagegen im Interesse der Vertrauensperson, die ihm das Kraftfahrzeug weitergibt, so ist diese Vertrauensperson Schwarzfahrer nach § 6 Abs 2 EKHG, weil sie die Herrschaft über das Fahrzeug ausübt (Apathy aaO); verwendet schließlich der Lenker das ihm von der Vertrauensperson des Halters unbefugt weitergebene Kraftfahrzeug im eigenen Interesse, so ist er Schwarzfahrer nach Abs 1 (Apathy aaO; Koziol aaO 536; SZ 53/151).Mit Recht wendet sich die Klägerin im Rekurs gegen die Beurteilung, der Lenker des Beklagtenfahrzeuges sei als Schwarzfahrer anzusehen, der im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, EKHG anstelle des Beklagten für den Unfall vom 9.2.1993 hafte. Benützte der Lenker zur Zeit des Unfalls das Kraftfahrzeug ohne den Willen des Halters, so haftet er anstelle des Halters für den Ersatz des Schadens; daneben bleibt der Halter für den Ersatz des Schadens haftbar, wenn die Benützung des Kraftfahrzeugs durch sein oder der Personen Verschulden ermöglicht worden ist, die mit seinem Willen beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig gewesen sind (Paragraph 6, Absatz eins, EKHG). Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen war (Paragraph 6, Absatz 2, EKHG). Benutzer im Sinne beider genannten Absätze ist jeder, der sich den Gebrauch des Kraftfahrzeugs als solchen mit Herrschaftswillen anmaßt (Paragraph 6, Absatz 3, EKHG). Während der Halter bei eigenmächtiger Schwarzfahrt von der Haftung gemäß Paragraph 5, EKHG befreit ist, haftet er mit dem Schwarzfahrer solidarisch, wenn er selbst oder sein Betriebsgehilfe die Schwarzfahrt schuldhaft ermöglicht hat; unter den Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 2, EKHG haftet der Halter und folglich auch der Haftpflichtversicherer nach EKHG (Apathy, EKHG Rz 12, 13 und 28 zu Paragraph 6,). Nach der Rechtsprechung (JBl 1956, 590; SZ 50/28; 7 Ob 15/77; 7 Ob 32/86) liegt eine Schwarzfahrt dann nicht vor, wenn das Fahrzeug dem Lenker von einer Vertrauensperson des Halters überlassen wurde. Daß der Halter nur bei einer (nicht verschuldeten) Schwarzfahrt nach Paragraph 6, Absatz eins, EKHG von der Gefährdungshaftung befreit wird, in den Fällen des Absatz 2, aber dem Geschädigten haftet, rechtfertigt nicht, eine Schwarzfahrt im strengen Sinn des Paragraph 6, EKHG zu verneinen. Bei unerlaubter Weitergabe des Kraftfahrzeugs ist vielmehr zu unterscheiden: Läßt der vom Halter beauftragte Fahrer das Fahrzeug gegen den Willen des Halters von einem Unbefugten lenken, liegt keine Schwarzfahrt vor, solange der unberechtigte Fahrer ohne Herrschaftswillen das Kraftfahrzeug im Rahmen der genehmigten Fahrt lenkt (Apathy aaO Rz 31 f zu Paragraph 6,; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 537); fährt der unbefugte Lenker dagegen im Interesse der Vertrauensperson, die ihm das Kraftfahrzeug weitergibt, so ist diese Vertrauensperson Schwarzfahrer nach Paragraph 6, Absatz 2, EKHG, weil sie die Herrschaft über das Fahrzeug ausübt (Apathy aaO); verwendet schließlich der Lenker das ihm von der Vertrauensperson des Halters unbefugt weitergebene Kraftfahrzeug im eigenen Interesse, so ist er Schwarzfahrer nach Absatz eins, (Apathy aaO; Koziol aaO 536; SZ 53/151).
Im vorliegenden Fall wurde das Fahrzeug - ohne Wissen und Willen des Beklagten - dem Lenker Mehmet G***** von Mustafa Ö***** zum Lenken weitergegeben, dem es der Beklagte zur Durchführung einer bestimmten Fahrt (Transport eines Arbeitskollegen zum Arbeitsplatz) überlassen hatte. Mehmet G***** benutzte das Fahrzeug zwar unbefugt, aber im Rahmen der genehmigten Fahrt. Eine Schwarzfahrt liegt somit nicht vor. Daraus folgt aber, daß die Klägerin als Haftpflichtversicherer des Beklagten dem geschädigten Unfallsgegner grundsätzlich haftet. Dessen Schadenersatzforderung gegen den Beklagten als Halter ist durch die Zahlung der Klägerin auf diese übergegangen. Somit ist das Regreßrecht der Klägerin zu bejahen, die Frage, ob der Beklagte den Regreßanspruch schuldbegründend anerkannt hat, damit nicht mehr zu beurteilen.
Das Erstgericht hat daher nur noch zu prüfen, ob die Klägerin gegenüber dem Beklagten wegen Nichtzahlung der Erstprämie leistungsfrei ist, gegenüber dem Unfallsgegner aber dennoch zur Leistung verpflichtet war. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang richtig darauf verwiesen, daß § 38 VersVG idF BGBl 1994/105 wegen des vor dem Inkrafttreten des BG liegenden (allfälligen) Zahlungsverzugs des Beklagten noch nicht anzuwenden ist. Gegen die insoweit richtigen Ausführungen des Berufungsgerichtes wenden sich die Rechtsmittelwerber nicht. Die Leistungspflicht der Klägerin gegenüber dem Unfallsgegner ist demnach noch gemäß § 158 c Abs 2 VersVG, der Forderungsübergang nach § 158 f VersVG zu beurteilen.Das Erstgericht hat daher nur noch zu prüfen, ob die Klägerin gegenüber dem Beklagten wegen Nichtzahlung der Erstprämie leistungsfrei ist, gegenüber dem Unfallsgegner aber dennoch zur Leistung verpflichtet war. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang richtig darauf verwiesen, daß Paragraph 38, VersVG in der Fassung BGBl 1994/105 wegen des vor dem Inkrafttreten des BG liegenden (allfälligen) Zahlungsverzugs des Beklagten noch nicht anzuwenden ist. Gegen die insoweit richtigen Ausführungen des Berufungsgerichtes wenden sich die Rechtsmittelwerber nicht. Die Leistungspflicht der Klägerin gegenüber dem Unfallsgegner ist demnach noch gemäß Paragraph 158, c Absatz 2, VersVG, der Forderungsübergang nach Paragraph 158, f VersVG zu beurteilen.
Da die Frage der Leistungsfreiheit wegen Nichtzahlung der Erstprämie nach den getroffenen Feststellungen noch nicht beurteilt werden kann, hatte es bei der Aufhebung des Ersturteils zu verbleiben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.