Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision des Zweitbeklagten ist unzulässig.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß dem Zweitbeklagten nicht die Stellung eines Versicherten zugekommen sei, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Daß der § 67 VersVG auch in der Haftpflichtversicherung gilt und vom Forderungsübergang jedenfalls Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn und darüber hinaus sogar auch Rückgriffs-, Ausgleichs- und Bereicherungsansprüche erfaßt werden, entspricht der ständigen Rechtsprechung (SZ 52/91; SZ 51/106; SZ 43/15 u.v.a.). Aber auch den über den Zulässigkeitsausspruch hinaus vom Revisionswerber geltend gemachten Rechtsfragen kommt erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht zu. Durch das jedenfalls innerhalb der Verjährungsfrist erhobene Feststellungsbegehren wurde die Verjährung hinsichtlich aller zukünftigen aus dem betreffenden Rechtsverhältnis abgeleiteten Ansprüchen unterbrochen (MGA ABGB 32 § 1497/57 f.). Die Ansicht, daß ein Haftungsübergang im Sinne des § 6 Abs. 1 EKHG nicht stattfand, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach § 6 Abs. 1 EKHG nicht gilt, wenn das Fahrzeug dem Lenker von einer Vertrauensperson des Halters überlassen wurde (ZVR 1957/39; 7 Ob 15/77; vgl. auch ZVR 1971/197). Zutreffend hat daher das Berufungsgericht die Deckungspflicht der klagenden Partei gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin bejaht (vgl. ZVR 1985/7). Da dem Zweitbeklagten gegenüber der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei eine Vertragsverletzung zur Last fällt, traf ihn im Sinne des § 1298 ABGB die Behauptungs- und Beweislast für sein mangelndes Verschulden an dieser Vertragsverletzung. Diesen Beweis hat der Zweitbeklagte in erster Instanz nicht einmal angetreten. Die Revisionsausführungen betreffen nur die Frage des Verschuldens an dem Verkehrsunfall. Auch die Adäquanz der Vertragsverletzung des Zweitbeklagten ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung gegeben (vgl. MGA ABGB 32 § 1295/25 f.), weil die mißbräuchliche Verwendung des Fahrzeuges durch den Lenker keineswegs eine geradezu atypische Folge der Fahrzeugüberlassung darstellt. Zur Frage der Schadensaufteilung im Sinne des § 896 ABGB ist der Revision entgegenzuhalten, daß hier ein besonderes Verhältnis zwischen Ilse R*** und dem Zweitbeklagten im Sinne der genannten Bestimmung jedenfalls vorliegt, nämlich das Vertragsverhältnis (Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu § 896 m.w.N.) und die Revision eine Beschränkung des Regreßanspruches der Ilse R*** ohnehin nur unter der nicht erwiesenen Annahme anstrebt, daß den Zweitbeklagten kein Verschulden treffe.Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß dem Zweitbeklagten nicht die Stellung eines Versicherten zugekommen sei, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Daß der Paragraph 67, VersVG auch in der Haftpflichtversicherung gilt und vom Forderungsübergang jedenfalls Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn und darüber hinaus sogar auch Rückgriffs-, Ausgleichs- und Bereicherungsansprüche erfaßt werden, entspricht der ständigen Rechtsprechung (SZ 52/91; SZ 51/106; SZ 43/15 u.v.a.). Aber auch den über den Zulässigkeitsausspruch hinaus vom Revisionswerber geltend gemachten Rechtsfragen kommt erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zu. Durch das jedenfalls innerhalb der Verjährungsfrist erhobene Feststellungsbegehren wurde die Verjährung hinsichtlich aller zukünftigen aus dem betreffenden Rechtsverhältnis abgeleiteten Ansprüchen unterbrochen (MGA ABGB 32 Paragraph 1497 /, 57, f.). Die Ansicht, daß ein Haftungsübergang im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, EKHG nicht stattfand, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach Paragraph 6, Absatz eins, EKHG nicht gilt, wenn das Fahrzeug dem Lenker von einer Vertrauensperson des Halters überlassen wurde (ZVR 1957/39; 7 Ob 15/77; vergleiche auch ZVR 1971/197). Zutreffend hat daher das Berufungsgericht die Deckungspflicht der klagenden Partei gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin bejaht vergleiche ZVR 1985/7). Da dem Zweitbeklagten gegenüber der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei eine Vertragsverletzung zur Last fällt, traf ihn im Sinne des Paragraph 1298, ABGB die Behauptungs- und Beweislast für sein mangelndes Verschulden an dieser Vertragsverletzung. Diesen Beweis hat der Zweitbeklagte in erster Instanz nicht einmal angetreten. Die Revisionsausführungen betreffen nur die Frage des Verschuldens an dem Verkehrsunfall. Auch die Adäquanz der Vertragsverletzung des Zweitbeklagten ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung gegeben vergleiche MGA ABGB 32 Paragraph 1295 /, 25, f.), weil die mißbräuchliche Verwendung des Fahrzeuges durch den Lenker keineswegs eine geradezu atypische Folge der Fahrzeugüberlassung darstellt. Zur Frage der Schadensaufteilung im Sinne des Paragraph 896, ABGB ist der Revision entgegenzuhalten, daß hier ein besonderes Verhältnis zwischen Ilse R*** und dem Zweitbeklagten im Sinne der genannten Bestimmung jedenfalls vorliegt, nämlich das Vertragsverhältnis (Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu Paragraph 896, m.w.N.) und die Revision eine Beschränkung des Regreßanspruches der Ilse R*** ohnehin nur unter der nicht erwiesenen Annahme anstrebt, daß den Zweitbeklagten kein Verschulden treffe.
Demgemäß ist die Revision zurückzuweisen.
Der Antrag der Revisionsgegnerin auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsbeantwortung ist abzuweisen, weil auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen wurde. Die Revisionsbeantwortung diente demnach nicht einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung.