Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht geht bei seiner Entscheidung ausschließlich davon aus, daß der Beklagte die ihm im Ablehnungsschreiben vom 7. Juni 1972 gemäß § 12 Abs. 3 VersVG gesetzte Frist zur Erhebung einer Deckungsklage ungenützt verstreichen ließ. Nun hat aber das Erstgericht unbekämpft festgestellt, daß die Klägerin jene Leistungen, bezüglich welcher sie in diesem Verfahren Regreß nimmt, am 3. Juli 1972 erbracht hat. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Frist des § 12 Abs. 3 VersVG keinesfalls abgelaufen gewesen sein. Leistet der Versicherer vor Ablauf der Klagsfrist des § 12 Abs. 3 VersVG Zahlungen an den geschädigten Dritten, so stellen sich diese noch als Erfüllung der Verpflichtung zur Gewährung des Versicherungsschutzes dar, weil der Anspruch auf diesen erst mit fruchtlosem Ablauf der Klagefrist untergeht. Nach der mit der herrschenden Lehre (Prölß - Martin[20], 138; Stiefel - Wussow - Hofmann, KFZ-Vers.[9], 387) übereinstimmenden Rechtsprechung des OGH kann daher der Versicherer hinsichtlich solcher, innerhalb der gesetzten Frist erbrachten Leistungen oder Teilleistungen seine fehlende Deckungspflicht nicht aus dem Ablauf der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VersVG ableiten, sondern muß hiefür materielle Gründe anführen (VersR 1975/1166; ZVR 1968/97,; EvBl. 1968/42; 7 Ob 43/76 u. v. a.). Demnach genügt im vorliegenden Fall der bloße Hinweis auf das Ablehnungsschreiben nicht, um die Berechtigung des Klagebegehrens darzutun. Der Begründung, die das Berufungsgericht für seine Entscheidung gewählt hat, kann sohin nicht beigetreten werden. Hiermit erübrigt sich aber auch eine Prüfung der Frage, ob das Ablehnungsschreiben den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat.Das Berufungsgericht geht bei seiner Entscheidung ausschließlich davon aus, daß der Beklagte die ihm im Ablehnungsschreiben vom 7. Juni 1972 gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VersVG gesetzte Frist zur Erhebung einer Deckungsklage ungenützt verstreichen ließ. Nun hat aber das Erstgericht unbekämpft festgestellt, daß die Klägerin jene Leistungen, bezüglich welcher sie in diesem Verfahren Regreß nimmt, am 3. Juli 1972 erbracht hat. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Frist des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG keinesfalls abgelaufen gewesen sein. Leistet der Versicherer vor Ablauf der Klagsfrist des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG Zahlungen an den geschädigten Dritten, so stellen sich diese noch als Erfüllung der Verpflichtung zur Gewährung des Versicherungsschutzes dar, weil der Anspruch auf diesen erst mit fruchtlosem Ablauf der Klagefrist untergeht. Nach der mit der herrschenden Lehre (Prölß - Martin[20], 138; Stiefel - Wussow - Hofmann, KFZ-Vers.[9], 387) übereinstimmenden Rechtsprechung des OGH kann daher der Versicherer hinsichtlich solcher, innerhalb der gesetzten Frist erbrachten Leistungen oder Teilleistungen seine fehlende Deckungspflicht nicht aus dem Ablauf der Klagefrist des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG ableiten, sondern muß hiefür materielle Gründe anführen (VersR 1975/1166; ZVR 1968/97,; EvBl. 1968/42; 7 Ob 43/76 u. v. a.). Demnach genügt im vorliegenden Fall der bloße Hinweis auf das Ablehnungsschreiben nicht, um die Berechtigung des Klagebegehrens darzutun. Der Begründung, die das Berufungsgericht für seine Entscheidung gewählt hat, kann sohin nicht beigetreten werden. Hiermit erübrigt sich aber auch eine Prüfung der Frage, ob das Ablehnungsschreiben den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat.
Entgegen der Auffassung der Revision bestehen allerdings keine Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Prämienmahnung. Es ist zwar richtig, daß die Judikatur (JBl. 1955, 602; 3 Ob 314/55) den Standpunkt vertreten hat, die nur auf einer Allonge eines Erlagscheines enthaltene Mahnung entspreche nicht dem § 39 VersVG. Aber bereits Ehrenzweig hat in seiner zustimmenden Besprechung der erstgenannten Entscheidung den Standpunkt vertreten, die Mahnung müsse dann als ordnungsgemäß angesehen werden, wenn sie auf einer dem Erlagschein perforiert unten angehefteten Allonge enthalten ist, wie dies bei Lastschriftanzeigen der Finanzämter üblich sei. Dem kann beigepflichtet werden. Sinn der angeführten Judikatur war es, den Versicherungsnehmer vor einem Übersehen der Mahnung zu schützen. Ein solches Übersehen ist dann leicht möglich, wenn der Erlagschein selbst oder eine Allonge, die nur seine Länge verändert, die Mahnung enthält. Man ist nämlich an Erlagscheine in einer ungefähr genormten Breite gewöhnt, wobei die Länge stark differieren kann. Eine die Länge verändernde Allonge könnte daher als bloßer Bestandteil des Erlagscheines aufgefaßt werden. Befindet sie sich dagegen unter dem Erlagschein, muß sie für jedermann sofort als nicht unmittelbar dazugehörig erkannt werden. In einem solchen Fall kann vom Empfänger erwartet werden, daß er ihr Beachtung schenkt. Gewisse Mindestanforderungen müssen nämlich auch an die Aufmerksamkeit eines Versicherungsnehmers gestellt werden. Dies gilt um so mehr, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Mahnung auf einem dem Erlagschein beigelegten Schreiben erfolgt.Entgegen der Auffassung der Revision bestehen allerdings keine Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Prämienmahnung. Es ist zwar richtig, daß die Judikatur (JBl. 1955, 602; 3 Ob 314/55) den Standpunkt vertreten hat, die nur auf einer Allonge eines Erlagscheines enthaltene Mahnung entspreche nicht dem Paragraph 39, VersVG. Aber bereits Ehrenzweig hat in seiner zustimmenden Besprechung der erstgenannten Entscheidung den Standpunkt vertreten, die Mahnung müsse dann als ordnungsgemäß angesehen werden, wenn sie auf einer dem Erlagschein perforiert unten angehefteten Allonge enthalten ist, wie dies bei Lastschriftanzeigen der Finanzämter üblich sei. Dem kann beigepflichtet werden. Sinn der angeführten Judikatur war es, den Versicherungsnehmer vor einem Übersehen der Mahnung zu schützen. Ein solches Übersehen ist dann leicht möglich, wenn der Erlagschein selbst oder eine Allonge, die nur seine Länge verändert, die Mahnung enthält. Man ist nämlich an Erlagscheine in einer ungefähr genormten Breite gewöhnt, wobei die Länge stark differieren kann. Eine die Länge verändernde Allonge könnte daher als bloßer Bestandteil des Erlagscheines aufgefaßt werden. Befindet sie sich dagegen unter dem Erlagschein, muß sie für jedermann sofort als nicht unmittelbar dazugehörig erkannt werden. In einem solchen Fall kann vom Empfänger erwartet werden, daß er ihr Beachtung schenkt. Gewisse Mindestanforderungen müssen nämlich auch an die Aufmerksamkeit eines Versicherungsnehmers gestellt werden. Dies gilt um so mehr, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Mahnung auf einem dem Erlagschein beigelegten Schreiben erfolgt.
Die in der Revision angeführte Entscheidung, derzufolge die Vermengung des Prämienrückstandes zweier Versicherungen die Mahnung für einen Versicherungsnehmer unklar mache, weshalb sie diesfalls nicht den Vorschriften des § 39 VersVG entspreche (VersR 1967, 467), hatte die Versicherung zweier verschiedener Sachen zum Gegenstand. Im vorliegenden Fall war mit einem einzigen Vertrag eine einzige Sache gegen zwei Risken versichert, wobei eine einheitliche Prämie vereinbart war (wenn auch aufgeschlüsselt nach den Risken, zumindest was die Hauptbeträge anlangt). Es darf zwar durch Vermengung mehrerer Prämien keine Unklarheit geschaffen werden, doch dürfen in einer Mahnung mehrere aus demselben Vertrag geschuldete Prämien zusammengefaßt werden (Prölß - Martin, VersVG[20], 243). Wenn ein Vertrag für mehrere versicherte Risken eine Gesamtprämie vorsieht, genügt für eine ordnungsgemäße Mahnung nach § 39 VersVG die Angabe der geschuldeten Gesamtprämie. Bei der gegebenen Sachlage muß nicht erörtert werden, wie die Rechtslage wäre, hätte der Verzug des Beklagten nur einen Teil der Folgeprämie zum Gegenstand gehabt. Nur in einem solchen Fall hätten durch die Nichtaufschlüsselung Unklarheiten entstehen können.Die in der Revision angeführte Entscheidung, derzufolge die Vermengung des Prämienrückstandes zweier Versicherungen die Mahnung für einen Versicherungsnehmer unklar mache, weshalb sie diesfalls nicht den Vorschriften des Paragraph 39, VersVG entspreche (VersR 1967, 467), hatte die Versicherung zweier verschiedener Sachen zum Gegenstand. Im vorliegenden Fall war mit einem einzigen Vertrag eine einzige Sache gegen zwei Risken versichert, wobei eine einheitliche Prämie vereinbart war (wenn auch aufgeschlüsselt nach den Risken, zumindest was die Hauptbeträge anlangt). Es darf zwar durch Vermengung mehrerer Prämien keine Unklarheit geschaffen werden, doch dürfen in einer Mahnung mehrere aus demselben Vertrag geschuldete Prämien zusammengefaßt werden (Prölß - Martin, VersVG[20], 243). Wenn ein Vertrag für mehrere versicherte Risken eine Gesamtprämie vorsieht, genügt für eine ordnungsgemäße Mahnung nach Paragraph 39, VersVG die Angabe der geschuldeten Gesamtprämie. Bei der gegebenen Sachlage muß nicht erörtert werden, wie die Rechtslage wäre, hätte der Verzug des Beklagten nur einen Teil der Folgeprämie zum Gegenstand gehabt. Nur in einem solchen Fall hätten durch die Nichtaufschlüsselung Unklarheiten entstehen können.
Die Mahnung vom 18. Dezember 1971 entsprach daher § 39 VersVG. Der Versicherungsvertreter Wolfgang St. hat nach erfolgter Mahnung vom Beklagten eine a-conto-Zahlung auf die rückständige Prämie in der Höhe von 500 S mit dem Bemerken entgegengenommen, es bestehe so lange Versicherungsschutz, bis dem Beklagten eine positive oder negative Erledigung seines Stornierungsansuchens bezüglich der Neuwertversicherung zugeht. In dieser Erklärung muß eine Stundungszusage erblickt werden, wie das Erstgericht richtig erkannt hat. Wäre St., wie das Erstgericht festgestellt hat, Abschlußagent im Sinne des § 45 VersVG gewesen, hätte er wirksam die Prämie stunden können (Bruck - Möller, VersVG[8] I, 1065; Prölß - Martin, VersVG[20], 269). Da ein bestehender Versicherungsschutz nach Möglichkeit aufrechterhalten werden soll, muß eine Stundungsvereinbarung während des Laufes der dem Versicherungsnehmer gemäß § 39 Abs. 1 VersVG gesetzten Frist auch als gleichzeitige Verlängerung der noch im Laufe befindlichen und je nach Belieben des Versicherers verlängerbaren Zahlungsfrist nach § 39 Abs. 1 VersVG angesehen werden (SZ 45/111). Wäre demnach die erstrichterliche Feststellung richtig, dann wäre, da dem Beklagten bis zum Versicherungsfall eine Erledigung seines Stornierungsansuchens nicht zugegangen ist, die Frist bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht abgelaufen gewesen, was den aufrechten Versicherungsschutz und die Nichtberechtigung des Regreßbegehrens der Kläger bedeuten würde.Die Mahnung vom 18. Dezember 1971 entsprach daher Paragraph 39, VersVG. Der Versicherungsvertreter Wolfgang St. hat nach erfolgter Mahnung vom Beklagten eine a-conto-Zahlung auf die rückständige Prämie in der Höhe von 500 S mit dem Bemerken entgegengenommen, es bestehe so lange Versicherungsschutz, bis dem Beklagten eine positive oder negative Erledigung seines Stornierungsansuchens bezüglich der Neuwertversicherung zugeht. In dieser Erklärung muß eine Stundungszusage erblickt werden, wie das Erstgericht richtig erkannt hat. Wäre St., wie das Erstgericht festgestellt hat, Abschlußagent im Sinne des Paragraph 45, VersVG gewesen, hätte er wirksam die Prämie stunden können (Bruck - Möller, VersVG[8] römisch eins, 1065; Prölß - Martin, VersVG[20], 269). Da ein bestehender Versicherungsschutz nach Möglichkeit aufrechterhalten werden soll, muß eine Stundungsvereinbarung während des Laufes der dem Versicherungsnehmer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VersVG gesetzten Frist auch als gleichzeitige Verlängerung der noch im Laufe befindlichen und je nach Belieben des Versicherers verlängerbaren Zahlungsfrist nach Paragraph 39, Absatz eins, VersVG angesehen werden (SZ 45/111). Wäre demnach die erstrichterliche Feststellung richtig, dann wäre, da dem Beklagten bis zum Versicherungsfall eine Erledigung seines Stornierungsansuchens nicht zugegangen ist, die Frist bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht abgelaufen gewesen, was den aufrechten Versicherungsschutz und die Nichtberechtigung des Regreßbegehrens der Kläger bedeuten würde.
Wäre dagegen St. nur Vermittlungsagent im Sinne des § 43 VersVG gewesen, so hätte er nur Willenserklärungen entgegennehmen, nicht aber Anträge annehmen können. Er hätte dann keine Vereinbarung treffen (Bruck - Möller, VersVG[8] I, 979 f., 990) und insbesondere keine Prämien stunden können (Prölß - Martin, VersVG[20], 259) Diesfalls wäre seine Zusage an den Beklagten für die Klägerin höchstens unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand verbindlich gewesen. Eine Vertretungsmacht kann nämlich auch durch schlüssiges Verhalten des Geschäftsherren, durch einen äußeren Tatbestand begrundet werden. Dieses Verhalten, dieser Tatbestand muß vom Geschäftsherrn absichtlich oder fahrlässig gesetzt oder geduldet sein. Der Dritte, der gewußt oder fahrlässig nicht gewußt hat, daß dadurch keine Vertretungsmacht begrundet werden sollte, muß sich dies entgegensetzen lassen (Klang[2] IV/1, 785 f.). Im Vertrauen auf den äußeren Tatbestand rechtlich relevanter Umstände ist also jemand nur zu schützen, wenn der rechtfertigende Tatbestand mit Zutun desjenigen zustande gekommen ist, dem der Schutz zum Nachteil gereicht (JBl. 1972, 146; SZ 44/5; SZ 39/215 u. a.). Die Klägerin hat jedoch durch die Bestellung Sts. zum Vertreter - sieht man von dem Fall der Richtigkeit der erstrichterlichen Feststellung in diesem Punkte ab - keinen Tatbestand gesetzt, der das Vertrauen ihrer Versicherungsnehmer auf seine Abschlußberechtigung rechtfertigen würde. Versicherungen müssen sich bei Führung ihrer Geschäfte Vertreter bedienen. Das VersVG sieht ausdrücklich mehrere Arten derartiger Vertreter vor, nämlich den bloßen Vermittlungsagenten (§ 43) und den Abschlußagenten (§ 45). Aus der Tatsache der Bestellung eines Agenten ist daher nicht der Schluß darauf, daß es sich bei ihm um einen Agenten im Sinne des § 45 VersVG handelt, gerechtfertigt. Hiezu kommt, daß der Beklagte sämtliche vorherigen Abschlüsse nicht mit St. selbst, sondern nur über seine Vermittlung gemacht hatte. Auch ließ ihn St. nie in Zweifel darüber, daß nicht er über den Stornierungswunsch des Beklagten entscheiden könne. Schließlich mußte dem Beklagten schon auf Grund der Tatsache, daß die ersten Verwendungszusagen Sts. bezüglich des Stornierungswunsches ohne jeden Erfolg geblieben waren, klar sein, daß dessen Erklärungen wenig Bedeutung haben.Wäre dagegen St. nur Vermittlungsagent im Sinne des Paragraph 43, VersVG gewesen, so hätte er nur Willenserklärungen entgegennehmen, nicht aber Anträge annehmen können. Er hätte dann keine Vereinbarung treffen (Bruck - Möller, VersVG[8] römisch eins, 979 f., 990) und insbesondere keine Prämien stunden können (Prölß - Martin, VersVG[20], 259) Diesfalls wäre seine Zusage an den Beklagten für die Klägerin höchstens unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand verbindlich gewesen. Eine Vertretungsmacht kann nämlich auch durch schlüssiges Verhalten des Geschäftsherren, durch einen äußeren Tatbestand begrundet werden. Dieses Verhalten, dieser Tatbestand muß vom Geschäftsherrn absichtlich oder fahrlässig gesetzt oder geduldet sein. Der Dritte, der gewußt oder fahrlässig nicht gewußt hat, daß dadurch keine Vertretungsmacht begrundet werden sollte, muß sich dies entgegensetzen lassen (Klang[2] IV/1, 785 f.). Im Vertrauen auf den äußeren Tatbestand rechtlich relevanter Umstände ist also jemand nur zu schützen, wenn der rechtfertigende Tatbestand mit Zutun desjenigen zustande gekommen ist, dem der Schutz zum Nachteil gereicht (JBl. 1972, 146; SZ 44/5; SZ 39/215 u. a.). Die Klägerin hat jedoch durch die Bestellung Sts. zum Vertreter - sieht man von dem Fall der Richtigkeit der erstrichterlichen Feststellung in diesem Punkte ab - keinen Tatbestand gesetzt, der das Vertrauen ihrer Versicherungsnehmer auf seine Abschlußberechtigung rechtfertigen würde. Versicherungen müssen sich bei Führung ihrer Geschäfte Vertreter bedienen. Das VersVG sieht ausdrücklich mehrere Arten derartiger Vertreter vor, nämlich den bloßen Vermittlungsagenten (Paragraph 43,) und den Abschlußagenten (Paragraph 45,). Aus der Tatsache der Bestellung eines Agenten ist daher nicht der Schluß darauf, daß es sich bei ihm um einen Agenten im Sinne des Paragraph 45, VersVG handelt, gerechtfertigt. Hiezu kommt, daß der Beklagte sämtliche vorherigen Abschlüsse nicht mit St. selbst, sondern nur über seine Vermittlung gemacht hatte. Auch ließ ihn St. nie in Zweifel darüber, daß nicht er über den Stornierungswunsch des Beklagten entscheiden könne. Schließlich mußte dem Beklagten schon auf Grund der Tatsache, daß die ersten Verwendungszusagen Sts. bezüglich des Stornierungswunsches ohne jeden Erfolg geblieben waren, klar sein, daß dessen Erklärungen wenig Bedeutung haben.
War daher St. nur Vertreter im Sinne des § 43 VersVG und nicht des § 45 dieses Gesetzes, kommt seiner Stundungszusage keine Rechtswirkung zu. Diesfalls wären die Folgen des § 39 VersVG eingetreten, weshalb die Regreßforderung im Sinne des § 158f. VersVG grundsätzlich gerechtfertigt wäre.War daher St. nur Vertreter im Sinne des Paragraph 43, VersVG und nicht des Paragraph 45, dieses Gesetzes, kommt seiner Stundungszusage keine Rechtswirkung zu. Diesfalls wären die Folgen des Paragraph 39, VersVG eingetreten, weshalb die Regreßforderung im Sinne des Paragraph 158 f, VersVG grundsätzlich gerechtfertigt wäre.
Es erweist sich sohin, daß der Feststellung in diesem Punkte entscheidende Bedeutung zukommt. Bei Richtigkeit der erstrichterlichen Feststellung wäre das Klagebegehren abzuweisen, während es bei deren Unrichtigkeit dem Gründe nach gerechtfertigt wäre. Da das Berufungsgericht, ausgehend von seiner vom OGH nicht gebilligten Rechtsansicht, keine diesbezügliche Feststellung getroffen hat, war eine Aufhebung seines Urteiles unvermeidlich. Sollte die entscheidende Feststellung des Erstgerichtes über die Vollmacht Sts. weiter bezweifelt werden, so wird das Berufungsgericht in diesem Punkte eine Beweiswiederholung vorzunehmen haben. Wenn das Berufungsgericht hiebei zu einer anderen Feststellung als das Erstgericht und sohin zu einer Bejahung des Anspruches der Klägerin dem Gründe nach gelangen sollte, wird es sich mit dem Mitverschuldenseinwand des Beklagten auseinanderzusetzen haben, weil dem Versicherungsnehmer im Regreßprozeß gegen den Versicherer alle Einwendungen aus dem Haftpflichtverhältnis zur Verfügung stehen (ZVR 1969/92; ZVR 1968/55; ZVR 1963/273 u. a.), sohin auch der Einwand eines Mitverschuldens des Unfallgegners.
Im Hinblick auf die in diesem Punkte nicht bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich allerdings, daß der Beklagte den PKW seiner Ehegattin anvertraut und diese ihn dem Unfallslenker überlassen hat. Im Sinne des § 6 Abs. 2 EKHG lag daher keine Schwarzfahrt vor, weil von einer solchen nicht gesprochen werden kann, wenn das Fahrzeug dem Lenker von einer Vertrauensperson des Halters überlassen wird (ZVR 1957/39 u. a.).Im Hinblick auf die in diesem Punkte nicht bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich allerdings, daß der Beklagte den PKW seiner Ehegattin anvertraut und diese ihn dem Unfallslenker überlassen hat. Im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, EKHG lag daher keine Schwarzfahrt vor, weil von einer solchen nicht gesprochen werden kann, wenn das Fahrzeug dem Lenker von einer Vertrauensperson des Halters überlassen wird (ZVR 1957/39 u. a.).