Aus der Begründung: a) Rekurs des Beklagten:
Die Rekursausführungen bekämpfen zunächst die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin schon im Hinblick auf das ungenutzte Verstreichen der dem Rekurswerber gesetzten Klagefrist leistungsreif geworden sei. Das Ablehnungsschreiben der Klägerin vom 21. Feber 1972 (Beilage./B) entspreche entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 VersVG.Die Rekursausführungen bekämpfen zunächst die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin schon im Hinblick auf das ungenutzte Verstreichen der dem Rekurswerber gesetzten Klagefrist leistungsreif geworden sei. Das Ablehnungsschreiben der Klägerin vom 21. Feber 1972 (Beilage./B) entspreche entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht den Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG.
Beizupflichten ist den Darlegungen des Rekurswerbers, daß an Ablehnungsschreiben des Versicherers im Sinne der vorgenannten Gesetzesstelle besonders strenge Anforderungen gestellt werden müssen. Die Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 VersVG birgt nämlich für den Versicherten die Gefahr des Verlustes erworbener Rechte in sich, weil die Leistungsfreiheit des Versicherers durch die bloße Versäumung der Klagefrist unabhängig davon eintritt, ob sie materiell berechtigt ist oder nicht (SZ 27/207; VersR 1966/248, 1968/885, 1973/143; ZVR 1969/214; Hüskes "Voraussetzungen und Grenzen der Leistungsfreiheit nach § 12 Abs. 3 VersVG in der KFZ-Haftpflichtversicherung" im VersR 1961/676). Die in einem Ablehnungsschreiben enthaltene Belehrung nach § 12 Abs. 3 VersVG muß daher so klar und deutlich sein, daß ihr auch der einfache Mann aus dem Volke ohne weiteres den ihm 1 drohenden Rechtsverlust entnehmen kann. Sie muß demnach den ausdrücklichen Hinweis enthalten, daß der Versicherte bei Versäumung der Klagefrist nicht nur sein Klagerecht verliert, sondern jeden Anspruch auf Versicherungsschutz einbüßt (Bruck - Möller, Kommentar zum VersVG[8] I, 266; VersR 1967/1062, 1973/143; ZVR 1969/214). Diesen Voraussetzungen entspricht aber das Ablehnungsschreiben der Klägerin vom 21. Jänner 1972 (Beilage./B), in dessen letzten Absatz ausdrücklich darauf verwiesen wird, daß der Rekurswerber zur Vermeidung eines Verlustes den bestrittenen Versicherungsanspruch innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Ablehnungsschreibens im Wege der Klage beim zuständigen Gericht geltend machen könne. Diese Belehrung konnte vom Rekurswerber nur so verstanden werden, daß er seinen Anspruch auf Versicherungsschutz verliert, wenn er diesen nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist im Klagewege geltend macht. Der Umstand, daß eine Klagserhebung beim zuständigen Gericht verlangt wird - obwohl eine Klagserhebung innerhalb der gesetzten Frist auch beim unzuständigen Gericht ausreichen würde (Prölß - Martin VersVG[20], 140) ist für die Wirksamkeit des Ablehnungsschreibens ebensowenig von Bedeutung wie das unrichtige Zitat des § 12 Abs. 3 VersVG, zumal ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Gesetzesbestimmung nicht erforderlich ist (Prölß - Martin, 131). Die vom Rekurswerber zitierte Entscheidung VersR 1968/855 betraf einen anders gelagerten Fall, in dem die Belehrung nach § 12 Abs. 3 VersVG so abgefaßt war, daß sie der Versicherte als bloße Formsache auffassen konnte, der keine weitere Bedeutung beizumessen sei.Beizupflichten ist den Darlegungen des Rekurswerbers, daß an Ablehnungsschreiben des Versicherers im Sinne der vorgenannten Gesetzesstelle besonders strenge Anforderungen gestellt werden müssen. Die Fristsetzung nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG birgt nämlich für den Versicherten die Gefahr des Verlustes erworbener Rechte in sich, weil die Leistungsfreiheit des Versicherers durch die bloße Versäumung der Klagefrist unabhängig davon eintritt, ob sie materiell berechtigt ist oder nicht (SZ 27/207; VersR 1966/248, 1968/885, 1973/143; ZVR 1969/214; Hüskes "Voraussetzungen und Grenzen der Leistungsfreiheit nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG in der KFZ-Haftpflichtversicherung" im VersR 1961/676). Die in einem Ablehnungsschreiben enthaltene Belehrung nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG muß daher so klar und deutlich sein, daß ihr auch der einfache Mann aus dem Volke ohne weiteres den ihm 1 drohenden Rechtsverlust entnehmen kann. Sie muß demnach den ausdrücklichen Hinweis enthalten, daß der Versicherte bei Versäumung der Klagefrist nicht nur sein Klagerecht verliert, sondern jeden Anspruch auf Versicherungsschutz einbüßt (Bruck - Möller, Kommentar zum VersVG[8] römisch eins, 266; VersR 1967/1062, 1973/143; ZVR 1969/214). Diesen Voraussetzungen entspricht aber das Ablehnungsschreiben der Klägerin vom 21. Jänner 1972 (Beilage./B), in dessen letzten Absatz ausdrücklich darauf verwiesen wird, daß der Rekurswerber zur Vermeidung eines Verlustes den bestrittenen Versicherungsanspruch innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Ablehnungsschreibens im Wege der Klage beim zuständigen Gericht geltend machen könne. Diese Belehrung konnte vom Rekurswerber nur so verstanden werden, daß er seinen Anspruch auf Versicherungsschutz verliert, wenn er diesen nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist im Klagewege geltend macht. Der Umstand, daß eine Klagserhebung beim zuständigen Gericht verlangt wird - obwohl eine Klagserhebung innerhalb der gesetzten Frist auch beim unzuständigen Gericht ausreichen würde (Prölß - Martin VersVG[20], 140) ist für die Wirksamkeit des Ablehnungsschreibens ebensowenig von Bedeutung wie das unrichtige Zitat des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG, zumal ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Gesetzesbestimmung nicht erforderlich ist (Prölß - Martin, 131). Die vom Rekurswerber zitierte Entscheidung VersR 1968/855 betraf einen anders gelagerten Fall, in dem die Belehrung nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG so abgefaßt war, daß sie der Versicherte als bloße Formsache auffassen konnte, der keine weitere Bedeutung beizumessen sei.
Leistet allerdings der Versicherer vor Ablauf der Klagsfrist des § 12 Abs. 3 VersVG Zahlungen an den geschädigten Dritten, so stellen sich diese noch als Erfüllung seiner Verpflichtung zur Gewährung des Versicherungsschutzes dar, weil der Anspruch auf diesen erst mit fruchtlosem Ablauf der Klagefrist untergeht. Nach der mit der herrschenden Lehre (Prölß - Martin, 138; Stiefel - Wussow - Hofmann, Kraftfahrversicherung[9], 387) übereinstimmenden Rechtsprechung des OGH kann daher der Versicherer hinsichtlich solcher innerhalb der gesetzten Frist erbrachten Leistungen oder Teilleistungen seine fehlende Deckungspflicht nicht aus dem Ablauf der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VersVG ableiten, sondern muß hiefür materielle Gründe anführen (EvBl. 1968/42; ZVR 1968/97; VersR 1975/1166; 7 Ob 175/75; zuletzt 7 Ob 39/76). Hiebei kommt es auf die objektive Tatsache der Erfüllung des Anspruches des geschädigten Dritten und nicht - wie der Rekurswerber meint - auf die mit der Zahlung verfolgte Absicht des Versicherers an. Es ist daher auch bedeutungslos, wenn der Versicherer erklärt, nur den Haftpflichtanspruch des geschädigten Dritten, nicht aber den Versicherungsanspruch des Versicherten erfüllen zu wollen, weil in der Haftpflichtversicherung durch die Leistung an den geschädigten Dritten sowohl dessen Haftpflichtanspruch als auch der Anspruch des Versicherten auf Versicherungsschutz erfüllt wird (Stiefel - Wussow - Hofmann, 387).Leistet allerdings der Versicherer vor Ablauf der Klagsfrist des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG Zahlungen an den geschädigten Dritten, so stellen sich diese noch als Erfüllung seiner Verpflichtung zur Gewährung des Versicherungsschutzes dar, weil der Anspruch auf diesen erst mit fruchtlosem Ablauf der Klagefrist untergeht. Nach der mit der herrschenden Lehre (Prölß - Martin, 138; Stiefel - Wussow - Hofmann, Kraftfahrversicherung[9], 387) übereinstimmenden Rechtsprechung des OGH kann daher der Versicherer hinsichtlich solcher innerhalb der gesetzten Frist erbrachten Leistungen oder Teilleistungen seine fehlende Deckungspflicht nicht aus dem Ablauf der Klagefrist des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG ableiten, sondern muß hiefür materielle Gründe anführen (EvBl. 1968/42; ZVR 1968/97; VersR 1975/1166; 7 Ob 175/75; zuletzt 7 Ob 39/76). Hiebei kommt es auf die objektive Tatsache der Erfüllung des Anspruches des geschädigten Dritten und nicht - wie der Rekurswerber meint - auf die mit der Zahlung verfolgte Absicht des Versicherers an. Es ist daher auch bedeutungslos, wenn der Versicherer erklärt, nur den Haftpflichtanspruch des geschädigten Dritten, nicht aber den Versicherungsanspruch des Versicherten erfüllen zu wollen, weil in der Haftpflichtversicherung durch die Leistung an den geschädigten Dritten sowohl dessen Haftpflichtanspruch als auch der Anspruch des Versicherten auf Versicherungsschutz erfüllt wird (Stiefel - Wussow - Hofmann, 387).
Das Ablehnungsschreiben der Klägerin vom 21. Jänner 1972 muß dem Rekurswerber, wie sich aus seinem Antwortschreiben vom 26. Jänner 1972 (Beilage./B) ergibt, spätestens an diesem Tage zugekommen sein. Die sechsmonatige Klagefrist des § 12 Abs. 3 VersVG endete daher spätestens am 26. Juli 1972. Der auch die Teilzahlung an die geschädigte Josefine W von 20 000 S betreffende Sammelauftrag der Klägerin ging wohl bereits am 24. Juli 1972 an deren Bank ab, die jedoch die Überweisung auf das Konto des Rechtsvertreters der Geschädigten bei der Sparkasse Steyr erst am 27. Juli 1972 durchführte. Erst dadurch wurde aber der Schadenersatzanspruch der Josefine W teilweise erfüllt (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 368; SZ 25/199).Das Ablehnungsschreiben der Klägerin vom 21. Jänner 1972 muß dem Rekurswerber, wie sich aus seinem Antwortschreiben vom 26. Jänner 1972 (Beilage./B) ergibt, spätestens an diesem Tage zugekommen sein. Die sechsmonatige Klagefrist des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG endete daher spätestens am 26. Juli 1972. Der auch die Teilzahlung an die geschädigte Josefine W von 20 000 S betreffende Sammelauftrag der Klägerin ging wohl bereits am 24. Juli 1972 an deren Bank ab, die jedoch die Überweisung auf das Konto des Rechtsvertreters der Geschädigten bei der Sparkasse Steyr erst am 27. Juli 1972 durchführte. Erst dadurch wurde aber der Schadenersatzanspruch der Josefine W teilweise erfüllt (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 368; SZ 25/199).
Auch die vom Rekurswerber erhobene Verjährungseinrede ist nicht berechtigt. Bei dem Klagsanspruch handelt es sich nämlich teils um Regreßforderungen der Klägerin nach § 158f VersVG, teils um begehrte Regulierungskosten (hinsichtlich des eingeforderten Ersatzes der Kosten ihres Rechtsvertreters), wobei sich die Klägerin auf die Behauptung stützt, nach § 39 VersVG leistungsfrei geworden zu sein. In der Verhandlungstagsatzung am 5. Mai 1975 (ON 11) brachte die Klägerin ergänzend vor, daß der Beklagte innerhalb der ihm gesetzten Klagefrist eine Deckungsklage nicht eingebracht habe. Damit modifizierte sie aber nur ihr bisheriges Klagevorbringen zu dem unverändert gebliebenen Klagsanspruch, für den, soweit es sich um Regreßforderungen nach § 158f VersVG handelt, die für den übergegangenen Anspruch geltende Verjährungszeit Platz greift (JBl. 1970/527; ZVR 1970/39). Hingegen verjähren die von der Klägerin begehrten Regulierungskosten (Kosten ihres Rechtsvertreters) im Hinblick auf den Gegenstand der erbrachten Leistungen nach § 1486 Z. 1 ABGB innerhalb von drei Jahren nach ihrer Entstehung (VersR 1975/1 166; SZ 16/69; MietSlg. 5518). Im Hinblick auf die Klagserhebung am 28. Oktober 1974 sind daher auch diese Ansprüche noch nicht verjährt. In der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin schon im Hinblick auf das ungenützte Verstreichenlassen der dem Rekurswerber gesetzten Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VersVG endgültig leistungsfrei geworden sei, kann somit ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.Auch die vom Rekurswerber erhobene Verjährungseinrede ist nicht berechtigt. Bei dem Klagsanspruch handelt es sich nämlich teils um Regreßforderungen der Klägerin nach Paragraph 158 f, VersVG, teils um begehrte Regulierungskosten (hinsichtlich des eingeforderten Ersatzes der Kosten ihres Rechtsvertreters), wobei sich die Klägerin auf die Behauptung stützt, nach Paragraph 39, VersVG leistungsfrei geworden zu sein. In der Verhandlungstagsatzung am 5. Mai 1975 (ON 11) brachte die Klägerin ergänzend vor, daß der Beklagte innerhalb der ihm gesetzten Klagefrist eine Deckungsklage nicht eingebracht habe. Damit modifizierte sie aber nur ihr bisheriges Klagevorbringen zu dem unverändert gebliebenen Klagsanspruch, für den, soweit es sich um Regreßforderungen nach Paragraph 158 f, VersVG handelt, die für den übergegangenen Anspruch geltende Verjährungszeit Platz greift (JBl. 1970/527; ZVR 1970/39). Hingegen verjähren die von der Klägerin begehrten Regulierungskosten (Kosten ihres Rechtsvertreters) im Hinblick auf den Gegenstand der erbrachten Leistungen nach Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB innerhalb von drei Jahren nach ihrer Entstehung (VersR 1975/1 166; SZ 16/69; MietSlg. 5518). Im Hinblick auf die Klagserhebung am 28. Oktober 1974 sind daher auch diese Ansprüche noch nicht verjährt. In der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin schon im Hinblick auf das ungenützte Verstreichenlassen der dem Rekurswerber gesetzten Klagefrist nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG endgültig leistungsfrei geworden sei, kann somit ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.
Wenn das Berufungsgericht zur Höhe der Klagsforderungen ergänzende Feststellungen für notwendig erachtet, so kann dem der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten, weil er sonst in unzulässiger Weise Tatfragen lösen würde (Fasching IV, 414; SZ 38/29; JBl. 1963/166 u. a. m.). Auch in Ansehung des Feststellungsbegehrens erweist sich die Rechtssache als nicht spruchreif, weil dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden kann, ob noch mit weiteren Schadenersatzansprüchen der geschädigten Dritten zu rechnen ist (SZ 40/54, 42/161; ZVR 1964/59, 1969/269 u. a. m.).Wenn das Berufungsgericht zur Höhe der Klagsforderungen ergänzende Feststellungen für notwendig erachtet, so kann dem der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten, weil er sonst in unzulässiger Weise Tatfragen lösen würde (Fasching römisch vier, 414; SZ 38/29; JBl. 1963/166 u. a. m.). Auch in Ansehung des Feststellungsbegehrens erweist sich die Rechtssache als nicht spruchreif, weil dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden kann, ob noch mit weiteren Schadenersatzansprüchen der geschädigten Dritten zu rechnen ist (SZ 40/54, 42/161; ZVR 1964/59, 1969/269 u. a. m.).
Bei den von der Klägerin begehrten Kosten für die Abwehr der geltend gemachten Ersatzansprüche (Regulierungskosten) handelt es sich, wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, um eine Forderung aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag, deren Ersatz sie dann begehren kann, wenn sie zum klaren und überwiegenden Vorteil des Rekurswerbers (§ 1037 ABGB) aufgewendet wurden (SZ 31/39; VersR 1973/976; zuletzt 1975/1166).Bei den von der Klägerin begehrten Kosten für die Abwehr der geltend gemachten Ersatzansprüche (Regulierungskosten) handelt es sich, wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, um eine Forderung aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag, deren Ersatz sie dann begehren kann, wenn sie zum klaren und überwiegenden Vorteil des Rekurswerbers (Paragraph 1037, ABGB) aufgewendet wurden (SZ 31/39; VersR 1973/976; zuletzt 1975/1166).
Der Rekurs des Beklagten erweist sich somit als nicht berechtigt. b) Rekurs der Klägerin.
Die Rekurswerberin bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die von ihr behauptete qualifizierte Mahnung nicht den Voraussetzungen des § 39 VersVG entsprochen habe und daher nicht geeignet gewesen sei, ihre Leistungsfreiheit zu begrunden. Die Erörterung dieser Frage kann jedoch auf sich beruhen, weil die Rekurswerberin - wie bereits ausgeführt - jedenfalls im Hinblick auf das ungenützte Verstreichen der dem Beklagten gesetzten Frist nach § 12 Abs. 3 VersVG endgültig leistungsfrei geworden ist. Ob diese Leistungsfreiheit auch materiell-rechtlich begrundet ist, braucht daher nicht mehr näher untersucht zu werden.Die Rekurswerberin bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die von ihr behauptete qualifizierte Mahnung nicht den Voraussetzungen des Paragraph 39, VersVG entsprochen habe und daher nicht geeignet gewesen sei, ihre Leistungsfreiheit zu begrunden. Die Erörterung dieser Frage kann jedoch auf sich beruhen, weil die Rekurswerberin - wie bereits ausgeführt - jedenfalls im Hinblick auf das ungenützte Verstreichen der dem Beklagten gesetzten Frist nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG endgültig leistungsfrei geworden ist. Ob diese Leistungsfreiheit auch materiell-rechtlich begrundet ist, braucht daher nicht mehr näher untersucht zu werden.
Der Rekurs der Klägerin erweist sich somit ebenfalls als nicht berechtigt.