Rechtssatz RS0080391
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080391
Entscheidungsdatum
17.02.1977
Rechtssatz
Leistet der Haftpflichtversicherer vor Ablauf der Klagsfrist des § 12 Abs 3 VersVG Zahlungen an den geschädigten Dritten, so stellen sich diese noch als Erfüllung der Verpflichtung zur Gewährung des Versicherungsschutzes dar, weil der Anspruch auf diesen erst mit fruchtlosem Ablauf der Klagefrist untergeht.Leistet der Haftpflichtversicherer vor Ablauf der Klagsfrist des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG Zahlungen an den geschädigten Dritten, so stellen sich diese noch als Erfüllung der Verpflichtung zur Gewährung des Versicherungsschutzes dar, weil der Anspruch auf diesen erst mit fruchtlosem Ablauf der Klagefrist untergeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0080391
Dokumentnummer
JJR_19770217_OGH0002_0070OB00015_7700000_004