Rechtssatz RS0080763
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080763
Geschäftszahl
3Ob314/55; 7Ob15/77; 7Ob68/77; 7Ob57/79; 7Ob70/80; 7Ob7/89; 7Ob40/04i
Entscheidungsdatum
17.03.2004
Rechtssatz
Ein Mahnschreiben, das nur auf einer bloßen Allonge eines Posterlagscheines enthalten ist, entspricht nicht den Anforderungen, die das Gesetz voraussetzt, wenn es an die Nichtbeachtung der Mahnung, die im § 39 VersVG angeführten schwerwiegenden Folgen knüpft.Ein Mahnschreiben, das nur auf einer bloßen Allonge eines Posterlagscheines enthalten ist, entspricht nicht den Anforderungen, die das Gesetz voraussetzt, wenn es an die Nichtbeachtung der Mahnung, die im Paragraph 39, VersVG angeführten schwerwiegenden Folgen knüpft.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 314/55
Entscheidungstext OGH 15.06.1955 3 Ob 314/55
Veröff: SZ 28/162 = JBl 1955,602 (mit Besprechung von Albert Ehrenzweig) = VersR 1955,334
- 7 Ob 15/77
Entscheidungstext OGH 17.02.1977 7 Ob 15/77
Beisatz: Eine die Länge des Erlagscheines verändernde Allonge genügt nicht, wohl aber eine auf dem Erlagschein perforiert unten angeheftete und erst recht ein dem Erlagschein beigeheftetes Schreiben. (T1) Veröff: SZ 50/28 = VersR 1978,191
- 7 Ob 68/77
Entscheidungstext OGH 15.12.1977 7 Ob 68/77
Beisatz: Erlagschein perforiert wie eine Allonge, die dem Mahnschreiben angeschlossen ist - genügt, da Mahnschreiben leicht erkennbar ist. (T2)
- 7 Ob 57/79
Entscheidungstext OGH 06.12.1979 7 Ob 57/79
Beisatz: Mahnung auf der Rückseite des Erlagscheines und beigelegte Karte mit Wortlaut des § 39 Abs 2 und 3 VersVG genügt nicht. (T3)
- 7 Ob 70/80
Entscheidungstext OGH 19.02.1981 7 Ob 70/80
Beis wie T2; Veröff: VersR 1982,864
- 7 Ob 7/89
Entscheidungstext OGH 09.03.1989 7 Ob 7/89
Beis wie T1; Beisatz: Mahnung und Rechtsbelehrung, die oberhalb des Erlagscheines angebracht und als solche leicht erkennbar sind, genügen. (T4) Veröff: VersRdSch 1990,28
- 7 Ob 40/04i
Entscheidungstext OGH 17.03.2004 7 Ob 40/04i
Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Formalisiert und standardisierteMahnung und Belehrung im Sinne einer seitlich an den Erlagschein angebrachten, jedoch dort deutlich in Form-und Textwahl gestalteten und sich abhebenden Allonge. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0080763
Dokumentnummer
JJR_19550615_OGH0002_0030OB00314_5500000_001