Aus der Begründung:
Es kann dahingestellt bleiben, ob es genügt, wenn im Text des Mahnschreibens nach § 39 VersVG. nur darauf hingewiesen wird, daß die Einhaltung der Nachfrist im Interesse des Gemahnten gelegen sei, weil das Gesetz an die Versäumnis der Frist einschneidende Rechtsfolgen knüpfe, und die Rechtsfolge selbst auch nur auf der Rückseite des Mahnschreibens angeführt wird, denn das Mahnschreiben kann schon aus anderen Erwägungen nicht als formgerecht angesehen werden.Es kann dahingestellt bleiben, ob es genügt, wenn im Text des Mahnschreibens nach Paragraph 39, VersVG. nur darauf hingewiesen wird, daß die Einhaltung der Nachfrist im Interesse des Gemahnten gelegen sei, weil das Gesetz an die Versäumnis der Frist einschneidende Rechtsfolgen knüpfe, und die Rechtsfolge selbst auch nur auf der Rückseite des Mahnschreibens angeführt wird, denn das Mahnschreiben kann schon aus anderen Erwägungen nicht als formgerecht angesehen werden.
Damit die schwerwiegenden Folgen des § 39 VersVG. (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht des Versicherers) eintreten, muß der Versicherungsnehmer in besonders eindringlicher Weise auf seine Verpflichtung hingewiesen werden. Das Gesetz verlangt nicht nur Schriftform, sondern überdies noch, daß das Mahnschreiben nicht in Druckbuchstaben, sondern durch Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift gefertigt wird. Durch die Vorschrift der Faksimileunterschrift soll der Versicherungsnehmer auf das Schreiben eindringlich aufmerksam gemacht werden, bei Verwendung von bloßen Druckbuchstaben könnte das Mahnschreiben leicht übersehen werden.Damit die schwerwiegenden Folgen des Paragraph 39, VersVG. (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht des Versicherers) eintreten, muß der Versicherungsnehmer in besonders eindringlicher Weise auf seine Verpflichtung hingewiesen werden. Das Gesetz verlangt nicht nur Schriftform, sondern überdies noch, daß das Mahnschreiben nicht in Druckbuchstaben, sondern durch Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift gefertigt wird. Durch die Vorschrift der Faksimileunterschrift soll der Versicherungsnehmer auf das Schreiben eindringlich aufmerksam gemacht werden, bei Verwendung von bloßen Druckbuchstaben könnte das Mahnschreiben leicht übersehen werden.
Dieser vom Gesetz beabsichtigte Zweck wird aber nur dann erreicht, wenn das Mahnschreiben sofort als solches erkennbar ist. Das ist aber nicht der Fall, wenn - wie dies seit einiger Zeit üblich zu werden beginnt - überhaupt kein besonderes Mahnschreiben versendet wird, sondern nur dem Posterlagschein, der dem Kunden zur Bedienung übermittelt wird, eine Allonge (perforiert oder nichtperforiert-) angeschlossen wird, die das Mahnschreiben enthält. Bei dieser Art, zu mahnen, besteht die Gefahr, daß die gewöhnlich als Drucksorte versendete Mahnung vom Versicherungsnehmer übersehen wird, weil ihm zunächst nur der dreiteilige Erlagschein auffällt, nicht aber das auf einer Allonge des Erlagscheines befindliche Mahnschreiben. Ein solches Mahnschreiben aber, das nicht einmal auf einer eigenen Drucksorte, sondern nur auf einer bloßen Allonge eines Posterlagscheines enthalten ist und deshalb der Aufmerksamkeit des Empfängers leicht entgehen kann, entspricht nicht den Anforderungen, die das Gesetz voraussetzt, wenn es an die Nichtbeachtung der Mahnung die im § 39 VersVG. angeführten, schwerwiegenden Folgen knüpft. Ein Mahnschreiben, das nicht als Blickfang die Aufmerksamkeit des im Verzug befindlichen Versicherungsnehmers auf sich zieht und hinter den Erlagschein völlig zurücktritt, kann nicht als hinreichend erachtet werden. Daß dieser Mangel der Mahnung vom Kläger nicht geltend gemacht wurde, ist irrelevant, da unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend gemacht wurde und der Oberste Gerichtshof daher verpflichtet ist, die rechtliche Beurteilung der Sache durch die Unterinstanzen nach allen Richtungen hin von Amts wegen zu überprüfen.Dieser vom Gesetz beabsichtigte Zweck wird aber nur dann erreicht, wenn das Mahnschreiben sofort als solches erkennbar ist. Das ist aber nicht der Fall, wenn - wie dies seit einiger Zeit üblich zu werden beginnt - überhaupt kein besonderes Mahnschreiben versendet wird, sondern nur dem Posterlagschein, der dem Kunden zur Bedienung übermittelt wird, eine Allonge (perforiert oder nichtperforiert-) angeschlossen wird, die das Mahnschreiben enthält. Bei dieser Art, zu mahnen, besteht die Gefahr, daß die gewöhnlich als Drucksorte versendete Mahnung vom Versicherungsnehmer übersehen wird, weil ihm zunächst nur der dreiteilige Erlagschein auffällt, nicht aber das auf einer Allonge des Erlagscheines befindliche Mahnschreiben. Ein solches Mahnschreiben aber, das nicht einmal auf einer eigenen Drucksorte, sondern nur auf einer bloßen Allonge eines Posterlagscheines enthalten ist und deshalb der Aufmerksamkeit des Empfängers leicht entgehen kann, entspricht nicht den Anforderungen, die das Gesetz voraussetzt, wenn es an die Nichtbeachtung der Mahnung die im Paragraph 39, VersVG. angeführten, schwerwiegenden Folgen knüpft. Ein Mahnschreiben, das nicht als Blickfang die Aufmerksamkeit des im Verzug befindlichen Versicherungsnehmers auf sich zieht und hinter den Erlagschein völlig zurücktritt, kann nicht als hinreichend erachtet werden. Daß dieser Mangel der Mahnung vom Kläger nicht geltend gemacht wurde, ist irrelevant, da unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend gemacht wurde und der Oberste Gerichtshof daher verpflichtet ist, die rechtliche Beurteilung der Sache durch die Unterinstanzen nach allen Richtungen hin von Amts wegen zu überprüfen.
Es kann daher auch nicht gesagt werden, daß im vorliegenden Fall die Klage bereits aus formal-rechtlichen Erwägungen abgewiesen werden müsse. Da die Untergerichte, von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausgehend, die Klage aus Rechtsgrunden abgewiesen haben, ohne auf den Sachverhalt weiter einzugehen, mußte der Revision Folge gegeben und die beiden untergerichtlichen Urteile zur weiteren Feststellung des Tatbestandes aufgehoben werden.