Die Revision ist nicht berechtigt.
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt die Beklagte darin, dass das Berufungsgericht den vollen Wortlaut der auf der Rückseite des Erlagscheins aufscheinenden Mahnung angeführt hat, während dieser Wortlaut der Entscheidung des Erstgerichts nicht zu entnehmen ist. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin wurde hiemit jedoch nicht von den erstrichterlichen Feststellungen abgewichen, weil das Berufungsgericht den Wortlaut der Mahnung der von der Beklagten vorgelegten Beil ./2, deren Richtigkeit nicht bestritten wurde, entnommen hat. Die Revision behauptet auch nicht eine unrichtige Wiedergabe dieses Wortlauts. Demnach bedurfte es hiefür keiner Beweiswiederholung.
Einer Verfahrensergänzung zwecks Feststellung, dass dem Beklagten der Zugang der Mahnung bewusst war, bedurfte es schon aus rechtlichen Gründen nicht, weil gemäß § 39 Abs 1 VersVG eine Fristbestimmung ohne Beachtung dieser Vorschriften unwirksam ist. Die in § 39 VersVG behandelten Rechtsfolgen der Nichtzahlung einer Folgeprämie hängen daher sämtlich von der qualifizierten Mahnung ab (Bruck-Möller VVG8 I, 500; vgl Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht, 143). Es ist daher unerheblich, ob sich der Versicherungsnehmer seiner Prämienschuld bewusst war, falls die Einmahnung einer Folgeprämie nicht § 39 VersVG entsprochen hat. Demnach war nur diese Frage zu prüfen. Hiebei handelt es sich um die Auslegung ihrem Inhalt nach unbestrittener Urkunden ohne Zuhilfenahme von Aussagen, sohin um eine rein rechtliche Beurteilung (MietSlg 23.674, Arb 8578 ua). Aus diesem Grunde sind weitere Verfahrensschritte nicht erforderlich, weshalb ein Verfahrensmangel nicht gegeben sein kann.Einer Verfahrensergänzung zwecks Feststellung, dass dem Beklagten der Zugang der Mahnung bewusst war, bedurfte es schon aus rechtlichen Gründen nicht, weil gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VersVG eine Fristbestimmung ohne Beachtung dieser Vorschriften unwirksam ist. Die in Paragraph 39, VersVG behandelten Rechtsfolgen der Nichtzahlung einer Folgeprämie hängen daher sämtlich von der qualifizierten Mahnung ab (Bruck-Möller VVG8 römisch eins, 500; vergleiche Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht, 143). Es ist daher unerheblich, ob sich der Versicherungsnehmer seiner Prämienschuld bewusst war, falls die Einmahnung einer Folgeprämie nicht Paragraph 39, VersVG entsprochen hat. Demnach war nur diese Frage zu prüfen. Hiebei handelt es sich um die Auslegung ihrem Inhalt nach unbestrittener Urkunden ohne Zuhilfenahme von Aussagen, sohin um eine rein rechtliche Beurteilung (MietSlg 23.674, Arb 8578 ua). Aus diesem Grunde sind weitere Verfahrensschritte nicht erforderlich, weshalb ein Verfahrensmangel nicht gegeben sein kann.
Da nur der Urkundeninhalt von Bedeutung ist, dieser aber richtig wiedergegeben wurde, muss auf die Ausführungen zur Aktenwidrigkeit nicht weiter eingegangen werden, weil diese im einzig entscheidenden Punkt keinerlei Abweichungen vom Akteninhalt aufzeigen.
Wie das Berufungsgericht richtig ausführt, sind im Hinblick auf die mit einem Prämienverzug verbundenen schwerwiegenden Folgen an die Form und den Inhalt des in § 39 VersVG genannten Mahnschreibens strenge Anforderungen zu stellen (Möller, Versicherungsvertragsrecht3, 99). Dieses Schreiben muss einerseits alle Rechtsfolgen angeben und neben der Setzung einer Zahlungsfrist auch die Aufforderung zur Zahlung enthalten (Bruck-Möller VVG8 I, 502 f) und andererseits derart deutlich sein, dass der Versicherungsnehmer keinerlei Zweifel an den Folgen seiner Nichtbeachtung der an ihn gerichteten Aufforderung haben kann. In diesem Sinne hat die Judikatur ständig den Standpunkt vertreten, ein Mahnschreiben, das nur auf einer Allonge eines Posterlagscheins enthalten ist, entspreche nicht den Anforderungen, die das Gesetz stellt, wenn es an die Nichtbeachtung der Mahnung die im § 39 VersVG angeführten schwerwiegenden Folgen knüpft (SZ 27/162, JBl 1955/602 ua).Wie das Berufungsgericht richtig ausführt, sind im Hinblick auf die mit einem Prämienverzug verbundenen schwerwiegenden Folgen an die Form und den Inhalt des in Paragraph 39, VersVG genannten Mahnschreibens strenge Anforderungen zu stellen (Möller, Versicherungsvertragsrecht3, 99). Dieses Schreiben muss einerseits alle Rechtsfolgen angeben und neben der Setzung einer Zahlungsfrist auch die Aufforderung zur Zahlung enthalten (Bruck-Möller VVG8 römisch eins, 502 f) und andererseits derart deutlich sein, dass der Versicherungsnehmer keinerlei Zweifel an den Folgen seiner Nichtbeachtung der an ihn gerichteten Aufforderung haben kann. In diesem Sinne hat die Judikatur ständig den Standpunkt vertreten, ein Mahnschreiben, das nur auf einer Allonge eines Posterlagscheins enthalten ist, entspreche nicht den Anforderungen, die das Gesetz stellt, wenn es an die Nichtbeachtung der Mahnung die im Paragraph 39, VersVG angeführten schwerwiegenden Folgen knüpft (SZ 27/162, JBl 1955/602 ua).
Im vorliegenden Fall scheint die eigentliche Mahnung nicht einmal auf einer Allonge des Erlagscheins, sondern direkt auf dessen Rückseite auf, wobei sie sich in ihrem Auffälligkeitswert überhaupt nicht von Werbemitteilungen auf der Rückseite abhebt. Demnach ist diese Art der Mahnung noch weniger auffällig als die durch eine Mitteilung auf einer Allonge des Erlagscheins. Die an sich auffällige beigelegte Karte enthält zwar den Wortlaut des § 39 Abs 2 und 3 VersVG lässt jedoch keinerlei Bezug auf den Einzelfall erkennen. Für sich allein entspricht sie nicht den Voraussetzungen für eine qualifizierte Mahnung. Muss aber der Versicherte aus verschiedenen ihm zugesandten Stücken mühselig die für ihn wesentliche Mitteilung erst zusammensuchen, kann von einer ordnungsgemäßen Mahnung vor allem dann keine Rede sein, denn in einem Fall entbehren wesentliche Teile der Mahnung der notwendigen Auffälligkeit.Im vorliegenden Fall scheint die eigentliche Mahnung nicht einmal auf einer Allonge des Erlagscheins, sondern direkt auf dessen Rückseite auf, wobei sie sich in ihrem Auffälligkeitswert überhaupt nicht von Werbemitteilungen auf der Rückseite abhebt. Demnach ist diese Art der Mahnung noch weniger auffällig als die durch eine Mitteilung auf einer Allonge des Erlagscheins. Die an sich auffällige beigelegte Karte enthält zwar den Wortlaut des Paragraph 39, Absatz 2 und 3 VersVG lässt jedoch keinerlei Bezug auf den Einzelfall erkennen. Für sich allein entspricht sie nicht den Voraussetzungen für eine qualifizierte Mahnung. Muss aber der Versicherte aus verschiedenen ihm zugesandten Stücken mühselig die für ihn wesentliche Mitteilung erst zusammensuchen, kann von einer ordnungsgemäßen Mahnung vor allem dann keine Rede sein, denn in einem Fall entbehren wesentliche Teile der Mahnung der notwendigen Auffälligkeit.
Demnach erweist sich die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts, dass die Mahnung nicht den Vorschriften des § 39 VersVG entsprochen hat, als richtig. Aus diesem Grunde konnten die in dieser Gesetzesstelle genannten Rechtsfolgen nicht eintreten.Demnach erweist sich die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts, dass die Mahnung nicht den Vorschriften des Paragraph 39, VersVG entsprochen hat, als richtig. Aus diesem Grunde konnten die in dieser Gesetzesstelle genannten Rechtsfolgen nicht eintreten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.