Rechtssatz RS0080681
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080681
Entscheidungsdatum
17.02.1977
Rechtssatz
Wenn ein Vertrag für mehrere versicherte Risken eine Gesamtprämie vorsieht, genügt für eine ordnungsgemäße Mahnung nach § 39 VersVG die Angabe der geschuldeten Gesamtprämie.Wenn ein Vertrag für mehrere versicherte Risken eine Gesamtprämie vorsieht, genügt für eine ordnungsgemäße Mahnung nach Paragraph 39, VersVG die Angabe der geschuldeten Gesamtprämie.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0080681
Dokumentnummer
JJR_19770217_OGH0002_0070OB00015_7700000_006