Die Revision ist zulässig und im Sinne des im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die klagende Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, die erhöhte Sorgfaltspflicht nach § 9 EKHG setze nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlange, dass von vornherein vermieden werde, in eine Lage zu kommen, aus der Gefahr entstehen könne. Der Sorgfaltspflicht des Halters werde nicht schon dadurch Genüge getan, dass den gesetzlichen Vorschriften entsprochen werde. Der Halter eines Kfz, welches von der zuständigen Behörde zum Verkehr zugelassen worden sei, könne sich nur solange auf die Zulassung berufen, als ihm kein Mangel bekannt geworden sei. Im vorliegenden Fall wäre der Halter bei gehöriger Sorgfalt schon vorher zur Anbringung des zusätzlichen Außenspiegels gehalten gewesen. Dies auch im Zusammenhang mit den bekannten Unfällen beim Transport von Schülern und dem Umstand, dass die zugrundelegende Richtlinie 71/127/EWG aus dem Jahre 1971 stamme. Es könne daher davon keine Rede sein, dass das Busunternehmen als Halter die zu fordernde Sorgfaltspflicht erfüllt habe.Die klagende Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, die erhöhte Sorgfaltspflicht nach Paragraph 9, EKHG setze nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlange, dass von vornherein vermieden werde, in eine Lage zu kommen, aus der Gefahr entstehen könne. Der Sorgfaltspflicht des Halters werde nicht schon dadurch Genüge getan, dass den gesetzlichen Vorschriften entsprochen werde. Der Halter eines Kfz, welches von der zuständigen Behörde zum Verkehr zugelassen worden sei, könne sich nur solange auf die Zulassung berufen, als ihm kein Mangel bekannt geworden sei. Im vorliegenden Fall wäre der Halter bei gehöriger Sorgfalt schon vorher zur Anbringung des zusätzlichen Außenspiegels gehalten gewesen. Dies auch im Zusammenhang mit den bekannten Unfällen beim Transport von Schülern und dem Umstand, dass die zugrundelegende Richtlinie 71/127/EWG aus dem Jahre 1971 stamme. Es könne daher davon keine Rede sein, dass das Busunternehmen als Halter die zu fordernde Sorgfaltspflicht erfüllt habe.
Es sei auch unrichtig, dass den Kläger das Alleinverschulden am Unfall treffe, weil sich aus den Feststellungen ergebe, dass es durchaus möglich sei, dass er von nachdrängenden Schülern an den Gehsteigrand und darüber hinaus mit dem linken Fuß auf die Fahrbahn gedrückt worden sei.
Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 9 Abs 1 EKHG ist die Ersatzpflicht des Halters eines Kraftfahrzeuges ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch einem Versagen der Verrichtungen des Kraftfahrzeuges beruhte. Ein "Fehler in der Beschaffenheit" liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hatte, nicht schon deshalb vor, weil das Fahrzeug nicht in jeder Beziehung einem Idealzustand entsprochen hat; es genügt, dass die unmittelbar vor dem Unfall geltenden Zulassungsvorschriften eingehalten wurden (2 Ob 178/99m = ZVR 2001/37 = JBl 2001, 242; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 548; Apathy, Komm z EKHG § 9 Rz 23; Schauer in Schwimann2 ABGB § 9 EKHG Rz 48). Als unabwendbar gilt ein Ereignis insbesondere dann, wenn es auf das Verhalten des Geschädigten, eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist, obwohl der Betriebsunternehmer oder Halter als auch die mit Willen des Betriebsunternehmers oder Halters beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben und der Unfall nicht unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist (§ 9 Abs 2 EKHG). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Verhalten des Geschädigten schuldhaft oder schuldlos war (Schauer in Schwimann2 § 9 EKHG Rz 9; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 556 jeweils mwN). Es ist daher für die Frage der Haftungsbefreiung nach § 9 Abs 2 EKHG irrelevant, ob der Kläger durch eigene Unachtsamkeit oder auf Grund des Drängens anderer Personen auf die Fahrbahn geriet.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, EKHG ist die Ersatzpflicht des Halters eines Kraftfahrzeuges ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch einem Versagen der Verrichtungen des Kraftfahrzeuges beruhte. Ein "Fehler in der Beschaffenheit" liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hatte, nicht schon deshalb vor, weil das Fahrzeug nicht in jeder Beziehung einem Idealzustand entsprochen hat; es genügt, dass die unmittelbar vor dem Unfall geltenden Zulassungsvorschriften eingehalten wurden (2 Ob 178/99m = ZVR 2001/37 = JBl 2001, 242; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 548; Apathy, Komm z EKHG Paragraph 9, Rz 23; Schauer in Schwimann2 ABGB Paragraph 9, EKHG Rz 48). Als unabwendbar gilt ein Ereignis insbesondere dann, wenn es auf das Verhalten des Geschädigten, eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist, obwohl der Betriebsunternehmer oder Halter als auch die mit Willen des Betriebsunternehmers oder Halters beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben und der Unfall nicht unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist (Paragraph 9, Absatz 2, EKHG). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Verhalten des Geschädigten schuldhaft oder schuldlos war (Schauer in Schwimann2 Paragraph 9, EKHG Rz 9; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 556 jeweils mwN). Es ist daher für die Frage der Haftungsbefreiung nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG irrelevant, ob der Kläger durch eigene Unachtsamkeit oder auf Grund des Drängens anderer Personen auf die Fahrbahn geriet.
Die Haftungsbefreiung kommt dem Halter aber nur dann zugute, wenn er die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche und zumutbare Sorgfalt eingehalten hat; es muss alles vermieden werden, was zur Entstehung einer gefahrenträchtigen Situation führen könnte (RIS-Justiz RS0058278; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 551; Apathy, EKHG, § 9 Rz 16; Schauer in Schwimann2 § 9 EKHG Rz 21; s auch Stefula und Thunhart, JBl 2001, 243 f [Entscheidungsbesprechung]).Die Haftungsbefreiung kommt dem Halter aber nur dann zugute, wenn er die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche und zumutbare Sorgfalt eingehalten hat; es muss alles vermieden werden, was zur Entstehung einer gefahrenträchtigen Situation führen könnte (RIS-Justiz RS0058278; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 551; Apathy, EKHG, Paragraph 9, Rz 16; Schauer in Schwimann2 Paragraph 9, EKHG Rz 21; s auch Stefula und Thunhart, JBl 2001, 243 f [Entscheidungsbesprechung]).
Im vorliegenden Fall kann dem Halter nicht ohne weiteres angelastet werden, nicht schon vor Inkrafttreten der 46. KDV-Novelle einen großwinkeligen Rückspiegel und einen Anfahrspiegel angebracht zu haben. Die diesbezügliche Norm (§ 18a Abs 2 letzter Satz KDV) ist nämlich erst am 1. 4. 2000 in Kraft getreten und mussten Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt bereits zum Verkehr zugelassen waren, erst am 1. 1. 2001 entsprechend nachgerüstet werden. Selbst wenn man von einem besonders sorgfältigen Halter verlangte, die Frist für das Nachrüsten nicht vollständig auszuschöpfen, kann von ihm aber nicht verlangt werden, bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes die Fahrzeuge zu adaptieren. Es ist auch nicht richtig, dass die diesbezügliche Gesetzesänderung auf eine Richtlinie aus dem Jahr 1971 zurückginge. Die Richtlinie 71/127/EWG des Rates vom 1. 3. 1971 hat nämlich eine derartige Verpflichtung noch nicht enthalten, sie wurde erst mit der Richtlinie 88/321/EWG der Kommission vom 16. 5. 1988 zur Anpassung der Richtlinie 71/127/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückspiegel von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt eingeführt. Auch diese Richtlinie gilt aber nur für die Fahrzeugklasse N 2 (Fahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens 4 Rädern) mit einer Masse von mehr als 7,5 t und die Fahrzeugklasse N 3 (ebenfalls derartige Güterbeförderungsfahrzeuge) mit einer Masse von mehr als 12 t [s Grundtner, KFG5 IV/13]). Fahrzeuge für die Personenbeförderung (Klasse M) waren von dieser Änderung demnach nicht betroffen.Im vorliegenden Fall kann dem Halter nicht ohne weiteres angelastet werden, nicht schon vor Inkrafttreten der 46. KDV-Novelle einen großwinkeligen Rückspiegel und einen Anfahrspiegel angebracht zu haben. Die diesbezügliche Norm (Paragraph 18 a, Absatz 2, letzter Satz KDV) ist nämlich erst am 1. 4. 2000 in Kraft getreten und mussten Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt bereits zum Verkehr zugelassen waren, erst am 1. 1. 2001 entsprechend nachgerüstet werden. Selbst wenn man von einem besonders sorgfältigen Halter verlangte, die Frist für das Nachrüsten nicht vollständig auszuschöpfen, kann von ihm aber nicht verlangt werden, bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes die Fahrzeuge zu adaptieren. Es ist auch nicht richtig, dass die diesbezügliche Gesetzesänderung auf eine Richtlinie aus dem Jahr 1971 zurückginge. Die Richtlinie 71/127/EWG des Rates vom 1. 3. 1971 hat nämlich eine derartige Verpflichtung noch nicht enthalten, sie wurde erst mit der Richtlinie 88/321/EWG der Kommission vom 16. 5. 1988 zur Anpassung der Richtlinie 71/127/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückspiegel von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt eingeführt. Auch diese Richtlinie gilt aber nur für die Fahrzeugklasse N 2 (Fahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens 4 Rädern) mit einer Masse von mehr als 7,5 t und die Fahrzeugklasse N 3 (ebenfalls derartige Güterbeförderungsfahrzeuge) mit einer Masse von mehr als 12 t [s Grundtner, KFG5 IV/13]). Fahrzeuge für die Personenbeförderung (Klasse M) waren von dieser Änderung demnach nicht betroffen.
Grundsätzlich kann daher dem Halter nicht angelastet werden, keinen weiteren Rückspiegel angebracht zu haben. Etwas Anderes wäre allerdings dann, wenn es bereits vor dem gegenständlichen Unfall zu ähnlichen Unfällen gekommen wäre, die auf das Fehlen eines weiteren Rückspiegels zurückzuführen sind. In einem derartigen Fall wäre ein besonders sorgfältiger Halter eines Linienbusses verpflichtet, auch ohne gesetzliche Anordnung einen Außenspiegel anzubringen, der auch den Einstiegsbereich und den Vorderradbereich sichttechnisch umfasst (wie dies in der Folge auch geschehen ist). Das Erstgericht ist diesbezüglich davon ausgegangen, es sei "aus den Medien bekannt", dass es beim Transport von Schülern wiederholt zu Unfällen dadurch gekommen sei, dass der Lenker Teile seines Fahrzeuges nicht sehen habe können. Das Erstgericht ist offenbar von einer allgemeinen Notorität derartiger Unfälle ausgegangen. Es hält aber nicht jede von den Massenmedien verbreitete Information einer sachlichen Nachprüfung stand. Man wird in der Regel nur als notorisch annehmen können, dass diese Information in einem Massenmedium verbreitet und damit allgemein bekannt wurde, nicht aber auch, dass die verbreitete Tatsache der Wahrheit entspricht (Fasching, LB2 Rz 853).
Um beurteilen zu können, ob dem Halter des Fahrzeuges der Entlastungsbeweis gelungen ist, wird daher im fortgesetzten Verfahren mit den Parteien zu erörtern sein, ob es bereits vor dem gegenständlichen Unfall zu ähnlichen Unfällen gekommen ist und ob derartige Unfälle auch einen gewissen Bekanntheitsgrad erreicht haben, sodass ein besonders sorgfältiger Halter eines Linienbusses für die Anbringung eines entsprechenden Spiegels gesorgt hätte.
Was die Frage eines Mitverschuldens des Klägers betrifft, trifft die beklagte Partei die Behauptungs- und Beweislast für ein solches, wobei jede in dieser Richtung verbleibende Unklarheit zu ihren Lasten geht (ZVR 1997/102 ua). Insoferne ist daher davon auszugehen, dass der Kläger auf die Fahrbahn gedrängt wurde und ihm daher keine Sorgfaltsverletzung in eigenen Angelegenheiten anzulasten ist.
Es war daher die Entscheidung der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.