Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
Die Zurückweisung einer Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführungen der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Zurückweisung einer Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführungen der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zusätzlich zu den bereits vom Berufungsgericht gebrauchten Argumenten ist darauf zu verweisen, dass die Haftung nach § 9 Abs 3 EKHG dann auszuschließen ist, wenn ua das Ereignis auf das Verhalten des Geschädigten zurückzuführen ist. Dieses Tatbestandsmerkmal erfasst solche Verhaltensweisen, die objektiv verkehrswidrig sind und eine Erhöhung der Gefahr bedeuten (Schauer in Schwimann2 Rz 8 zu § 9 EKHG mwN). Ob das Verhalten des Geschädigten schuldhaft oder schuldlos war, ist gleichgültig (Schauer aaO Rz 9, Danzl EKHG6, 192 zum Verhalten eines Kindes). Die Regierungsvorlage zum EKHG (RV 470 BlgNR 8. GP, 10 f abgedruckt in Danzl EKHG6, 188) hat sich ausdrücklich mit aus dem fahrenden Zug springenden Personen befasst und darin ein willkürliches Verhalten des Verletzten gesehen, das der Betriebsunternehmer nicht abwenden könne. Da die Klägerinnen aus einem mit 55 km/h fahrenden Zug springen wollten, und dazu eine funktionsfähige Eisenbahntüre, die nur unter Überwindung eines Widerstandes durch Heben des Hebels über die Senkrechte und nachfolgenden Niederdrücken geöffnet werden konnte, öffnen mussten, liegt das Ausschlussmerkmal des § 9 Abs 2 EKHG bereits aus diesem Grund vor.Zusätzlich zu den bereits vom Berufungsgericht gebrauchten Argumenten ist darauf zu verweisen, dass die Haftung nach Paragraph 9, Absatz 3, EKHG dann auszuschließen ist, wenn ua das Ereignis auf das Verhalten des Geschädigten zurückzuführen ist. Dieses Tatbestandsmerkmal erfasst solche Verhaltensweisen, die objektiv verkehrswidrig sind und eine Erhöhung der Gefahr bedeuten (Schauer in Schwimann2 Rz 8 zu Paragraph 9, EKHG mwN). Ob das Verhalten des Geschädigten schuldhaft oder schuldlos war, ist gleichgültig (Schauer aaO Rz 9, Danzl EKHG6, 192 zum Verhalten eines Kindes). Die Regierungsvorlage zum EKHG Regierungsvorlage 470 BlgNR 8. GP, 10 f abgedruckt in Danzl EKHG6, 188) hat sich ausdrücklich mit aus dem fahrenden Zug springenden Personen befasst und darin ein willkürliches Verhalten des Verletzten gesehen, das der Betriebsunternehmer nicht abwenden könne. Da die Klägerinnen aus einem mit 55 km/h fahrenden Zug springen wollten, und dazu eine funktionsfähige Eisenbahntüre, die nur unter Überwindung eines Widerstandes durch Heben des Hebels über die Senkrechte und nachfolgenden Niederdrücken geöffnet werden konnte, öffnen mussten, liegt das Ausschlussmerkmal des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG bereits aus diesem Grund vor.
Der behauptete Fehler in der Beschaffenheit der Waggontüren liegt nicht vor, weil ein technischer Defekt an der Türe nicht aufgetreten war, sondern diese funktionsfähig war und den Zulassungsbestimmungen entsprach. Zu der vom Berufungsgericht als erheblich erachteten Rechtsfrage liegt Rechtsprechung vor. Danach umfassen die Begriffe Fehler in der Beschaffenheit und Versagen der Verrichtungen technische Defekte des Fahrzeuges (Danzl aaO, 191), wenn es also nicht verkehrssicher ist. Dies trifft nicht schon dann zu, wenn das Fahrzeug nicht in einem in jeder Beziehung idealem Fahrzeug entspricht. Es genügt, dass das Fahrzeug unmittelbar vor dem Unfall den geltenden Zulassungsvorschriften entspricht (siehe die bei Danzl, EKHG6 § 9 unter E 33 abgedruckten Entscheidungen; Apathy EKHG Rz 23 zu § 9; Schauer in Schwimann2 Rz 48 zu § 9 EKHG). Mit diesen Grundsätzen stimmt die Auffassung des Berufungsgerichtes überein, dass das Unterlassen des - durch verbindliche Vorschriften nicht geforderten - Nachrüstens des Türmechanismus durch eine während der Fahrt wirksame Blockadeeinrichtung keine Verletzung der nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt iSd § 9 Abs 2 EKHG bedeutet, weil die Türen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert waren und die beklagte Partei mit dem atypischen Verhalten der Klägerinnen nicht rechnen musste.Der behauptete Fehler in der Beschaffenheit der Waggontüren liegt nicht vor, weil ein technischer Defekt an der Türe nicht aufgetreten war, sondern diese funktionsfähig war und den Zulassungsbestimmungen entsprach. Zu der vom Berufungsgericht als erheblich erachteten Rechtsfrage liegt Rechtsprechung vor. Danach umfassen die Begriffe Fehler in der Beschaffenheit und Versagen der Verrichtungen technische Defekte des Fahrzeuges (Danzl aaO, 191), wenn es also nicht verkehrssicher ist. Dies trifft nicht schon dann zu, wenn das Fahrzeug nicht in einem in jeder Beziehung idealem Fahrzeug entspricht. Es genügt, dass das Fahrzeug unmittelbar vor dem Unfall den geltenden Zulassungsvorschriften entspricht (siehe die bei Danzl, EKHG6 Paragraph 9, unter E 33 abgedruckten Entscheidungen; Apathy EKHG Rz 23 zu Paragraph 9,; Schauer in Schwimann2 Rz 48 zu Paragraph 9, EKHG). Mit diesen Grundsätzen stimmt die Auffassung des Berufungsgerichtes überein, dass das Unterlassen des - durch verbindliche Vorschriften nicht geforderten - Nachrüstens des Türmechanismus durch eine während der Fahrt wirksame Blockadeeinrichtung keine Verletzung der nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt iSd Paragraph 9, Absatz 2, EKHG bedeutet, weil die Türen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert waren und die beklagte Partei mit dem atypischen Verhalten der Klägerinnen nicht rechnen musste.
Der Oberste Gerichtshof hat schon zu 2 Ob 2008/96z eine außerordentliche Revision in einem Fall zurückgewiesen, in dem die Haftung der hier ebenfalls beklagten Partei für die Verwendung von Drehfalttüren, die nicht mit einer Türblockadeeinrichtung versehen waren, verneint wurde, weil sie den Zulassungsbestimmungen entsprochen haben. Auch in diesem Fall war diese Tür zum verbotswidrigen Aussteigen während der Fahrt geöffnet worden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41, 50 ZPO, weil die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, 50, ZPO, weil die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.